TE OGH 1989/1/25 3Nd509/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Christian S***, Arbeiter, Obertrum Nr.6, vertreten durch Dr. Heinz Paradeiser und Dr. Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Antragsgegner Erwin B***, Angestellter, Innsbruck, Kugelfangweg 25, wegen Bestellung einer Ausstattung, infolge des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Bezirksgericht Hall (AZ 2 Nc 70/88) und dem Bezirksgericht Salzburg (AZ 4 Nc 90/88) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Für diese Rechtssache ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig. Sein Unzuständigkeitsbeschluß vom 20.10.1988, 4 Nc 90/88-5, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Der volljährige Antragsteller ist der uneheliche Sohn des Antragsgegners. Er begehrt von diesem in einem beim Bezirksgericht Innsbruck eingebrachten Antrag die Bezahlung eines Heiratsgutes (gemeint wohl: einer Ausstattung; vgl. § 1231 ABGB) von S 84.000,-. Das Bezirksgericht Innsbruck verfügte, daß der Antrag "zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Hall weitergeleitet" wird. Im Sprengel dieses Gerichtes befindet sich der Wohnsitz des Antragsgegners.

Das Bezirksgericht Hall sprach über Begehren des Antragstellers gemäß § 44 Abs.1 JN seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg. Zur Entscheidung sei gemäß § 114 JN das zur Führung der Vormundschaft berufene Bezirksgericht zuständig.

Das Bezirksgericht Salzburg entschied, daß es zur Führung der Rechtssache nicht zuständig sei. Wenn der Berechtigte nicht minderjährig oder pflegebefohlen sei, habe jenes Gericht über den Anspruch auf Heiratsgut zu entscheiden, bei dem der zur Bestellung Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Die Zuständigkeitsentscheidungen beider Gerichte sind in Rechtskraft erwachsen. Das Bezirksgericht Salzburg legte über Begehren des Antragstellers den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über den hier vorliegenden Antrag ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig, weil für dieses Gericht der rechtskräftige Überweisungsbeschluß des Bezirksgerichtes Hall insofern bindend war, als es seine Unzuständigkeit nicht aus der Erwägung aussprechen durfte, daß das überweisende Gericht zuständig sei (SZ 40/97; JBl.1980, 601; EvBl.1980/123 uva). Diese Bindung tritt auch in Fällen ein, in denen der Beschluß des überweisenden Gerichtes sachlich unrichtig ist (JBl.1977, 99).

Es war daher gemäß § 47 Abs.1 JN die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg unter Aufhebung seines Unzuständigkeitsbeschlusses festzustellen.

Anmerkung

E16199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030ND00509.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19890125_OGH0002_0030ND00509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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