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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Dkfm. K in P, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Mai 2004, Zl. UVS- 07/A/18/8732/2001/29, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der U GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, S-Straße, in der Zeit vom 1. Mai bis 8. Mai 2001 sieben namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige auf einer näher bezeichneten Baustelle als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei oder die Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein verfügt hätten. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz sieben Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der U GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W, S-Straße, in der Zeit vom 1. Mai bis 8. Mai 2001 sieben namentlich bezeichnete ungarische Staatsangehörige auf einer näher bezeichneten Baustelle als Bauarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden sei oder die Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen gültigen Befreiungsschein verfügt hätten. Über den Beschwerdeführer wurden wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz sieben Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die belangte Behörde ging begründend davon aus, laut Firmenbuchauszug zum Stichtag 29. März 2001 vertrete der Beschwerdeführer seit 10. März 1998 gemeinsam mit einem weiteren namentlich genannten Mitgeschäftsführer die U GmbH. Diese Gesellschaft sei Bauwerberin und Grundstückseigentümerin jener Liegenschaft, auf welcher die sieben ungarischen Staatsangehörigen im Zuge einer Überprüfung der Baustelle betreten worden seien. Nach Wiedergabe der einzelnen in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse sowie der von den Parteien vorgetragenen Schlussausführungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, durch die übereinstimmenden Aussagen der sieben ungarischen Staatsangehörigen, welche am 8. Mai 2001 auf dem in Rede stehenden Anwesen aufgegriffen worden seien, und auf die auch das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen habe, im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Hilfsarbeiter für die gegenständliche Baustelle gestellt und fallweise auch bezahlt habe, sei erwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs. 2 AÜG gehandelt habe, da die Arbeiten fortlaufend konkretisiert und nach deren Durchführung auf Grund von Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden seien. Der wirtschaftliche Nutzen der durch die ungarischen Staatsangehörigen erbrachten Arbeitsleistungen sei der U GmbH zu Gute gekommen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Das Material sei ebenfalls durch diese vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft bereit gestellt und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von der Firma A Bau GmbH. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrages zwischen der U GmbH und der A Bau GmbH gehe die belangte Behörde vom Vorliegen eines bloßen Scheinvertrages aus, da sich an der angegebenen Adresse dieses Unternehmens keine Betriebsstätte befinde und sich aus dem Vertrag, der als Werkvertrag konzipiert worden sei, weder ein bestimmtes Werk noch ein bestimmter Werklohn entnehmen lasse. Die belangte Behörde ging begründend davon aus, laut Firmenbuchauszug zum Stichtag 29. März 2001 vertrete der Beschwerdeführer seit 10. März 1998 gemeinsam mit einem weiteren namentlich genannten Mitgeschäftsführer die U GmbH. Diese Gesellschaft sei Bauwerberin und Grundstückseigentümerin jener Liegenschaft, auf welcher die sieben ungarischen Staatsangehörigen im Zuge einer Überprüfung der Baustelle betreten worden seien. Nach Wiedergabe der einzelnen in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse sowie der von den Parteien vorgetragenen Schlussausführungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, durch die übereinstimmenden Aussagen der sieben ungarischen Staatsangehörigen, welche am 8. Mai 2001 auf dem in Rede stehenden Anwesen aufgegriffen worden seien, und auf die auch das als Zeuge einvernommene Kontrollorgan anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen habe, im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er die Hilfsarbeiter für die gegenständliche Baustelle gestellt und fallweise auch bezahlt habe, sei erwiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph 4, Absatz 2, AÜG gehandelt habe, da die Arbeiten fortlaufend konkretisiert und nach deren Durchführung auf Grund von Stundenaufzeichnungen abgerechnet worden seien. Der wirtschaftliche Nutzen der durch die ungarischen Staatsangehörigen erbrachten Arbeitsleistungen sei der U GmbH zu Gute gekommen, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei. Das Material sei ebenfalls durch diese vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft bereit gestellt und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von der Firma A Bau GmbH. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrages zwischen der U GmbH und der A Bau GmbH gehe die belangte Behörde vom Vorliegen eines bloßen Scheinvertrages aus, da sich an der angegebenen Adresse dieses Unternehmens keine Betriebsstätte befinde und sich aus dem Vertrag, der als Werkvertrag konzipiert worden sei, weder ein bestimmtes Werk noch ein bestimmter Werklohn entnehmen lasse.
Die Beweisanträge auf Einvernahme weiterer namentlich bezeichneter Zeugen seien abzuweisen gewesen, weil die Überwachung der geleisteten Arbeitsstunden ohnedies glaubhaft gemacht worden sei und sohin außer Streit gestellt werde, und darüber hinaus auf die Annahme des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung keinerlei Auswirkungen habe. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen O., auf Grund dessen Angaben in den fremdenpolizeilichen Akten die Kontrolle der Baustelle angeregt worden sei, sei gleichfalls unerheblich, da dieser Zeuge zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle nicht anwesend gewesen sei und daher auch keine zweckdienlichen Angaben hätte machen können. Vom Zeugen L. (der über die Vertragsbeziehungen zwischen der U GmbH und der "Generalunternehmerin" A GmbH hätte aussagen sollen) habe der Beschwerdeführer weder den Vornamen noch eine ladungsfähige Adresse bekannt geben können; auch scheine dieser Zeuge nicht als zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH auf. Da die Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der A GmbH lediglich um eine Briefkastenfirma handle, erübrige es sich auch, deren letzten (Anm.: vor Löschung dieses Unternehmens im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit) handelsrechtlichen Geschäftsführer, Z.D. einzuvernehmen, weil dieser einen an ihn gerichteten Ladungsbescheid nicht behoben habe und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der U GmbH und der A GmbH am 5. März 2001 noch nicht zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt gewesen sei. Diese Funktion habe er laut Firmenbuch erst ab dem 12. April 2001 bekleidet. Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen W. sei gleichfalls abzuweisen gewesen, da außer Streit stehe, dass die aufgegriffenen sieben ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle gearbeitet hätten. Die Beweisanträge auf Beischaffung des Bauaktes sowie des Fremdenaktes seien abzuweisen gewesen, da es für das vorliegende Verfahren unerheblich sei, ob die eingereichten Baupläne auch genehmigt worden seien, und das Beweisverfahren darüber hinaus ergeben habe, dass es sich bei der Firma A GmbH um eine bloße Scheinfirma gehandelt habe und im gegenständlichen Verfahren Arbeitskräfteüberlassung gemäß § 4 Abs. 2 AÜG vorliege. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten seien daher als erwiesen anzusehen gewesen. Die Beweisanträge auf Einvernahme weiterer namentlich bezeichneter Zeugen seien abzuweisen gewesen, weil die Überwachung der geleisteten Arbeitsstunden ohnedies glaubhaft gemacht worden sei und sohin außer Streit gestellt werde, und darüber hinaus auf die Annahme des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung keinerlei Auswirkungen habe. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen O., auf Grund dessen Angaben in den fremdenpolizeilichen Akten die Kontrolle der Baustelle angeregt worden sei, sei gleichfalls unerheblich, da dieser Zeuge zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle nicht anwesend gewesen sei und daher auch keine zweckdienlichen Angaben hätte machen können. Vom Zeugen L. (der über die Vertragsbeziehungen zwischen der U GmbH und der "Generalunternehmerin" A GmbH hätte aussagen sollen) habe der Beschwerdeführer weder den Vornamen noch eine ladungsfähige Adresse bekannt geben können; auch scheine dieser Zeuge nicht als zur Vertretung nach außen Berufener der A GmbH auf. Da die Behörde davon ausgehe, dass es sich bei der A GmbH lediglich um eine Briefkastenfirma handle, erübrige es sich auch, deren letzten Anmerkung, vor Löschung dieses Unternehmens im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit) handelsrechtlichen Geschäftsführer, Z.D. einzuvernehmen, weil dieser einen an ihn gerichteten Ladungsbescheid nicht behoben habe und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der U GmbH und der A GmbH am 5. März 2001 noch nicht zum handelsrechtlichen Geschäftsführer bestellt gewesen sei. Diese Funktion habe er laut Firmenbuch erst ab dem 12. April 2001 bekleidet. Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen W. sei gleichfalls abzuweisen gewesen, da außer Streit stehe, dass die aufgegriffenen sieben ungarischen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle gearbeitet hätten. Die Beweisanträge auf Beischaffung des Bauaktes sowie des Fremdenaktes seien abzuweisen gewesen, da es für das vorliegende Verfahren unerheblich sei, ob die eingereichten Baupläne auch genehmigt worden seien, und das Beweisverfahren darüber hinaus ergeben habe, dass es sich bei der Firma A GmbH um eine bloße Scheinfirma gehandelt habe und im gegenständlichen Verfahren Arbeitskräfteüberlassung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AÜG vorliege. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten seien daher als erwiesen anzusehen gewesen.
Im Übrigen legte die Behörde ihre Erwägung zur Strafbemessung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis zu S 240.000,--. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15 und 4 c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von S 10.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis zu S 240.000,--.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG (in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der zuletzt genannten Fassung gilt als Beschäftigung die Verwendung Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG in der zuletzt genannten Fassung gilt als Beschäftigung die Verwendung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090108.X00Im RIS seit
25.11.2005