TE OGH 1989/1/10 10ObS359/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (AG) und Leopold Smrcka (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eva K***, Gilmstraße 11/7, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. August 1988, GZ 33 Rs 174/88-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Jänner 1988, GZ 5 Cgs 1260/87-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen der Klägerin eine Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe "ab Stichtag" zu gewähren mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision macht die Klägerin nur angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat. Solche behaupteten Mängel erster Instanz können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Die Rechtsrüge war, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes ausging. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28); auf die Rechtsausführungen in der Revision kann daher nicht eingegangen werden.

Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E16299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00359.88.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19890110_OGH0002_010OBS00359_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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