Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §187;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der I W in S, vertreten durch Dr. Hermann Fina, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 41/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 30. Juni 2004, RV/0163-K/03, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Sie verkaufte im November 1991 ein Waldgrundstück von ca 2,6 ha. Im Feststellungsbescheid nach § 187 BAO vom 29. März 1999 stellte das Finanzamt unter Einbeziehung des Gewinnes aus der Veräußerung des stehenden Holzes die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1991 mit 75.663 S fest.Die Beschwerdeführerin betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Sie verkaufte im November 1991 ein Waldgrundstück von ca 2,6 ha. Im Feststellungsbescheid nach Paragraph 187, BAO vom 29. März 1999 stellte das Finanzamt unter Einbeziehung des Gewinnes aus der Veräußerung des stehenden Holzes die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1991 mit 75.663 S fest.
Gegen den Feststellungsbescheid berief die Beschwerdeführerin.
Mit Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2002, RV760/1- 7/99, gab die Finanzlandesdirektion für Kärnten der Berufung insoweit Folge, als sie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 64.663 S feststellte.
In der Folge erließ das Finanzamt Klagenfurt den gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1991vom 8. Jänner 2003, in welchem es die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 64.663 S (statt bisher 75.663 S) ansetzte.In der Folge erließ das Finanzamt Klagenfurt den gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 1991vom 8. Jänner 2003, in welchem es die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 64.663 S (statt bisher 75.663 S) ansetzte.
In der Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, eine "Ableitung" von Einkünften aus dem Verkauf von Waldgrundstücken im November 1991 sei nicht zulässig. Die Festsetzung solcher Abgaben sei verjährt, weil dem Finanzamt der Kaufvertrag vom 27. bzw 29. November 1991 seinerzeit bereits zur Abgabenbemessung vorgelegt worden sei. Aus dem Kaufvertrag sei ersichtlich, dass es der Käufer übernommen habe, die mit dem Kauf des Grundstückes zusammenhängenden Abgaben zu tragen. Im Übrigen seien im Kaufpreis stille Reserven nicht enthalten, weil die Beschwerdeführerin lediglich jenen Kaufpreis erhalten habe, der im Allgemeinen für "nackten" Grund und Boden gezahlt werde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Hinsichtlich der Verjährung führte es aus, dass im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1991 bereits folgende Bescheide ergangen seien: Berufungsentscheidung vom 9. Mai 1994, gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid vom 27. September 1999 sowie Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1999. Die Verjährungsfrist sei durch die Erlassung der genannten Bescheide jeweils unterbrochen worden, sodass sie bei Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides vom 8. Jänner 2003 noch nicht abgelaufen gewesen sei.Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Hinsichtlich der Verjährung führte es aus, dass im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1991 bereits folgende Bescheide ergangen seien: Berufungsentscheidung vom 9. Mai 1994, gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderter Einkommensteuerbescheid vom 27. September 1999 sowie Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1999. Die Verjährungsfrist sei durch die Erlassung der genannten Bescheide jeweils unterbrochen worden, sodass sie bei Erlassung des nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheides vom 8. Jänner 2003 noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im weiteren Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Berücksichtigung eines anteiligen Veräußerungsfreibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 sowie die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 EStG 1988 und verwies zur Begründung darauf, dass der Verkauf vom November 1991 als Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes anzusehen sei.Im weiteren Verfahren beantragte die Beschwerdeführerin einerseits die Berücksichtigung eines anteiligen Veräußerungsfreibetrages nach Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1988 sowie die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, EStG 1988 und verwies zur Begründung darauf, dass der Verkauf vom November 1991 als Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebes anzusehen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ein Bescheid betreffend Einkommensteuer 1991 (Berufungsentscheidung) sei am 9. Mai 1994 erlassen worden. Mit Ablauf des Jahres 1994 habe somit die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen (Ablauf Ende 1999). Durch den gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 27. September 1999 sei die Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden. Der nunmehr mit Berufung bekämpfte Einkommensteuerbescheid vom 8. Jänner 2003 sei daher vor Ablauf der Bemessungsverjährung erlassen worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ein Bescheid betreffend Einkommensteuer 1991 (Berufungsentscheidung) sei am 9. Mai 1994 erlassen worden. Mit Ablauf des Jahres 1994 habe somit die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen (Ablauf Ende 1999). Durch den gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO geänderten Einkommensteuerbescheid vom 27. September 1999 sei die Verjährungsfrist erneut unterbrochen worden. Der nunmehr mit Berufung bekämpfte Einkommensteuerbescheid vom 8. Jänner 2003 sei daher vor Ablauf der Bemessungsverjährung erlassen worden.
Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1991 könne der bekämpfte Bescheid auf den Gewinnfeststellungsbescheid für 1991 in der Fassung der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2002 verweisen. Die Berufungseinwendungen, der Kaufpreis habe nur jenem Betrag entsprochen, der für nackten Grund und Boden gezahlt werde, gehe daher ins Leere. Ein Veräußerungsfreibetrag iSd § 24 EStG 1988 sei Teil der Ermittlung der Höhe der Einkünfte im Feststellungsverfahren nach § 187 BAO. Es sei daher lediglich auf die Bindungswirkung des § 192 BAO zu verweisen. Ob bestimmte Teile der festgestellten Einkünfte für eine Tarifermäßigung nach § 37 EStG 1988 in Betracht kämen, sei ebenfalls im Feststellungsverfahren auszusprechen. Auf die Einwendungen betreffend die Gewährung des Hälftesteuersatzes sei daher im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer nicht einzugehen.Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für 1991 könne der bekämpfte Bescheid auf den Gewinnfeststellungsbescheid für 1991 in der Fassung der Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 2002 verweisen. Die Berufungseinwendungen, der Kaufpreis habe nur jenem Betrag entsprochen, der für nackten Grund und Boden gezahlt werde, gehe daher ins Leere. Ein Veräußerungsfreibetrag iSd Paragraph 24, EStG 1988 sei Teil der Ermittlung der Höhe der Einkünfte im Feststellungsverfahren nach Paragraph 187, BAO. Es sei daher lediglich auf die Bindungswirkung des Paragraph 192, BAO zu verweisen. Ob bestimmte Teile der festgestellten Einkünfte für eine Tarifermäßigung nach Paragraph 37, EStG 1988 in Betracht kämen, sei ebenfalls im Feststellungsverfahren auszusprechen. Auf die Einwendungen betreffend die Gewährung des Hälftesteuersatzes sei daher im gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer nicht einzugehen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1113/04, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Behandlung ab.Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1113/04, ab. Zugleich trat er die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Behandlung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt, für die Veranlagung der Einkommensteuer 1991 sei zunächst das Finanzamt Villach zuständig gewesen. Erstmals im Jahr 1997 sei sie vom Finanzamt Klagenfurt verständigt worden,