TE OGH 1989/1/30 10Ob521/87 (10Ob522/87)

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Veröffentlicht am 30.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Angst, Dr.Bauer und Dr.Kellner als weitere Richter in den verbundenen A) Rechtssachen der klagenden Partei Dr.Siegfried R***, Rechtsanwalt, 9100 Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, vertreten durch Dr.Franz Grauf, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Gerhard L***, Inhaber der Firma Umwelt- und Gewässerschutz Kärnten, 9143 St.Michael bei Bleiburg, Feistritz 12, vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1.) 140.370,44 S sNg (26 Cg 215/84), 2.) Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 67.787,90 S; 26 Cg 228/84), sowie

B) der klagenden Partei Gerhard L***, Beschäftigung, Wohnort und Vertreter wie oben, wider die beklagte Partei Dr.Siegfried R***, Beschäftigung, Wohnort und Vertreter wie oben, wegen

1.) 180.017,94 S sNg (27 Cg 155/85) und 2.) Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 67.787,90 S; 27 Cg 154/85) infolge Revision der klagenden und beklagten Partei Dr.Siegfried R*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1987, GZ 6 R 85,86,95,96/87-33, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19.Jänner 1987, GZ 26 Cg 215/84-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Dr.Siegfried R*** hat Gerhard L*** binnen 14 Tagen die mit 11.333,85 S (darin 1.030,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtsanwalt Dr.Siegfried R*** vertrat Gerhard L*** bei der Geltendmachung des Werklohnsanspruches für die Dekontaminierungsarbeiten nach dem von Silvano M*** am 19. Juli 1982 in Mölbling verschuldeten Tankwagenunfall in gerichtlichen Verfahren (insbesondere zu 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes) und vor der Verwaltungsbehörde und erbrachte sonstige damit zusammenhängende anwaltliche Leistungen. Seine Honorarforderung wurde vom Klienten akontiert.

Im Verfahren 26 Cg 215/84 begehrte Dr.R*** einen Honorarrest von 140.370,44 S sNg, den er folgendermaßen errechnete:

a) vorprozessuale Kosten                        83.830,24 S

b) Kosten im Verwaltungsverfahren              110.516,75 S

c) Kosten für die Verfassung von

   Zessionserklärungen und Korrespondenz        56.815,56 S

d) Unfall vom 26.November 1983                   2.079,-- S

e) Verfahren 26 Cg 338/83                        2.688,10 S

f) UGS-Erhebung BH Völkermarkt                   1.339,20 S

g) Korrespondenz N Pöchheim                        433,08 S

                                           257.701,93 S

abzüglich: a) Akontozahlung      85.476,-- S

       b) 30 % Nachlaß auf

          vorproz. Kosten    31.855,-- S

                            117.331,49 S   117.331,49 S

                                           140.370,44 S

Gerhard L*** beantragte die Abweisung dieses Begehrens und wendete ein: Bei der Vollmachtserteilung an Dr.R*** sei vereinbart worden, daß dieser vom Gesamthonorar in der Sache "Phenolunfall" 38 % an die Mutter Gerhard L***s als Provision zahle. Der zu 19 Cg 622/82 beim Erstgericht eingeklagte Werklohnanspruch sei außergerichtlich verglichen worden. Diesem Vergleich habe er nur zugestimmt, weil seine ausdrückliche Frage, ob die ganze Sache ihn nichts koste - womit insbesondere alle Vertretungskosten gemeint gewesen seien - bejaht worden sei. Dr.R*** habe ihm gegenüber - gegen seine anwaltliche Pflicht - nicht darauf hingewiesen, daß die vorprozessualen Kosten vom Prozeßgegner im Rahmen des Vergleiches nicht getragen würden und daher von ihm (L***) zu bezahlen seien. Er habe die Honorarforderung Dr.R***s nicht mit 85.476 S sondern mit 135.476 S akontiert. Die 12.953,52 S übersteigende Kostenforderung für Zessionserklärungen sei nicht gerechtfertigt, weil die Verfassung solcher Erklärungen unzweckmäßig und unnotwendig gewesen sei. Dr.R*** habe dafür mit Schreiben vom 21. Dezember 1983 auch nur 12.953,52 S verrechnet, woran er gebunden sei. Die nachträgliche Verrechnung eines höheren Betrages verstoße gegen die guten Sitten. Dr.R*** habe daher keinen Honoraranspruch mehr, sondern müsse auf Grund der ausdrücklichen, unwidersprochen gebliebenen Bedingung beim Vergleichsabschluß, daß die ganze Angelegenheit L*** nichts kosten dürfe, die Akontozahlungen von 135.476 S zurückzahlen und die L*** abgetretenen Ansprüche seiner Mutter auf die zugesicherte Provision von rund 130.000 S zahlen. Diese Gegenforderung von "rund 270.000 S" wurde aufrechnungsweise eingewendet.

Zu 26 Cg 228/84 klagte Dr.R*** Gerhard L*** mit der Behauptung, der Betrag stehe ihm zu, auf Zustimmung zur Ausfolgung eines Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt von 67.787,90 S. Gerhard L*** klagte Dr.R*** zu 27 Cg 154/85 mit der gegenteiligen Behauptung auf Zustimmung zur Ausfolgung desselben Erlages.

Im Verfahren 27 Cg 155/85 begehrte Gerhard L***

180.017,94 S. Diese Forderung schlüsselte er wie folgt auf:

a) Akontozahlung                               135.476,-- S

b) Provisionen                                 137.922,34 S

                                           273.398,34 S

abzüglich

a) berechtigter Kosten aufgrund der

   "Zessionen"                                  12.953,52 S

b) anerkannter Kostenbeträge von 2.079 S,

   2.688,10 S, 1.339,20 S und 433,08 S und

   eines Kostenanspruches gegen die Ehe-

   gattin L***s von 6.099,60 S              12.638,98 S

c) der zu 27 Cg 154/85 streitverfangenen

   Erlagssumme                                  67.787,90 S

                                           180.017,94 S

Dagegen wendete Dr.R*** ein, er habe keine weitere Akontozahlung von 50.000 S erhalten. Daß er 38 % seiner Verdienstsumme an die Mutter L***s zahlen werde, sei nicht vereinbart worden. Nach Eingang der vorprozessualen Kosten von 83.830,24 S sollten 38 % der Mutter L***s unter der nicht erfüllten Voraussetzung überwiesen werden, daß diese Provisionszahlung vom Finanzamt als "Durchlaufpost" anerkannt werde. Dr.R*** habe L*** erklärt, nur ihm persönlich einen Nachlaß von 38 % gewähren zu können, doch sei darüber später zwischen den Streitteilen nicht mehr gesprochen worden. Er habe daher 38 % des Kostenbetrages von 83.830,24 S entgegenkommenderweise nicht geltend gemacht. Beim Vergleichsabschluß im Verfahren 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes sei keine Rede davon gewesen, daß L*** nichts mehr zu bezahlen habe. Es sei vielmehr besprochen und klar gewesen, daß der damalige Prozeßgegner nur die auf der Klagsseite aufgelaufenen Prozeßkosten, nicht aber die in der damaligen Klage enthaltenen vorprozessualen Kosten von 83.830,24 S übernehme.

Nach Verbindung der vier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung sprach das Erstgericht Gerhard L*** unter Abweisung des Mehrbegehrens von 123.017,83 S (und eines Zinsenmehrbegehrens) 57.000,11 S sNg zu und verurteilte Dr.R*** auch, der Ausfolgung des Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt von 67.787,90 S zuzustimmen. Die Klagebegehren Dr.R***s wies es ab. Es nahm die von L*** behauptete Provisionsvereinbarung zugunsten seiner Mutter und weiters als erwiesen an, daß ihm deren Ansprüche abgetreten wurden. Daß diese Vereinbarung unter der Bedingung getroffen wurde, daß sie vom Steuerberater Dr.R***s gebilligt werde, und daß sich diese Vereinbarung nur auf bestimmte Teile der Vertretungstätigkeit Dr.R***s bezog, konnte nicht festgestellt werden. Als seine Prozeßgegnerin im Verfahren 19 Cg 622/82 des Erstgerichtes bei den Vergleichsverhandlungen zum Ersatz der vorprozessualen Kosten nicht bereit war, erklärte Gerhard L***, daß er mit einem Vergleich nur einverstanden sei, "wenn ihn die ganze Angelegenheit nichts koste". Dr.R*** habe dieser Äußerung seines damaligen Klienten nicht widersprochen und diese Honorarforderung fallengelassen. L*** war nach der Verhandlung der Meinung, nichts bezahlen zu müssen.

Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe Dr.R*** dadurch, daß er seinen damaligen Mandanten im Zuge der Vergleichsverhandlungen nicht darüber aufgeklärt habe, er werde die vorprozessualen Kosten selbst tragen müssen, seinen diesbezüglichen Honoraranspruch, soweit dieser nicht ohnehin unter den Einheitssatz falle und schon deshalb nicht zu Recht bestehe, verloren, zumal L*** erklärt habe, daß ihn die ganze Sache nichts kosten dürfe. Die Vereinbarung der Provisionszahlung an die Mutter L***s sei ein Vertrag zugunsten Dritter, der nicht einseitig abgeändert werden könne. L*** habe daher als Zessionar seiner Mutter einen fälligen Anspruch auf 38 % der Verdienstsumme, weil Dr.R*** umfangreiche Akontozahlungen erhalten habe und die Kosten des damaligen Zivilprozesses von 362.926,94 S bezahlt worden seien. Für die von ihm verfaßten Zessionserklärungen stünden Dr.R*** nur 12.953,52 S zu, weil die Verfassung der Zessionsverträge bezüglich der Wasserrechtsbehörde nicht notwendig gewesen und eine Abtretung nie erfolgt sei. Dr.R*** hätte daher für seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen Honoraranspruch von 101.114,59 S (davon 1.400 S Barauslagen), aus den "Zessionen" einen solchen von 12.953,52 S und auf die anerkannten Beträge von 2.079 S, 2.688,10 S, 1.339,20 S und 433,08 S, insgesamt also auf 120.607,49 S, nach Abzug der Akontozahlung von 85.476 S demnach von 35.131,49 S. Dem stünden die Gerhard L*** abgetretenen Provisionsansprüche seiner Mutter gegenüber, und zwar 38 % der Verdienstsumme im Zivilprozeß von 324.296,94 S, also 123.221,43 S, 38 % der Verdienstsumme im Verwaltungsverfahren von 99.714,59 S, also 37.891,54 S und 38 % der Verdienstsumme aus den "Zessionen" von 12.953,52 S, demnach 4.922,33 S, zusammen also 166.035,30 S. Da L*** seiner Ehegattin davon 6.115,80 S zediert habe, stünde dem restlichen Honoraranspruch Dr.R***s ein restlicher Provisionsanspruch Gerhard L***s von 159.919,50 S gegenüber. Von der L*** zustehenden Differenz von 124.788,01 S seien die von Dr.R*** beim Bezirksgericht Völkermarkt gemäß § 1425 ABGB hinterlegten 67.787,90 S, auf die Gerhard L*** Anspruch erhebe, abzuziehen und diesem in Erledigung seines zu 27 Cg 155/85 gestellten Begehrens 57.000,11 S zuzusprechen. Die Ausfolgung des von Dr.R*** erlegten Betrages an Gerhard L*** sei ohne Verurteilung des Erlegers zur Einwilligung in die Ausfolgung nicht möglich, weshalb auch das von L*** zu 27 Cg 154/85 gestellte Begehren begründet sei. Die Begehren Dr.R***s hingegen seien als unbegründet abzuweisen.

Gegen die Abweisung seiner Klagebegehren und gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 57.000,11 S und zur Einwilligung in die Ausfolgung des Erlages beim Bezirksgericht Völkermarkt erhob Dr.R*** Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Gerhard L*** bekämpfte das erstgerichtliche Urteil insoweit, als ihm nicht weitere 50.000 S zugesprochen wurden.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen nicht Folge und erklärte die Revision hinsichtlich jeder der verbundenen Streitsachen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es verneinte die in der Berufung Dr.R***s gerügten Verfahrensmängel, erachtete die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und die Rechtsrüge als unbegründet.

Weil Dr.R*** ohne jede Bedingung und Einschränkung versprochen habe, der Mutter Gerhard L***s eine Vermittlungsprovision von 38 % der Verdienstsumme (inklusive 8 % Umsatzsteuer) nach Eingang des Honorars auf ein bekanntzugebendes Konto zu überweisen, liege ein echter Vertrag zugunsten der Mutter vor, weil die versprochene Leistung hauptsächlich dieser Dritten zum Vorteil gereichen sollte. Dieser formfrei geschlossene Vertrag sei gültig und habe von der Begünstigten nicht angenommen werden müssen, die schon mit der Vereinbarung der Streitteile im August 1982 einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen Dr.R*** auf 38 % der Verdienstsumme der bei ihm eingehenden Honorarzahlungen erworben habe. Deshalb sei es den vertragschließenden Streitteilen nicht mehr freigestanden, dieses von der Mutter Gerhard L***s erworbene Recht aufzuheben, zu beschränken oder abzuändern, was sie auch nicht getan hätten. Weil auch künftige, betragsmäßig noch nicht feststehende Forderungen abtretbar seien, falls sie durch die Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, bestimmt seien, sei die Forderung der Mutter Gerhard L***s diesem wirksam abgetreten worden. Der abgetretene Anspruch sei auch fällig, weil Dr.R*** kein Honorar mehr zustehe und er sogar noch Rückzahlungen an L*** zu leisten habe. Es sei also davon auszugehen, daß das Dr.R*** zustehende Honorar bei ihm bereits im Sinne der "Provisionsvereinbarung" der Streitteile eingegangen sei. Die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes, davon überzeugt zu sein, daß Dr.R*** im Vergleich die vorprozessualen Kosten fallengelassen habe, führe zwangsläufig zur Verneinung seines Anspruches auf Zahlung eines Teiles dieser vorprozessualen Kosten durch Gerhard L***. Im übrigen habe L*** nach dem festgestellten Verhalten beider Streitteile vor dem Vergleichsabschluß darauf vertrauen können, daß er die vorprozessualen Kosten seines Vertreters, deren Übernahme von der damaligen Prozeßgegnerin abgelehnt worden sei, nicht zu tragen habe. Da die voreilig verfaßten Zessionserklärungen wertlos gewesen seien, stehe Dr.R*** dafür kein Honorar zu. Im übrigen habe er auf die Nachforderung eines solchen schlüssig verzichtet. Gerhard L*** ließ das Berufungsurteil unbekämpft.

Dr.R*** bekämpft es insoweit, als seiner Berufung nicht Folge gegeben wurde, mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, es im Sinne der Stattgebung seiner Klagebegehren und der Abweisung der Klagebegehren Gerhard L***s abzuändern oder es zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch eine Vorinstanz aufzuheben. Zur Zulässigkeit behauptet der Revisionswerber, die Revision sei gemäß § 502 Abs 4 lit a (richtig Z 1) ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts (abhänge), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, weil eine Rechtsprechung zu einer solchen Rechtsfrage fehle und zudem uneinheitlich sei.

Der Revisionsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr allenfalls nicht Folge zu geben. Er verweist zutreffend auf den logischen Widerspruch in der vom Revisionswerber für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels angegebenen Begründung, weil eine fehlende Rechtsprechung nicht uneinheitlich sein könne und wendet ein, daß sich die Revision auf keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beziehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Ist die Revision nicht schon nach den Abs 2 und 3 des § 502 ZPO unzulässig, so ist sie nach dessen Abs 4 überdies nur zulässig, wenn

1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder

2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.

Nach von der Lehre (zB Fasching, ZPR Rz 786 geteilter stRsp des

Obersten Gerichtshofs ist die Verbindung von mehreren Rechtsstreiten

nach § 187 ZPO für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln unbeachtlich,

weshalb ihre Streitgegenstände etwa auch bei Anwendung der

Revisionszulässigkeitsbestimmungen nicht zusammenzurechnen sind. Da

der Streitgegenstand in keinem der verbundenen Rechtsstreite an Geld

oder Geldeswert 300.000 S übersteigt, liegt die im

§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO bezeichnete Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor.

Aber auch die in Z 1 des § 502 Abs 4 ZPO genannten

Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen.

1. Anspruch auf die vorprozessualen Kosten des Verfahrens

19 Cg 622/82 des Landesgerichtes Klagenfurt:

Wenn der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht habe im

zweiten Absatz der Seite 21 seines Urteils erkannt, daß die

Ausführungen des Erstrichters auf Seite 37 seines Urteils "Das

Gericht ist davon überzeugt, daß der Kläger" (gemeint Dr.R***) "im

Vergleich die vorprozessualen Kosten fallen gelassen hat....." nicht als hinreichende Tatsachenfeststellung anzusehen sei, mißversteht er diesen Absatz der berufungsgerichtlichen Entscheidung, weil er den vorangehenden Absatz völlig unberücksichtigt läßt. Darin führt das Berufungsgericht einleitend aus, daß sich......die zu diesem Streitpunkt erhobene Rechtsrüge auf der Grundlage der übernommenen Feststellungen als nicht berechtigt erweise. Der Erstrichter habe im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, "davon überzeugt zu sein, daß der Kläger (Dr.Siegfried R***) im Vergleich die vorprozessualen Kosten fallengelassen habe". Erst als es später zu Differenzen mit dem Beklagten (Gerhard L***) gekommen sei, habe er sich entschlossen, diese doch geltend zu machen. Diese seine Überzeugung habe der Erstrichter nach den Urteilsausführungen in erster Linie auf den Inhalt des Schreibens Dr.Siegfried R***s vom 21. Dezember 1983 gegründet, in dem die vorprozessualen Kosten nicht angeführt seien, sowie auf die Aussage des Zeugen

Dr.P***. Demnach handle es sich um einen vom Erstrichter gezogenen tatsächlichen Schluß. Diese Ausführungen stellten somit - unbekämpft gebliebene, aber auch

unbedenkliche - Tatsachenfeststellungen des Erstrichters dar, die nach ihrem Inhalt schon für sich allein zwangsläufig zur Verneinung des von Dr.Siegfried R*** erhobenen Anspruches auf Zahlung eines Teiles der vorprozessualen Kosten durch Gerhard L*** führten. Aus diesen dem vom Revisionswerber bezogenen Absatz unmittelbar vorangehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, aber auch aus dem Einleitungssatz des bezogenen Absatzes selbst ("Aber selbst wenn man darin mangels Feststellung einer ausdrücklichen Willenserklärung des Dr.Siegfried R***, die vorprozessualen Kosten "fallenzulassen", keine (hinreichende) Tatsachenfeststellung in der aufgezeigten Richtung erblickt, ist das Ergebnis dasselbe.") ergibt sich, daß das Berufungsgericht mit den durch diesen Absatz eingeleiteten Ausführungen nur eine - nach seiner unmittelbar vorher dargelegten Rechtsansicht gar nicht nötige - Eventualbegründung geben wollte.

Die zu beurteilende Feststellung, daß Dr.R*** die

vorprozessualen Kosten (nicht nur) fallengelassen, sondern seinen

Verzicht gegenüber seinem damaligen Mandanten auch dadurch schlüssig

zum Ausdruck gebracht hat, daß diese Leistungen im (die noch offenen

Kosten bekanntgebenden) Schreiben (Dr.R***s an seinen damaligen

Klienten Gerhard L***) vom 21.Dezember 1983 (Beil D) nicht

enthalten sind, wurden vom Berufungsgericht richtig dahin beurteilt,

daß Dr.R*** wirksam auf den Ersatz der vorprozessualen Kosten durch

seinen ehemaligen Klienten verzichtet hat.

Deshalb war auf die nicht von diesen Feststellungen ausgehende

und daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge gegen

die Eventualbegründung des Berufungsgerichtes nicht näher einzugehen.

2. Zum von der Mutter Gerhard L***s diesem abgetretenen

Provisionsanspruch:

Diesbezüglich geht die Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen

Feststellungen aus, daß Dr.R*** Gerhard L*** ohne jede Bedingung

und Einschränkung versprochen hat, dessen Mutter eine

Vermittlungsprovision von 38 % der Verdienstsumme (inklusive 8 % Mehrwertsteuer, aber ohne Barauslagen) zu zahlen, und daß nicht festgestellt werden konnte, daß die Vereinbarung nur bestimmte Teilleistungen Dr.R***s betroffen hat. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Soweit der Revisionswerber darauf verweist, daß er im Verfahren 19 Cg 623/82 des Landesgerichtes Klagenfurt nicht die Interessen des Gerhard L***, sondern jene der R*** B*** vertreten

habe und der Mutter des Gerhard L*** diesbezüglich kein Provisionsanspruch zugestanden sei, weshalb die Vorinstanzen zwei Drittel der Provisionsforderung zu Unrecht zugesprochen hätten, handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Der Kläger Gerhard L*** hat nämlich bereits in seiner Klage zu 27 Cg 155/87 behauptet, im Rahmen der vergleichsweisen Bereinigung des Verfahrens gegen die Versicherung habe sich diese unter anderem verpflichtet, die Kosten, welche der Beklagte mit mindestens 350.000 S verrechnet habe, zu ersetzen und von diesem Betrag stehe seiner Mutter eine Provision von 38 % zu. Der Revisionswerber hat zwar in erster Instanz bestritten, daß sich die Provisionsvereinbarung auch auf die Kosten des Zivilverfahrens bezogen hätte, nicht jedoch eingewendet, daß der im Vergleichsweg von der Versicherung bezahlte Kostenbetrag nicht nur Kosten des Klägers, sondern auch solche der R*** B*** umfaßt

habe. Das erstmals in der Berufung und nunmehr in der Revision gemachte Vorbringen stellt daher eine unzulässige Neuerung dar. Damit liegt aber auch keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor.

Bemerkt sei allerdings, daß Gerhard L*** sowohl in seiner Klage als auch in den Einwendungen gegenüber der Forderung des Revisionswerbers nur eine ihm von seiner Mutter abgetretenen Provisionsforderung für die Kosten des Zivilverfahrens auf der Basis von 350.000 S sowie für die Kosten der von ihm anerkannten Zessionen geltend gemacht und auf dieser Basis abzüglich einer Rückzession an seine Mutter einen Betrag von 131.822,74 S an Provision errechnet hat. Die Vorinstanzen haben jedoch die Provision im Zivilverfahren auf der Basis von 324.296,94 S und daneben noch Provision für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in der Höhe von 37.891,54 S berücksichtigt und sind so zu Provisionsansprüchen von 166.035,30 S gekommen. Diese Überschreitung des Klagebegehrens und der Einwendungen stellt jedoch nur einen Verfahrensmangel dar (Spruch 50 neu; SZ 59/133 u.v.a.), weshalb ein solcher Verstoß vom Revisionswerber hätte gerügt werden müssen, was nicht der Fall war. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt, weshalb die unzulässige Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E16453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0100OB00521.87.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19890130_OGH0002_0100OB00521_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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