TE OGH 1988/12/15 6Ob673/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann H***, Gastwirt, Spittal an der Drau, Schwaig 10, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Irmingard Angelika B***, Hotelkaufmann, Spittal an der Drau, Schüttbach 21, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit und Einwilligung in deren grundbücherliche Einverleibung (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1987, GZ 4 R 212/87-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. Juli 1987, GZ 30 Cg 93/87-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 257,25) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Als der Kläger die Errichtung einer hydroelektrischen Kleinkraftanlage plante, dessen Turbinenhaus auf seinem Eigengrund stehen und dessen Wasserzufluß von einer Bachfassung über eine mehrere 100 m lange, teilweise über fremden Grund zu verlegende Druckrohrleitung erfolgen sollte, trat er unter anderem auch mit der Beklagten als Eigentümerin zweier von der vorgesehenen Rohrleitung zu querenden Grundstücke in Verbindung. Die - am 9. Dezember 1959 geborene - Beklagte war damals noch minderjährig. Für sie war ein Vormund bestellt. In dessen Auftrag führte ein Betriebsleiter namens der Beklagten die Verhandlungen über die Duldung der vom Kläger gewünschten Leitung. Dieser Betriebsleiter richtete am 19. August 1977 an den Kläger folgendes Anbotschreiben:

"Namens des Vormundes der mj..... biete ich Ihnen die

Bewilligung zur Verlegung von zwei Wasserrohrleitungen und eines

Erdkabels in den Grundstücken...... zu folgenden Bedingungen an:

1. Vor der Errichtung der Anlage ist ein genauer Plan, aus

welchem alle Details von Rohrdurchmesser, Wandstärke,

Durchflußmenge, sowie beanspruchter Arbeitsbreite hervorgehen,

vorzulegen,..... Die Verlegung hat unmittelbar am Rand des

derzeitigen Weges zu erfolgen, sodaß keine Bäume dadurch gefährdet werden.

2. Vor der Verlegung dieser Wasserleitungsrohre haben Sie außerdem die Bewilligung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

3. Als einmalige Entschädigung für die Verlegung bezahlen Sie

vor Beginn der Arbeiten an die mj..... S 3.500,--.

4. Sie erklären sich bereit, zur besseren Einfahrtsmöglichkeit

von der Verbindungsstraße.... in den Zufahrtsweg zur Villa eine

trichterförmige Abrundung herzustellen. Diese muß jeweils 7 Meter vom derzeitigen Zauneckpunkt beginnen und in Form eines Halbkreises ausgefertigt sein. Dies ist vor Beginn der Verlegearbeiten durchzuführen."

Der Kläger überwies der Beklagten am 9. September 1977 den im Anbotschreiben genannten Betrag als "einmalige Entschädigung für eine Leitungsdienstbarkeit".

Der Kläger schrägte noch im Jahre 1977 an der Einmündung des Zufahrtsweges von der Villa der Beklagten in den Ortschaftsweg sein im Norden an diesen und im Osten an den Zufahrtsweg anrainendes Eckgrundstück etwas und unmittelbar vor Beginn der Arbeiten zur Leitungsverlegung im Oktober 1979 noch weiter in der Weise ab, daß die im 4. Punkt des Anbotschreibens genannten Voraussetzungen eingehalten waren.

Der Kläger legte der Beklagten oder deren Vertreter die im ersten Punkt des Anbotschreibens erwähnten Pläne nicht vor, sondern brachte solche lediglich im Wasserrechtsverfahren, dem auch die Beklagte beigezogen worden war, zur Vorlage.

Eine vormundschaftliche Genehmigung zum Abschluß eines Vertrages nach dem Anbotschreiben vom 9. September 1977 wurde nicht eingeholt. Nachdem zu Beginn des Jahres 1979 die Landeselektrizitätsgesellschaft zur Verlegung ihrer Leitungen eine Trasse gerodet hatte, die auch die beiden im Anbotschreiben genannten Grundstücke der Beklagten querte, strebte der Kläger eine geänderte Führung seiner Leitungen in der Weise an, daß diese entlang der Leitungstrasse der Landeselektrizitätsgesellschaft über die Grundstücke der Beklagten verliefen.

Der seinerzeit vom Vormund der Beklagten betraute Betriebsleiter übermittelte dem Kläger mit einem Begleitschreiben vom 18. April 1979 ein von ihm nach Rücksprache mit der - inzwischen volljährig gewordenen - Beklagten ausdrücklich als deren Vertreter abgefaßtes Anbotschreiben vom 17. April 1979. In diesem Schreiben heißt es:

"Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 19. August 1977 wird Ihnen die Verlegung von zwei Wasserrohrleitungen und eines Erdkabels in den Grundstücken.....entlang der 20 kV-Leitungstrasse...... zu folgenden Bedingungen erteilt:

1. ....(entspricht wörtlich dem ersten Punkt des Schreibens vom 19. August 1977; sogar der letzte, durch die abgeänderte Leitungstrasse überholte Satz wurde irrtümlich übernommen.)

2. ....(entspricht dem zweiten Punkt des Schreibens vom 19. August 1977)

3. ....(entspricht dem vierten Punkt des Schreibens vom 19. August 1977)

Zum Zeichen Ihres Einverständnis wollen Sie eine der beiliegenden Durchschriften von Ihnen rechtsgültig unterfertigt anher zurücksenden."

Der Kläger übermittelte dem als Vertreter der Beklagten aufgetretenen Betriebsleiter mit seinem Schreiben vom 3. September 1979 die zum Zeichen seines Einverständnisses unterfertigte Durchschrift des Schreibens vom 17. April 1979. Gleichzeitig ersuchte er darum, die von ihm beanspruchte Leitungstrasse noch im September 1979 mit ihm an Ort und Stelle zu besichtigen und durch Holzpflöcke zu fixieren.

Der Betriebsleiter übermittelte das Schreiben des Klägers vom 3. September 1979 an die Beklagte, wie er nach dem Ende der Vormundschaft alle Schreiben des Klägers oder behördliche Schriftstücke, die das Kleinkraftwerk des Klägers und die damit zusammenhängenden Fragen betrafen, unverzüglich nach Erhalt an die Beklagte weiterleitete. Der Kläger führte nach der Absendung seines Schreibens vom 3. September 1979 mit dem Betriebsleiter auch ein Telefongespräch, bei dem ihm der Betriebsleiter ankündigte, er werde ihm noch den Termin für die gemeinsame Geländebegehung bekanntgeben. Nach einer Terminabsprache trafen im Oktober 1979 der Kläger sowie der Bruder der Beklagten und ein Holzeinkäufer in dem vom Betriebsleiter geführten Betrieb an Ort und Stelle zusammen. Der Bruder der Beklagten erwähnte, daß er im Auftrage seiner Schwester käme. Der Beklagte hatte die von ihm vorgesehene Leitungstrasse bereits in der Natur ausgepflockt. Der Holzeinkäufer, der Bruder der Beklagten und der Kläger markierten die wegen der Leitungsverlegung zu fällenden Bäume. Weder der Bruder der Beklagten noch der Holzeinkäufer erhoben gegen die vom Kläger vorgesehene Leitungstrasse Einwendungen. Der Kläger erklärte dem Bruder der Beklagten, daß er wegen des nahenden Winters ehestens mit den Grabungsarbeiten beginnen und dies auch dem Betriebsleiter mitteilen werde. Das Erstgericht hielt dazu fest, es habe weder eine Zusage des Bruders der Beklagten noch eine solche des Holzeinkäufers dazu festgestellt werden können, daß der Kläger auch schon vor dem Vorliegen der verwaltungsbehördlichen Bewilligung mit den Verlegungsarbeiten beginnen dürfe. Der Bruder der Beklagten unterrichtete diese vom Ergebnis der Begehung. Der Kläger hielt dazu in seinem am 16. Oktober 1979 an den Betriebsleiter als den Vertreter der Beklagten gerichteten Schreiben fest, daß der Bruder der Beklagten "in Vertretung seiner Schwester mit" ihm "die Verlegungstrasse festgelegt" hätte, gab als technische Daten den Stahldruckrohrdurchmesser mit 250 mm, die Wandstärke mit 5,6 mm, den Durchfluß mit max. 100 l/sec, den Durchmesser der Trinkwasserleitung mit 6/4", deren Material mit Kunststoff und deren Druckfestigkeit mit 10 atü sowie den Durchmesser des Erdkabels mit 25 mm an. Der Kläger bemerkte ausdrücklich, daß mit den Verlegungsarbeiten sofort begonnen werde, eine Wasserrechtsverhandlung von der Bezirkshauptmannschaft ausgeschrieben werde, gegen die Rohrverlegung aber keine Einwände bestünden. Der Kläger kündigte überdies an, daß die Einfahrt am Zauneck entsprechend durchgeführt würde. Auch dieses Schreiben des Klägers leitete der Betriebsleiter unverzüglich an die Beklagte weiter. Es blieb sowohl seitens der Beklagten als auch seitens des Betriebsleiters unbeantwortet. Der Kläger ließ daraufhin noch im Oktober 1979 ein Stahldruckrohr mit einer Wandstärke von 5,6 mm und einem Außendurchmesser von 273 mm, eine Trinkwasserleitung aus Kunststoff sowie ein Elektrokabel mit einem Durchmesser von 25 mm im Verlauf der begangenen Trasse verlegen. Dazu hielt das Erstgericht fest, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Beklagte den Grabungsarbeiten des Klägers auf ihrem Grund im Oktober 1979 zugesehen hätte.

Zu den im Schreiben vom 19. August 1977 formulierten Zustimmungsvoraussetzungen bedachten der Kläger und die für die Beklagte aufgetretenen Vertreter nur die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung, nicht etwa auch die einer forstrechtlichen Schlägerungsbewilligung. Auch aus Anlaß der späteren Änderung der Leitungstrasse erörterten der Kläger und der Vertreter der Beklagten die Notwendigkeit weiterer behördlicher Bewilligungen nicht.

Über die Duldung von Erhaltungsmaßnahmen wurde nie ausdrücklich gesprochen, alle Beteiligten setzten aber als selbstverständlich voraus, daß die vom Kläger geplante Leitung auf Dauer verlegt bleiben und Erhaltungsmaßnahmen zulässig sein sollten. Über die grundbücherliche Einverleibung der von der Beklagten auf ihrem Grund zu duldenden Leitungen als Dienstbarkeit hat der Kläger mit dem Vertreter der Beklagten nicht gesprochen. Die Bezirkshauptmannschaft ordnete als Wasserrechtsbehörde für 22. Dezember 1980 eine Verhandlung an Ort und Stelle über die Verlegung der vom Kläger gewünschten Leitungen an. Die für die Beklagte bestimmte Ladung wurde zu Handen des Betriebsleiters abgefertigt. In dessen Auftrag erschien der Holzeinkäufer, der an der Begehung im Oktober 1979 teilgenommen hatte. Dieser berief sich auf eine schriftliche Vollmacht, erhob keine Einwände gegen die wasserrechtliche Bewilligung und erklärte, daß die Beklagte mit dem Kläger wegen der Durchleitung über ihre Grundstücke ein Übereinkommen getroffen und der Verlegung und Erhaltung der Rohrleitungen zugestimmt habe. Aufgrund der Verhandlung vom 22. Dezember 1980 erteilte die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 9. Juni 1981 die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Anlage des Klägers. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde der Beklagten wieder zu Handen des Betriebsleiters zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte als Forstbehörde mit Bescheid vom 27. September 1982 eine Rodungsbewilligung. Die Berufungsbehörde bestätigte diese Rodungsbewilligung unter Auferlegung zusätzlicher Vorschreibungen. An diesem Verfahren war die Beklagte nicht beteiligt.

Die vom Kläger errichtete Anlage wurde am 11. September 1983 durch einen Murenabgang zerstört. Der Kläger zeigte der Bezirkshauptmannschaft seine Absicht einer Wiederherstellung der zerstörten Anlage an. Nach Devolution führte das Amt der Landesregierung die Verhandlung durch und erließ am 30. August 1984 einen Bescheid gemäß § 28 WRG. Die Beklagte erhob durch ihren anwaltlichen Beistand Berufung. Mit ministeriellem Berufungsbescheid vom 29. August 1985 wurde die Wiederrichtung der zerstörten Anlage für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft aller sonst erforderlichen Bewilligungen (forstrechtlicher und baurechtlicher Art) genehmigt. Verwaltungsverfahren darüber sind noch anhängig. Der Kläger begehrte die Feststellung der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes mit dem Turbinenhaus auf den beiden Grundstücken der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit eines näher umschriebenen Leitungsrechtes sowie die Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung dieser Dienstbarkeit. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers habe die Beklagte nach Erreichung der Volljährigkeit durch Bevollmächtigte nicht nur die durch ihren Vormund geschlossene Vereinbarung nachträglich genehmigt, sondern auch der abgeänderten Trassenführung zugestimmt und zumindest schlüssig darauf verzichtet, daß ihr vor Grabungsbeginn Pläne vorgelegt würden. Die Verpflichtung zur Abrundung der Grundstücksecke an der Einmündung des Zufahrtsweges zur Villa der Beklagten in den Ortschaftsweg sei erfüllt, die wasserrechtliche Bewilligung läge vor, von weiteren behördlichen Bewilligungen forstrechtlicher oder baurechtlicher Art habe die Beklagte ihre Einwilligungserklärung nicht abhängig gemacht. Die Erklärung der Beklagten sei als Einwilligung zur Begründung einer zu verbüchernden Grunddienstbarkeit und nicht etwa bloß zur Begründung eines obligatorischen Verhältnisses zu verstehen gewesen. Nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten seien Abreden ihres Vormundes und dessen Bevollmächtigten mit dem Kläger mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung nicht verbindlich geworden. Sie selbst habe mit dem Kläger nie verhandelt. Der für sie gegenüber dem Kläger aufgetretene Betriebsleiter, aber auch ihr Bruder seien von ihr zu Vertragsabschlüssen mit dem Kläger nie ermächtigt worden. Davon abgesehen wären die Voraussetzungen für eine Duldungspflicht der Beklagten nicht erfüllt, weil der Kläger vor Beginn seiner Grabungsarbeiten keine Pläne vorgelegt und die Beklagte darauf auch nicht schlüssig verzichtet habe, weil alle behördlich erforderlichen Genehmigungen zur Leitungsverlegung hätten vorliegen müssen, nicht bloß die wasserrechtliche, und weil schließlich auch die Abrundung der Grundstücksecke an der Einmündung des Zufahrtsweges in den Ortschaftsweg nicht in hinreichender Weise vorgenommen worden sei. Keinesfalls wäre aber das Einverleibungsbegehren berechtigt, weil von einer Einverleibung einer Grunddienstbarkeit nie die Rede gewesen sei.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies sowohl das Begehren auf Feststellung als auch das auf Einverleibung der Grunddienstbarkeit ab. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Klagsstattgebung ab. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

In rechtlicher Beurteilung des in erster Instanz festgestellten und vom Berufungsgericht als tatsächliche Entscheidungsgrundlage voll übernommenen Sachverhaltes gingen beide Vorinstanzen übereinstimmend davon aus, daß die Beklagte die nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit durch den mit ihrem Einverständnis als ihren Vertreter handelnden Betriebsleiter gegenüber dem Kläger abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten lassen müsse. Zwischen den Streitteilen sei im Sinne des Anbotschreibens vom 17. April 1979 und des Annahmeschreibens vom 3. September 1979 ein Vertrag zustande gekommen. Der Gegenstand dieses Vertrages stelle den typischen Inhalt einer Grunddienstbarkeit dar. Mangels erwiesener Willensübereinstimmung der Vertragsschließenden darüber, daß von einer Verbücherung (und damit von der Begründung eines dinglichen Rechtes) hätte abgesehen werden sollen, habe der Kläger aus der Vereinbarung Anspruch auf Begründung einer Grunddienstbarkeit durch deren Einverleibung, auch wenn dazu keine ausdrücklichen Rechtsgeschäftserklärungen abgegeben worden seien.

In Ansehung der vom Kläger vertraglich übernommenen (Vor-)Leistungspflichten vertraten beide Vorinstanzen übereinstimmend die Ansicht, daß der Kläger nicht nur seine Barzahlungsverpflichtung, sondern auch die Verpflichtung zur Abrundung seiner Grundstücksecke an der Einmündung des Zufahrtsweges zur Villa der Beklagten in den Ortschaftsweg erfüllt habe. Was aber die Verpflichtungen zur Vorlage von Plänen und zum Nachweis der behördlichen Bewilligung anlangt, waren die Vorinstanzen unterschiedlicher Auffassung:

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete die Planvorlegungsverpflichtung nicht schon dadurch erfüllt, daß der Beklagten die Möglichkeit offengestanden wäre, sich als Beteiligte am Wasserrechtsverfahren Zugang zu den vom Kläger der Behörde vorgelegten Plänen und damit Kenntnis der Plandaten zu verschaffen. Nach einer am Vertragszweck ausgerichteten Auslegung der Bestimmung über das Erfordernis der behördlichen Bewilligung hätte der Kläger nicht nur die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, sondern auch die erst durch die Trassenänderung nachträglich erforderlich gewordene forstbehördliche Bewilligung nachzuweisen gehabt. Darauf habe auch der Bruder der Beklagten nicht verzichtet, weil der Kläger mit diesem an Ort und Stelle im Oktober 1979 nur über die ausgepflockte Leitungstrasse, nicht aber über den Zeitpunkt der Leitungsverlegung Einigung erzielt habe. Die in der Augenscheinsverhandlung vom 22. Dezember 1980 im wasserrechtlichen Verfahren abgegebene Erklärung des für die Beklagte aufgetretenen Holzeinkäufers, daß die Beklagte mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen habe, habe der Kläger nur als erklärte Erwartung der Beklagten verstehen dürfen, er werde seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nachkommen, keinesfalls aber als teilweisen Verzicht auf Vertragserfüllung. Das Berufungsgericht wertete dagegen die vertraglich festgelegten Pflichten des Klägers zur Vorlage eines genauen Planes und zum Nachweis der Bewilligung der zuständigen Behörde als unselbständige Nebenleistungspflichten, deren Zweck in einer Information der Beklagten zu erkennen sei, um sich ein Urteil über die Vereinbarungs- und Ordnungsgemäßheit der Verlegungsarbeiten bilden zu können. Beiden Nebenleistungsverpflichtungen sei der Kläger zwar erst nach den Leitungsverlegungsarbeiten, aber noch vor Beginn des Rechtsstreites nachgekommen. Die technischen Daten der Leitung (deren genauer Verlauf durch die gemeinsame Begehung festgelegt worden sei) habe der Kläger im Schreiben vom 16. Oktober 1979 mitgeteilt, die Pläne habe er im Wasserrechtsverfahren vorgelegt, in dem der Beklagten eine Ladung zur Augenscheinsverhandlung tatsächlich zugekommen und an dem sie in der Person des Holzeinkäufers vertreten gewesen sei. Vertraglich festgelegt sei lediglich der Nachweis einer behördlichen Bewilligung gewesen, dabei hätten die Vertragsschließenden nur an die nach dem Wasserrechtsgesetz gedacht gehabt. Bewilligungen, die erst infolge des Murenunglücks erforderlich geworden seien, hätten die Vertragsschließenden des Jahres 1979 nicht gemeint haben können. Aus der verspäteten Erfüllung der erwähnten Nebenpflichten sei der Beklagten kein Nachteil erwachsen, eine mit der Verspätung begründete Leistungsverweigerung durch die Beklagte wäre Schikane. Die Beklagte sei daher zur Begründung der Dienstbarkeit durch Einwilligung in deren grundbücherliche Einverleibung verpflichtet. Die Beklagte ficht das abändernde Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit einem auf Wiederherstellung der klagsabweisenden Entscheidung erster Instanz zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder ohne Beweiswiederholung einen von den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen abweichenden Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern diesen lediglich rechtlich anders als die erste Instanz gewertet, noch hat es mit seiner Beurteilung die Parteien in einer das rechtliche Gehör verletzenden Weise mit Rechtsansichten überrascht. Mit den in der Berufungsbeantwortung der nunmehrigen Revisionswerberin ausgeführten Bemängelungen der erstrichterlichen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung hat sich das Berufungsgericht in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt diesbezüglich nicht vor.

Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.

Die Vorinstanzen haben den festgestellten Schriftwechsel des

Jahres 1979 als Wechsel einander inhaltlich deckender

Rechtsgeschäftserklärungen erkannt. Dabei durfte der Kläger den

namens der Beklagten handelnd und mit ihm verhandelnd auftretenden

Betriebsleiter als Bevollmächtigten der Beklagten ansehen.

Einerseits war der Betriebsleiter bereits seinerzeit durch den

Vormund der Beklagten bevollmächtigt worden und damit nicht zum

Vertreter des Vormundes, sondern vielmehr durch diesen zum Vertreter des Mündels bestellt worden, ohne daß dem Kläger je ein Widerruf dieser Bevollmächtigung kundgemacht worden wäre. Andererseits hat die Beklagte die ihr aus den Übermittelten Schreiben des Klägers bekannt gewordenen Verhandlungen und Vertragserklärungen des Betriebsleiters unwidersprochen gelassen, so daß der Kläger zumindest vom Anschein einer erteilten Vollmacht hätte ausgehen dürfen, wäre diese nicht ohnedies vorgelegen.

Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zutreffend die im Anbotschreiben vom 17. April 1979 so wie schon im Schreiben vom August 1977 unter dem Ausdruck "Bedingungen" umschriebenen Verhaltensweisen des Klägers, von denen die Beklagte ihre Einwilligung zur Leitungsführung über ihre Grundstücke abhängig machte, der Sache nach als Vertragspflichten des Klägers und nicht als Nebenbestimmungen im Sinne des § 897 (§§ 696 ff) ABGB gewertet und dabei nach dem offenkundigen funktionellen Zusammenhang mit der zugesagten Leistung der Beklagten zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden. Die nicht an den vom Berufungsgericht richtig gewerteten sachlichen Gehalt, sondern an die juristisch untechnische Bezeichnung "Bedingungen" anknüpfende Argumentation der Revisionswerberin ist daher vom Ansatz her verfehlt. Die Wertung der Verpflichtungen des Klägers zur Vorlage des Planes und zum Nachweis der behördlichen Bewilligung als unselbständige Nebenpflichten des Klägers trifft zu. Aus einer nicht rechtzeitigen oder etwa auch nicht gehörigen Erfüllung solcher unselbständiger Nebenpflichten wäre der Beklagten weder ein Rücktrittsanspruch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erwachsen. Die Frage schikanöser Rechtsausübung stellt sich daher für die Entscheidung des Rechtsstreites überhaupt nicht. Auch der vom Berufungsgericht entwickelten Hilfsbegründung bedarf es nicht.

Die Ableitungen des Berufungsgerichtes aus § 479 ABGB entsprechen der Auslegung dieser Regel durch die Rechtsprechung, daß - insbesondere bei der Errichtung einer mit erheblichen Kosten und auf Dauer angelegten Einrichtung, für deren Zwecke die Benützung fremden Grundes in Anspruch genommen wird - die Parteienabsicht nicht zu vermuten sei, die Gestattung einer Nutzung fremden Grundes, die der typische Inhalt einer Dienstbarkeit sei, wäre bloß als obligatorisch wirkendes Recht erfolgt. Die festgestellten Umstände des Verlegungszweckes und der anzunehmende Kostenaufwand der gesamten Anlage, die vom Bestand und der Funktion der Versorgungsleitung abhängig ist, rechtfertigt mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärter Einschränkung, das Nutzungsrecht bloß als obligatorisch wirksames Recht zu gestalten, den Schluß auf den Abschlußwillen, eine Dienstbarkeit zu begründen. Steht aber dieser Rechtsgrund fest, besteht für den Berechtigten auch der Anspruch auf grundbücherliche Einverleibung (als den nach § 481 Abs 1 ABGB notwendigen Modus für den Erwerb des dinglichen Rechtes), ohne daß dies ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen.

Bei einer vom Eigentümer des dienenden Grundes zu duldenden Einrichtung des Eigentümers des herrschenden Grundes, ist vom Eigentümer der mit der Dienstbarkeit belasteten Sache auch die Vornahme der notwendigen Erhaltungsarbeiten zu dulden. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Abrede nach der Natur der Sache als vereinbart, weil der Berechtigte die Anlage nicht nur auf fremdem Grund errichten, sondern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch dort belassen darf und daher auch im Bedarfsfall zur Aufrechterhaltung ihrer Funktion instandsetzen können muß.

Nach dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz festgestellten Sachverhalt besteht keinerlei Anlaß zur Annahme einer endgültigen Hinfälligkeit des Zweckes der den Gegenstand der vereinbarten Dienstbarkeit bildenden Leitungen. Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00673.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0060OB00673_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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