Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B***, Tischler, Attnang-Puchheim, Grillparzerstraße 3, wider die beklagte Partei Arbeitsamt W***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, (Revisionsstreitwert S 5.578,87 s.A), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen als Berufungsgericht vom 23.September 1988, GZ 26 Cgs 39/88-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes auch bei Austritt gemäß § 25 KO hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend bejaht.Die Berücksichtigung des besonderen Kündigungsschutzes auch bei Austritt gemäß Paragraph 25, KO hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend bejaht.
Die Zulässigkeit eines auf Zahlung gerichteten Klagebegehrens hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28.September 1988, 9 Ob S 7/88, bejaht; an diesem Verfahren war die Revisionswerberin gleichfalls beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBS01002.88.1130.000Dokumentnummer
JJT_19881130_OGH0002_009OBS01002_8800000_000