TE OGH 1989/1/19 7Ob505/89

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj.Wolfgang W***, geboren am 11.April 1970, infolge Revisionsrekurses des Vaters Josef B***, Kfz-Mechanikermeister, Reutte, Innsbrucker Straße 27, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1988, GZ 2 b R 143/88-187, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 28.September 1988, GZ P 82/72-182, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige hat mit Ende des Schuljahres 1987/88 die vierjährige Fachschule für Metallbearbeitung und Werkzeugbau an der Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Fulpmes abgeschlossen und besucht nunmehr den dritten Jahrgang der Höheren Technischen Lehranstalt.

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, ihn wegen Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen von seiner Unterhaltspflicht zu entheben ab (ON 182). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 187).

Insoweit der Vater mit seinem Rechtsmittel ON 193 die Entscheidung der zweiten Instanz bekämpft, ist das Rechtsmittel verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Vaters am 18.November 1988 zugestellt, der Rekurs ON 193 jedoch erst am 17.Dezember 1988 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) zur Post gegeben. Da sich die angefochtene Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Minderjährigen abändern ließe, kann auf den verspäteten Rekurs auch nicht Rücksicht genommen werden (§ 11 Abs. 2 AußStrG).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E16388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00505.89.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00505_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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