TE OGH 1989/1/26 8Ob651/88

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei

MV - Müllverwertungsgesellschaft mbH, 8020 Graz, Strauchergasse 18/I, vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Franz S*** und 2. Juliana S***, beide Landwirte, 8143 Dobl, Fading 4, vertreten durch Dr.Franz M.Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Zustimmung zur Übertragung einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18. Juli 1988, GZ 5 R 143/88-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 26.Mai 1988, GZ 24 Cg 88/88-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem die Zurückweisung des Rekurses aussprechenden Teil aufgehoben. Dem Rekursgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung:

Die beiden Beklagten haben im Jahre 1981 ihre

Waldgrundstücke 441/18 und 441/19, EZ 187 KG Unterpremstätten, der klagenden Partei zum Verkaufe angeboten und diese hat das Angebot am 22.3.1984 ausdrücklich angenommen. Mit Kaufvertrag vom 17.6.1987 verkauften die Beklagten die vorgenannten Grundstücke an die Marktgemeinde Unterpremstätten und erwirkten sodann einen Rangordnungsbeschluß und die bis zum 24.6.1988 wirksame bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Grundstücke.

In ihrer am 6.7.1987 erhobenen Klage stellt die klagende Partei das Begehren, die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke 441/18 und 441/19 der EZ 187 KG Unterpremstätten, in die Eröffnung einer neuen Einlagezahl...KG Unterpremstätten und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dieser neu eröffneten

Einlagezahl....KG Unterpremstätten zugunsten der Klägerin einzuwilligen.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung, ließen jedoch den dargestellten Sachverhalt im wesentlichen unbekämpft. Zur Sicherung des Klageanspruches sowie des Anspruches "auf Unterfertigung des Kaufvertrages" beantragte die klagende und gefährdete Partei in der Folge die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei die Eigentumsübertragung an den vorgenannten Grundstücken im Range des Rangordnungsbeschlusses TZ 13.633/87 verboten werde wie ebenso die Ausnützung des erwirkten Rangordnungsbeschlusses. Das Verbot der Veräußerung solle im Range der einverleibten Rangordnung ersichtlich gemacht und im Grundbuch einverleibt werden. Weiters solle den Gegnern der gefährdeten Partei verboten werden, die genannten Grundstücke zu veräußern und dieses Veräußerungsverbot bücherlich einverleibt werden.

Mit Beschluß ON 17 erließ das Erstgericht ohne Anhörung der Gegner der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung im Sinne des Antragsbegehrens.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Beklagten, soweit er sich gegen das Verbot der Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses und der Eigentumsübertragung im Range des Rangordnungsbeschlusses richtete (Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses), zurück, gab ihm insoweit teilweise Folge, als es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Sicherung auch des Anspruches der klagenden und gefährdeten Partei auf Unterfertigung des Kaufvertrages (enthalten in den Punkten 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) sowie auf Zuspruch von Kosten (Punkte 5 und 6 des erstgerichtlichen Beschlusses) abwies und bestätigte im übrigen (in den Punkten 3 und 4) den erstgerichtlichen Beschluß. Es bewertete den von der Zurückweisung sowie den von der Abänderung betroffenen Teil des Beschwerdegegenstandes jeweils mit einem S 300.000,-- übersteigenden Betrag.

Die teilweise Zurückweisung des Rekurses begründete das Rekursgericht damit, den Rekurswerbern fehle es insoweit an der für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderlichen Beschwer. Nach den amtswegigen Erhebungen des Rekursgerichtes seien im Sinne der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung am 31.5.1988 im Grundbuch (zu 14.189/1988) vollzogen worden 1.) das Verbot der Ausnützung der Rangordnung und 2.) das Veräußerungsverbot hinsichtlich der Grundstücke 441/18 und 441/19. Am 21.6.1988 sei im Grundbuch zu 16.534/1988 die Bleistiftmarke für einen Antrag der Marktgemeinde Unterpremstätten gesetzt worden, womit die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den beiden Grundstücken für die Marktgemeinde Unterpremstätten begehrt wurde. Diesem Grundbuchsgesuch sei der Rangordnungsbeschluß nicht beigelegt und bis zum Ende der Rechtswirksamkeit der Rangordnung, den 24.6.1988, auch kein Antrag auf Einverleibung im Range der Anmerkung der Rangordnung gestellt worden. Bücherlicher Eigentümer der beiden Grundstücke seien weiterhin die beiden Beklagten. Somit könne es aber dahin gestellt bleiben, ob das erstgerichtliche Verbot der Ausnützung des Rangordnungsbeschlusses und der Eigentumsübertragung im Range des Rangordnungsbeschlusses und der bücherlichen Einverleibung gesetzeskonform gewesen seien. Da der Rangordnungsbeschluß gemäß § 55 GBG mit 24.6.1988 seine Wirksamkeit verloren habe, könnten die Rekurswerber den angemerkten Rang auch durch Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Gemeinde Unterpremstätten habe die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ohne Vorlage des Rangordnungsbeschlusses beantragt und gar nicht um Einverleibung dieses Rechtes im Range der Anmerkung angesucht, so daß diese Einverleibung nur im laufenden Rang möglich erscheine. In der Zwischenzeit sei die Frist für die Wirksamkeit der Anmerkung der Rangordnung abgelaufen. Unter diesen Umständen komme der Frage der Rechtmäßigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkte somit nur noch theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, die Rechtsmittelwerber seien nicht mehr beschwert.

Seine teilweise Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses begründete das Rekursgericht damit, daß ein Klageanspruch "auf Unterfertigung des Kaufvertrages" gar nicht erhoben worden sei und ein nicht erhobener Anspruch auch nicht gesichert werden könne. Die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinen Punkten 3 und 4 begründete das Rekursgericht auf den Seiten 8 bis 10 seiner Entscheidung.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erheben die Beklagten einen Revisionsrekurs dahin, daß sie die teilweise Zurückweisung ihres Rekurses und die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht bekämpfen und die Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung der Anträge der klagenden und gefährdeten Partei begehren; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Zur Begründung führen die Rekurswerber aus, sie seien entgegen der rekursgerichtlichen Ansicht durch den erstgerichtlichen Beschluß, der ihnen verbot, den erwirkten Rangordnungsbeschluß auszunützen, jedenfalls beschwert, denn ihnen und ebenso Dritten seien dadurch Verfügungen über die betroffenen Grundstücke verwehrt worden. Auch die teilweise Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses beruhe aus den im einzelnen dargelegten Gründen auf einem Rechtsirrtum des Rekursgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ist ein die erstgerichtliche Entscheidung bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes unanfechtbar. Durch den in § 528 Abs 1 Z 1 ZPO enthaltenen Hinweis auf die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO idF der ZP-Novelle 1983, BGBl 1983/135, sollte klargestellt werden, daß nunmehr auch der nur teilweise bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in seinem bestätigenden Teil keiner Anfechtung unterliegt (5 Ob 707/83, 4 Ob 380/83; ÖBl 1985, 23; 1 Ob 692/87, 2 Ob 631/87, 8 Ob 638/88). Soweit die Beklagten den rekursgerichtlichen Beschluß in seinem die erstgerichtliche Entscheidung bestätigenden Teil anfechten, ist das Rechtsmittel wegen des vom Gesetzgeber normierten Rechtsmittelausschlusses unzulässig und in diesem Umfang zurückzuweisen.

Zutreffend machen die Rechtsmittelwerber geltend, das Rekursgericht habe ihnen rechtsirrig ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des Punktes 2 der erstgerichtlichen Entscheidung abgesprochen und ihren Rekurs somit ungerechtfertigt zurückgewiesen. Entgegen der rekursgerichtlichen Auffassung war trotz des zwischenzeitliche Ablaufes der Wirksamkeit der Anmerkung des Ranges gemäß § 55 GBG eine sachliche Entscheidung zu fällen, weil gemäß § 394 Abs 1 EO die gefährdete Partei im Falle der mangelnden Berechtigung ihres Antrages ihrem Gegner für alle ihm durch die erlassene einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile - und somit grundsätzlich auch solche aus der verbotenen Verfügung über einen Rangordnungsbeschluß - Ersatz zu leisten hat. Es ist hier auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach grundsätzlich selbst nach Zeitablauf einer ein Verbot aussprechenden einstweiligen Verfügung ein Rechtsschutzinteresse des Gegners der gefährdeten Partei an der sachlichen Erledigung seines gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurses besteht, wenn Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO nicht ausgeschlossen werden können (ÖBl 1971, 98; GesRz 1981, 106; 1 Ob 586/81, 2 Ob 562/84 ua). Das Rekursgericht war daher gehalten, auch auf die den Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses betreffenden Sachausführungen des Rekurses einzugehen. Demgemäß ist der rekursgerichtliche Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht insoweit die neuerliche Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen.

Anmerkung

E16413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00651.88.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0080OB00651_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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