TE OGH 1989/2/8 9ObA316/88

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Veröffentlicht am 08.02.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich und Werner Fendrich als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois Theodor H***, Pensionist, Linz, Grundbachweg 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei D***- UND V*** G*** Gesellschaft mbH, Linz, Anastasius-Grün-Straße 6, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wegen 4.832 S sA und Feststellung (Streitwert 6.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Oktober 1988, GZ 13 Ra 49/88-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.November 1987, GZ 14 Cga 1121/87-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Die Zusage des Arbeitgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer die Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, dient ebenso wie eine Betriebspension dem Zweck, den Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard - wenn auch nur in einem bestimmten Bereich - für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern (vgl. JBl. 1988, 467). Ungeachtet der Zweckbindung der ausschließlich Interessen des Pensionisten dienenden Zahlungen fällt daher die Regelung dieser Leistungen durch Betriebsvereinbarung unter die in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG genannten Angelegenheiten. Hingegen kann die bloße Übernahme von Zahlungen für eine bei einem Versicherungsunternehmen zugunsten von Arbeitnehmern und Pensionisten eines Betriebes abgeschlossene Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber (anstelle des begünstigten Ruheständlers) mangels jeder über die Leistung der zur Aufrechterhaltung der Versicherung erforderlichen Prämien hinausgehenden Aktivität des Arbeitgebers nicht als eine eine "Verwaltung" erfordernde Wohlfahrtseinrichtung im Sinne der §§ 97 Abs. 1 Z 19 und 95 ArbVG qualifiziert werden (vgl. die von Cerny ArbVG8 in Anm. 1 zu § 95 genannten Beispiele sowie Strasser in Floretta-Strasser ArbVG Komm 513). Aber auch im Hinblick darauf, daß durch die getroffene Regelung individuelle Leistungsansprüche der Arbeitnehmer begründet wurden, handelt es sich nicht um eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (siehe Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht II2 294). Ist demnach die getroffene Betriebsvereinbarung der Vorschrift des § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG zu unterstellen, dann können nach herrschender Auffassung, der sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 Ob A 512/88 angeschlossen hat, Regelungen zugunsten ausgeschiedener Arbeitnehmer, die auf einer früheren Betriebsvereinbarung beruhen, durch nachfolgende Betriebsvereinbarung nicht mehr abgeändert werden (siehe Strasser in Floretta-Strasser ArbVG Komm 573; Krejci, Der Sozialplan, 66;

Grillberger, Drittbegünstigte bei Pensionsvereinbarungen DRdA 1977, 13; Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechtes, 54;

Runggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung betrieblicher Ruhegeldordnungen in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 185; Eichinger, Rechtsgrundlagen und Ausgestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung, in Runggaldier-Steindl Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 102 f; für eine nachwirkende betriebsverfassungsrechtliche Kompetenz auch bezüglich der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer hingegen Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 375 f; Tomandl, Arbeitsrecht I 145 f, Cerny ArbVG8 § 97 Anm. 23). Zieht man in Betracht, daß es schon vor Inkrafttreten des ArbVG strittig war, ob die Betriebsvereinbarungsparteien auf Grund der ihnen nach dem BRG zukommenden Kompetenz auch in die Kraft einer früheren Betriebsvereinbarung ausgeschiedenen Arbeitnehmern zustehenden Ruhegeldansprüche eingreifen konnten (vgl. dazu Säcker, Rechtliche Probleme des betrieblichen Ruhegeldes in Tomandl, betriebliche Sozialleistungen, 50 f mwN), dann muß aus dem Fehlen einer mit § 2 Abs. 2 Z 3 ArbVG vergleichbaren, die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ausdrücklich auf ausgeschiedene Arbeitnehmer und damit auf Betriebspensionisten erstreckenden Norm erschlossen werden, daß es sich keineswegs um eine planwidrige Gesetzeslücke handelte. Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandsverhältnisses durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht insbesondere auch die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht vom Betriebsrat verloren haben. Zudem ist, worauf insbesondere Grillberger aaO und Eichinger aaO hinweisen, der mögliche Verdacht nicht von der Hand zu weisen, daß die Betriebsratsmitglieder aus wahltaktischen Gründen die aktiven Arbeitnehmer bei der Neugestaltung der betrieblichen Pensionsleistungen gegenüber den Ruheständlern begünstigen könnten. Obwohl der Gedanke der Solidarität zwischen Aktiven und bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern und das Gebot der sozialen Gerechtigkeit für eine einheitliche Änderung der auf betrieblicher Ebene getroffenen Pensionsregelungen unter gleichmäßiger Aufteilung der in der Kürzung von Pensionsanwartschaften und -ansprüchen liegenden Lasten auf aktive Arbeitnehmer und Pensionisten und daher gute Gründe auch für die Erstreckung der Regelungskompetenz auf die Pensionisten sprechen, ist aus der Unterlassung einer diesbezüglichen Änderung des ArbVG im Zuge der umfassenden Novelle BGBl. 394/1986 dennoch zu erschließen, daß der Gesetzgeber die Betriebsparteien nicht ebenso wie die Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte (vgl. Eichinger aaO). Es ist daher davon auszugehen, daß in dem Augenblick, in dem der zukünftige Pensionist aus dem Betrieb ausscheidet, sich die bisher als Inhaltsnorm wirkende Ruhegeldzusage in der Betriebsvereinbrung in einen vertraglichen Anspruch des Pensionisten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wandelt (vgl. Holzer aaO, Grillberger aaO, 14). Schließlich ist auch der Einwand der Revisionswerberin, die Kürzung des zugunsten des Klägers gezahlten Prämienbeitrages sei berechtigt, weil die Beklagte in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, nicht stichhaltig. Enthält die Zusage einer derartigen Ruhegeldleistung des Arbeitgebers für die Dauer des Ruhestandes keinen Widerrufsvorbehalt, dann darf sie, wie der Oberste Gerichtshof zu 9 Ob A 513/88 unter ausdrücklicher Ablehnung der von Tomandl in ZAS 1988, 1 ff, vertretenen Auffassung mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, vom Arbeitgeber bei Fortbestand des Unternehmens selbst bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht einseitig abgeändert, insbesondere nicht einseitig nach unten an veränderte Rahmendaten angepaßt werden; dies vor allem im Hinblick darauf, daß es sich bei den zugesagten Leistungen gewissermaßen um aufgespartes Entgelt handelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat (vgl. Runggaldier in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 169; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 184; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche, 372; Kerschner, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unwiderruflichen Sozialleistungen, WBl. 1988, 217). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E16657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00316.88.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19890208_OGH0002_009OBA00316_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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