TE OGH 1989/1/12 8Ob702/88

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Veröffentlicht am 12.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja H***, geborene T***, Hausfrau, Serlesstraße 26, 6064 Rum, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Kurt H***, Uhrmachermeister, Schützenstraße 41, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Revisionsstreitwert S 90.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30.September 1988, GZ 4 R 144/88-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.Februar 1988, GZ 9 Cg 182/85-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Urteilsspruch gemäß § 500 Abs.3 ZPO dahin zu ergänzen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als ihrem geschiedenen Ehemann unter Berufung auf § 68 EheG nach Klagseinschränkung die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- ab 17.4.1987. Zur Begründung brachte sie vor, aus Gesundheits- und Altersgründen keinem Erwerb nachgehen zu können. Sie bezieht seit 1.1.1987 eine Sozialhilfeunterstützung von monatlich S 3.770,--. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.500,-- zu leisten. Die gegen das erstgerichtliche Urteil erhobene Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht vertrat gleich dem Erstgericht die Rechtsansicht, der Beklagte könne sich nicht unter Hinweis auf die von der Klägerin bezogene Sozialhilfeunterstützung seiner Unterhaltspflicht entziehen. Es hielt einen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision gegen sein Urteil gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unter Bedachtnahme auf § 58 Abs 1 JN nicht für erforderlich, weil für die Frage, ob und in welchem Ausmaß ein Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG zu erbringen sei, ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend erschienen und daher eine Unterhaltsbemessung vorliege, sodaß der Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs.2 Z 1 ZPO gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

In seiner gegen das berufungsgerichtliche Urteil fristgerecht erhobenen ao. Revision verweist der Beklagte zu Recht auf die in EFSlg.39.220 und 37.620 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 766/81, wonach die Frage, inwieweit gesetzlich vorgesehene Sozialhilfeleistungen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches entgegenstehen, keine bloße Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betrifft. Diese Ansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in den Entscheidungen SZ 55/129 und 3 Ob 603/86 vertreten.

Davon ausgehend ist vorliegendenfalls im Hinblick auf den vor dem Berufungsgericht strittigen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 2.500,-- und den solcherart gemäß § 58 Abs 1 JN gegebenen Streitwert von S 90.000,-- nach der Anordnung des § 500 Abs 3 ZPO ein berufungsgerichtlicher Ausspruch im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erforderlich. Demgemäß war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteilsspruches aufzutragen.

Anmerkung

E17080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00702.88.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19890112_OGH0002_0080OB00702_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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