TE OGH 1989/1/25 9ObA317/88

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Rudolf Hörmedinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst M***, Monteur, Hohenems,

Nachbauerstraße 19, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. Franz P***, Rechtsanwalt, Innsbruck, Maria Theresien-Straße 42/II, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der

J*** & S*** OHG, wegen Feststellung (Streitwert 76.331,38 S sA - Revisionsstreitwert 65.593,86 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1988, GZ 5 Ra 66/88-57, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Oktober 1987, GZ 33 Cga 4/87-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Abgesehen davon, daß die dem Klagevertreter Dr. M*** von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg im Sinn § 40 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz ASGG erteilte Befugnis durch Hinterlegung zu Iv 807-3/87 des Erstgerichtes nachgewiesen ist, wäre selbst der Mangel dieser Befugnis auf die Wirksamkeit der von diesem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne Einfluß. Die an das Einschreiten eines qualifizierten Vertreters gebundenen und bereits eingetretenen Rechtsfolgen wären selbst bei Bestehen eines solchen Mangels unberührt geblieben (Kuderna ASGG 204).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen wurden die Gespräche, die zum Abschluß des hier gegenständlichen Arbeitsvertrages führten, am 15.Juni 1981 zwischen dem Kläger und Dr. H*** geführt. Die Frage einer Bevollmächtigung des Klagevertreters, der bei der am selben Tag durchgeführten Betriebsversammlung anwesend war, stellt sich damit in diesem Zusammenhang nicht.

Die Ausführungen, mit denen die beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht in Frage stellt, gehen an den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen vorbei. Mit dem Begriff Anscheinsvollmacht (oder Scheinvollmacht) wird eine - nicht durch wirklichen rechtsgeschäftlichen Willen zustandegekommene - Vollmacht bezeichnet. Wer zu erkennen gibt, er habe (früher) Vollmacht eingeräumt, muß die Vertretungsmacht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht darauf berufen, daß er keine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (Koziol-Welser I8 161 f). Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht erfüllt sind, ist auf der Grundlage von Feststellungen über das nach außen getretene Verhalten des Vertretenen zu prüfen.

Im vorliegenden Fall stellt sich diese Frage nicht, weil die Vorinstanzen als erwiesen angenommen haben, daß Dr. H*** von der Gemeinschuldnerin zum Abschluß des in Frage stehenden Arbeitsvertrages bevollmächtigt war, daß er sohin bei Abschluß des Arbeitsvertrages namens der J*** & S*** OHG mit Wissen und Willen der vertretungsbefugten Organe dieses Unternehmens handelte. Sämtliche Ausführungen der Revision, welche die Richtigkeit dieses von den Vorinstanzen gezogenen Schlusses bekämpfen, sind eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung; auf diese Ausführungen einzugehen, ist dem Obersten Gerichtshof daher verwehrt. Daß auf der Grundlage der Feststellungen über die Bevollmächtigung Dr. H*** durch die Gemeinschuldnerin zum Abschluß des strittigen Arbeitsvertrages, dem Begehren des Klägers Berechtigung zukommt, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00317.88.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19890125_OGH0002_009OBA00317_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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