TE OGH 1989/1/18 14Os191/88

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Burianek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1988, GZ 3 c Vr 2710/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte meldete gegen das am 4.Oktober 1988 verkündete Urteil am 7.Oktober 1988 durch den ihm gemäß § 41 Abs. 3 StPO beigegebenen Verteidiger die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Da er weder bei dieser Gelegenheit noch später innerhalb der Rechtsmittelfrist einen der im § 281 Abs. 1 Z 1 - 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete und dem Urteil von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten nicht anhaften - der Oberste Gerichtshof teilt die vom Schöffengericht (vgl US 14 f) vertretene Ansicht, wonach die durch das StRÄG 1987 bewirkte Wertgrenzenänderung vorliegend bedeutungslos ist, weil es bei der Verleumdung auf den Zeitpunkt der falschen Verdächtigung ankomm7 (vgl Leukauf-Steininger, StGB2 § 297 RN 8) - war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen fußen auf den bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E16316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00191.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0140OS00191_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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