TE OGH 1989/1/25 9ObA309/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert S***, Angestellter, Wien 21., Oswald Redlich-Straße 32-34/50/15, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***-V*** Werbegesellschaft mbH, Wien 1., Stadiongasse 6-8, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 74.846,15 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juni 1988, GZ 32 Ra 42/88-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Oktober 1987, GZ 9 Cga 1177/86-11, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, ist auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Zieht man in Betracht, daß der Kläger von der vorgegebenen Reihenfolge der Termine abgewichen ist und für diesen Tag geplante Arbeiten an auf dem Weg liegenden Orten vorzog, um auf diese Weise im Interesse des Arbeitgebers zeitaufwendige zusätzliche Fahrstrecken im Großstadtverkehr zu vermeiden, dann ist dies, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, eine bloße Ordnungswidrigkeit, die es dem Beklagten nicht unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis zum nächsten Kündigungstermin fortzusetzen, zumal dem Beklagten aus dem Verhalten des Klägers - einem um eine halbe bis dreiviertel Stunde verspäteten Eintreffen zu einem für 11.00 Uhr vorgesehenen Termin zur Überwachung eines Fensterputzers - kein Nachteil erwachsen ist (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 37 f sowie 88 f; Martinek-Schwarz AngG6, 604).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00309.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19890125_OGH0002_009OBA00309_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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