TE OGH 1989/2/7 10ObS18/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt R*** (AG) und Anton P*** (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef E***, ohne Beschäftigung, 7342 Kaisersdorf, Landseerstraße 37, vertreten durch Dr. Günter Philipp, Rechtsanwalt in Mattersburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. August 1988, GZ 32 Rs 166/88-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. März 1988, GZ 17 Cgs 1110/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an

das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Berufungs- und Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 5. Mai 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 25. November 1986 auf Weitergewährung der mit Bescheid vom 22. Jänner 1986 wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1. Oktober 1985 bis 31. Dezember 1986 zuerkannte befristete Invaliditätspension mangels Weiterbestehens der Invalidität ab.

In der rechtzeitigen Klage behauptete der Kläger, wegen seines Gesundheitszustandes weder im erlernten und immer ausgeübten Maurerberuf arbeiten, noch eine andere geregelte Tätigkeit verrichten zu können, weshalb er eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß "ab dem Stichtag" begehrte.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht faßte das Klagebegehren richtig als auf Weitergewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31. Dezember 1986 hinaus gerichtet auf und wies dieses Begehren ab.

Nach seinen wesentlichen Feststellungen arbeitet der am 29. Februar 1940 geborene Kläger seit (einem Arbeitsunfall vom) 3. Dezember 1984 nicht mehr. Er hat den Maurerberuf erlernt und während der letzten 15 Jahre vor der Antragstellung überwiegend ausgeübt. Die Lehrausbildung im Maurerberuf ersetzt die Lehrzeit des verwandten Lehrberufes Betonbauer zur Gänze, beide "Berufe" (gemeint Lehrzeiten) werden gegenseitig im vollen Ausmaß angerechnet. Im Bereich des Betonbauers bestehen Spezialisierungen von Maurern nach einer gewissen Praxis im Bauwesen, die vor allem in der Bauindustrie beschäftigt sind. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und Annahme einer erworbenen Praxis im Bauwesen ist der Kläger auf die auf dem Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorhandenen Tätigkeiten der Endkontrolle in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion (mit Errechnen des Materialbedarfs für Produktion und Schalungsanfertigung nach Plänen und Zeichnungen, Endkontrolle von Beton- und Putzgüte sowie Montage und Fehlerkorrektur, einfache Manipulationen bei der Steuerung von einschlägigen Maschinen sowie bei Einlegearbeiten vor dem Betonguß) verweisbar. Es handelt sich dabei um leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und auch Sitzen, nicht auf Leitern, Gerüsten oder hoch exponierten Stellen, wobei Manipulationen auch mit einer Hand möglich sind. Wegen des auch schon zur Zeit des Antrages (auf Weitergewährung) am 25. November 1986 bestehenden, im einzelnen festgestellten Gesundheitszustandes kann der Kläger alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Rahmen der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Ruhepausen im Gehen, Stehen und Sitzen leisten, die kein Hocken, Gehen auf unebenem, nicht befestigtem Boden, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, eine auch nur gelegentliche beihändige Absicherung (Besteigen von Leitern, Gerüsten oder hoch exponierten Stellen) und mehr als einfache Zangenbewegungen der linken Hand verlangen. Der Arbeitsplatz kann erreicht werden.

Wegen der möglichen Verweisung als Endkontrollor erachtete das Erstgericht den Kläger ab dem 1. Jänner 1987 nicht mehr als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung (und damit auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung) erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.

Es verneinte die gerügten Verfahrensmängel und hatte keine Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ging aber auf die Rechtsrüge nicht näher ein.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung "und daraus erfließender Mangelhaftigkeit des Verfahrens" mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls zwecks neuerlicher Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht aufzuheben.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach den Feststellungen kann der Kläger ua keine Arbeiten im Hocken leisten. Die Vorinstanzen gingen aber davon aus, daß er sich bücken könne. Letztere Fähigkeit muß ein Endkontrollor in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion unbedingt besitzen, weil er sich beim kurzen Nachschauen, ob etwas richtig gemacht wurde, bücken muß.

Der Revisionswerber rügt mit Recht, daß die seine Bückfähigkeit betreffenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichen. Die Vorinstanzen dürften ihre Annahme, daß sich der Kläger in dem für Endkontrollarbeiten erforderlichen, - hinsichtlich Häufigkeit, Dauer und Tiefe nicht ausreichend umschrieben - Ausmaß bücken könne, darauf gestützt haben, daß das Leistungskalkül im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie diesbezüglich keine ausdrückliche Einschränkung enthält.

Die Vorinstanzen haben dabei aber übersehen, daß eine Stellungnahme des erwähnten Sachverständigen zur Bückzumutbarkeit im erwähnten Leistungskalkül offenbar versehentlich unterblieben ist. Dieser Sachverständige diagnostizierte nämlich unter Z 2 seines orthopädischen Befundes einen mäßigen Hohlrundrücken mit mittelgradiger Spondylose im mittleren und unteren BWS-Bereich und im Übergangsbereich der Brust- zur Lendenwirbelsäule bei guter Entfaltung der WS-Abschnitte und erklärte sodann, daß die unter 2 erwähnte Diagnose.... zu einer "unten zu erwähnenden Einschränkung der Hebe- und Bückzumutbarkeit" führe, ohne allerdings in der Folge eine Einschränkung der Bückzumutbarkeit ausdrücklich zu nennen (S 4 u 5 des Gutachtens, AS 13 u 15).

Unter diesen Umständen widerspricht die Annahme der Vorinstanzen, daß dem Kläger "ein Bücken nicht verwehrt" sei (so S 4 des Berufungsurteils, AS 86), den Gesetzen der Logik, was auch noch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann (so auch Fasching, Komm IV 329; ders, ZPR Rz 1920).

Zu einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache sind daher eindeutige Feststellungen darüber erforderlich, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Fähigkeit des Klägers, sich zu bücken, aber auch zu knien, eingeschränkt ist. Erst wenn die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in dieser Beziehung völlig geklärt ist, kann geprüft werden, ob sie auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG).

Auch über die Arbeitsfähigkeit gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten müssen noch genauere Feststellungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang dürfte dem bisherigen Sachverständigen für Berufskunde und den ihm folgenden Vorinstanzen insoweit ein Irrtum unterlaufen sein, als sie die "Endkontrolle in der Fertigbauteil- bzw Bauelementeproduktion" dem Lehrberuf "Betonbauer" und nicht "Betonwarenerzeuger" zuordneten.

Nach dem österreichischen Berufslexikon (Lehrberufe) errichtet der Betonbauer Bauwerke und Bauwerksteile aus Beton und Betonfertigteilen und stellt Fundamente, Mauern, Decken und sonstige Bauteile aus Beton für den Hoch-, Brücken- und Autobahnbau her (S 22), während der Betonwarenerzeuger Betonwaren und Betonfertigteile für den Hoch- und Tiefbau herstellt, wobei die Erzeugung von Betonwaren in hohem Maß automatisiert ist, so daß der Betonwarenerzeuger überwiegend Überwachungs- und Kontrollaufgaben ausführt. Die wichtigsten Erzeugnisse des Betonwarenerzeugers sind Mauer-, Schalungs- und Betonrandsteine sowie Bahnschwellen, Gehwegplatten und Rohre. Zusätzlich stellt er Betonfertigteile, wie zB Fundamente, Decken, Wandbauelemente, Stützen und Balken her (S 23).

Das Berufsbild des Lehrberufes "Betonbauer" war in der Anlage 1 zur V BMHGI 18. Februar 1972 BGBl 74, mit der Ausbildungsvorschriften über weitere Lehrberufe erlassen wurden, idF BGBl 1979/291 enthalten, das des "Betonwarenerzeugers" ist in der Anlage 2 dieser Verordnung idF BGBl 1980/15 beschrieben. Durch die V BMW 19. Juni 1987 BGBl 299, mit der die Lehrberufsliste geändert wurde, entfielen darin die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf "Betonbauer" (Lehrberufsbezeichnung, Lehrzeitdauer, Verwandte Berufe samt Ausmaß der Anrechnung) (Art I Z 1). Weiters wurden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf "Schalungsbauer" eingefügt: Lehrberuf: Schalungsbauer, Lehrzeit in Jahren: 3, Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte und Schallisolierer, Zimmerer, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Maurer auch 2. Lehrjahr voll (Art I Z 2). Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" lauten nunmehr wie folgt:

"Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Lehrzeit in Jahren: 3, Verwandter

Lehrberuf: Kunststeinerzeuger, Maurer, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Terrazzomacher,

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Kunststeinerzeuger auch 2. Lehrjahr voll". "Lehrberuf: Maurer, Lehrzeit in Jahren: 3,

Verwandter Lehrberuf: Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Schalungsbauer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller, Stukkateur, Terrazzomacher, Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf: auf alle verwandten Lehrberufe 1. Lehrjahr voll, nur auf Schalungsdauer auch 2. Lehrjahr voll" (Art I Z 3). Die bisherigen den Lehrberuf "Betonbauer" betreffenden Bestimmungen der Lehrberufsliste sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 auf Personen anzuwenden, deren Ausbildung im Lehrberuf "Betonbauer" vor dem 15. Juli 1987 begonnen hat (Art II Z 2). Für solche Personen ist die in diesem Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe "Betonwarenerzeuger" und "Maurer" hinsichtlich des ersten Lehrjahres im vollen Ausmaß, hinsichtlich des zweiten Lehrjahres im halben Ausmaß und auf die Lehrzeit des Lehrberufes "Schalungsbauer" hinsichtlich des ersten und zweiten Lehrjahres jeweils im vollen Ausmaß anzurechnen (Art II Z 3). Mit V BMW 19. Juni 1987 BGBl 300 wurden Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Schalungsbauer" erlassen, insbesondere das Berufsbild festgelegt (Art I) und bestimmt, daß die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf "Betonbauer", V BGBl 1972/74 idF BGBl 1979/291 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft treten (Art II).

Nach der V BMHGI 14. Mai 1975 BGBl 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen wurde, idF vor der zit V BGBl 1987/299 war als verwandter Lehrberuf des Maurers nur der Betonbauer angeführt, wobei die Lehrzeit im vollen Ausmaß (3 Jahre) anrechenbar war. Verwandte Lehrberufe des Betonbauers waren Betonwarenerzeuger und Maurer, wobei von der Lehrzeit 2 bzw 3 Jahre anrechenbar waren. Verwandte Lehrberufe des Betonwarenerzeugers waren nur Betonbauer und Kunststeinerzeuger, auf deren Lehrzeit je 2 Jahre angerechnet werden konnten.

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage wird daher genau festzustellen sein, welche Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten ein dem Kläger vergleichbarer gelernter Maurer üblicherweise besitzt, und welche Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten ein in der Endkontrolle in der Fertigbaubzw Bauelementeproduktion einsetzbarer Facharbeiter unter Bedachtnahme auf eine etwa dreimonatige betriebliche Einschulung üblicherweise braucht.

Erst dann kann verläßlich beurteilt werden, ob der Kläger nach § 255 Abs 1 ASVG auf die letztgenannte Tätigkeit verwiesen werden darf.

Der berechtigten Revision war daher Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E16687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00018.89.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19890207_OGH0002_010OBS00018_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten