TE OGH 1989/3/9 7Ob1002/89

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Veröffentlicht am 09.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton U***, Kaufmann, 9020 Klagenfurt, Villacherstraße 67, vertreten durch Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei E*** A*** Versicherungs-AG, 9020 Klagenfurt, Burggasse 9, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 125.475,05 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Dezember 1988, GZ 4 b R 119/88-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Grundsätze für die Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 56/166, ZVR 1984/255 u.a.) wiedergegeben. Bei der Frage, ob ein gegebener Sachverhalt entsprechend diesen Grundsätzen als grob oder leicht fahrlässig zu beurteilen ist, handelt es sich um eine solche, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, weshalb diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind. Die in der Revision zitierte Entscheidung ZVR 1976/27 betraf ebenfalls einen Einzelfall. Außerdem waren dort die Umstände insoferne anders als hier, als es sich um ein 11 %iges Gefälle handelte und die Situation das Abrollen des Fahrzeuges geradezu erwarten ließ. In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof grobe Fahrlässigkeit verneint (ZVR 1978/282). Der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof die Frage, ob die vorliegende Fahrlässigkeit als grobe oder leicht zu qualifizieren ist, bei Vorliegen einer ordentlichen Revision anders beurteilen könnte als die Vorinstanzen, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Revision, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind. Selbst wenn daher in einem früheren Einzelfall anläßlich einer ordentlichen Revision eine bestimmte rechtliche Beurteilung erfolgte, wäre dies noch kein Grund für eine Annahme einer außerordentlichen Revision, wenn ebenfalls nur eine über den Einzelfall in ihrer Bedeutung nicht hinausgehende Entscheidung zu fällen wäre.

Anmerkung

E16870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01002.89.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19890309_OGH0002_0070OB01002_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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