TE OGH 1989/1/19 12Os161/88

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafsache gegen Sebastian N*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 2. September 1988, GZ 35 Vr 450/88-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sebastian N*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Oberndorf als geschäftsführender Komplementär der Matthäus N*** KG sowie als abgabenpflichtige Person unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er in den Steuererklärungen für die folgend genannten Steuerjahre vorsätzlich zu geringe Abgaben einbekannt hat, eine Abgabenverkürzung wie folgt bewirkt:

1.) Matthäus N*** KG:

Umsatzsteuer für die Jahre 1975 bis

einschließlich 1982 insgesamt          505.444,-- S,

Abgabe von alkoholischen Getränken

für die Jahre 1975 bis 1982 ins-

gesamt                                  50.361,-- S

Gewerbesteuer für die Jahre 1975

bis 1977, 1979, 1980 und 1982

insgesamt                              164.500,-- S

sohin insgesamt                        720.305,-- S;

2.) als abgabepflichtige Person:

Einkommensteuer für das Jahr 1980

insgesamt                              296.268,-- S,

sohin insgesamt                          1,016.573,-- S.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 3 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Unzutreffend ist das Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3), das angefochtene Urteil sei deshalb nichtig, weil die (früheren) Steuerberater des Angeklagten ohne Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z 2 StPO als Zeugen vernommen wurden. Denn eine solche ausdrückliche Belehrung ist nach § 152 Abs. 3 StPO nur für die im Abs. 1 Z 1 der genannten Gesetzesstelle angeführten Angehörigen vorgesehen. Wirtschaftstreuhänder (zu denen auch die Steuerberater zählen; vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 WTBO), Rechtsanwälte und Notar verzichten durch ihre Aussage auf das Entschlagungsrecht (Foregger-Serini3, § 152 StPO Erl. II; Bertel, Grundriß2, RN 359; LSK 1982/47).

Rechtliche Beurteilung

Berechtigung kommt hingegen der Mängelrüge (Z 5) zu. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte angesichts seiner mangelhaften Buchführung und des Umstands, daß er seinen Steuerberatern nur mangelhafte Unterlagen zur Verfügung stellte, die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und damit auch die Bewirkung einer Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und auch "billigend in Kauf genommen" habe (S. 133). Diese Annahme stützte das Gericht ausschließlich auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Steuerberater DiplVw. Karl Heinz T*** (S. 98 ff) und Dr. Baldur H*** (S. 104 ff), der Beschwerdeführer sei wiederholt auf die Mängel in seiner Buchführung aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf ein ihm sonst drohendes Finanzstrafverfahren zur Vervollständigung seiner Unterlagen aufgefordert worden (S. 137 f).

Nach dem Urteilsspruch hat der Angeklagte hinsichtlich der "Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1975 bis 1982" eine Abgabenverkürzung von insgesamt 50.361 S bewirkt. In der Anzeige (S 11) ist dazu angeführt, daß für das Jahr 1980 der strafbestimmende Wertbetrag mit 24.461 S veranschlagt wird. Nun ergibt sich aber aus den in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 122) Betriebsprüfungsakten des Finanzamtes Salzburg-Land (Auftragsbuch Nr. 165/84), daß im Jahr 1980 die Umsätze an alkoholabgabepflichtigen Getränken des Gasthofes P*** - die Einkünfte aus diesem Betrieb wurden für das Jahr 1980 noch dem Beschwerdeführer zugerechnet; vgl. Anzeige S. 5 - unter St.Nr. 390/0086 von der Kommanditistin Margarethe N*** erklärt wurden (TZ 19). In diesem Punkt gibt somit der Hinweis des Gerichts auf die Belehrung des Angeklagten durch seine Steuerberater allein keine logisch nachvollziehbare Begründung der inneren Tatseite. Zu der dem Angeklagten angelasteten Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ist den genannten Akten des Finanzamts zu entnehmen, daß die Bezüge der Kommanditistin als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - statt richtig als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb - erklärt (TZ 23) und die Gesellschaftsdarlehen als abzugsfähige Gesellschaftsschulden (statt richtig als nicht abzugsfähige Einlagen) deklariert wurden (TZ 33). Da diese Fehler den vom Erstgericht nicht beigeschafften Steuererklärungen zugrundegelegen sein müssen und somit bei deren Verfassung durch die Steuerberater nicht richtig gestellt wurden, hätte das Erstgericht hier zu begründen gehabt, weshalb es nicht vom Vertrauen des Angeklagten auf seine abgabenrechtlichen Vertreter, sondern auch in diesen Fällen davon ausging, daß insoweit die Verkürzung ebenso vom wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten erfaßt gewesen ist. Der in der Mängelrüge erhobene Vorwurf einer unzureichenden Begründung trifft daher im Ergebnis zu. Da bei Entfall eines solchen Verkürzungsvorsatzes hinsichtlich dieser Tathandlungen angesichts des schuldspruchmäßig festgestellten Verkürzungsbetrags von nur knapp über 1 Mill S auch die Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG nicht länger gegeben wäre, ist zur Klärung dieser Frage ein weiterer Rechtsgang erforderlich.

Es war der Nichtigkeitsbeschwerde daher Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).

Anmerkung

E16113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00161.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0120OS00161_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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