TE OGH 1989/3/13 7Nd502/89

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Veröffentlicht am 13.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz und Dr.Warta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** A*** L*** Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Griesgasse 25, vertreten durch Dr.Georg Peterlunger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Hans Dieter J*** Gesellschaft m.b.H., und 2.) Erwin K***, Geschäftsführer, beide Wien 20., Gerhardusgasse 24-26, beide vertreten durch Dr.Gerhard Winterstein, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 91.393,90 s.A., über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien, gemäß § 31 JN anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Handelsgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von den beiden beklagten Parteien die Zahlung von S 91.393,90 s.A.. Zur Begründung der Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg beruft sie sich darauf, daß als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg vereinbart worden sei und auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliege.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung der Klage. Sie stellen den Antrag, aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Handelsgericht Wien zu delegieren. Alle zu vernehmenden Personen hätten ihren Wohnsitz in Wien. In Wien befinde sich auch der den Gegenstand des Leasing-Vertrages bildende Automat, dessen - von den beklagten Parteien bestrittene - Funktionsfähigkeit von einem Sachverständigen zu klären sein werde.

Die klagende Partei stimmt dem Delegierungsantrag nicht zu. Das Landesgericht Salzburg hält in seiner Äußerung eine Delegierung für ausgeschlossen, da ihr eine Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehe, sodaß eine Delegierung dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspräche.

In Punkt 16 des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Leasing-Vertrages vom 2./23.April 1987 wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Salzburg vereinbart, soweit dies nicht dem Konsumentenschutzgesetz widerspreche.

Rechtliche Beurteilung

Ein dem Konsumentenschutzgesetz unterliegendes Rechtsgeschäft liegt schon nach dessen § 1 nicht vor, weil die erstbeklagte Partei, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, kein Verbraucher, sondern als juristische Person, deren Zwecksetzung in einer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, Unternehmer ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 1 KSchG). Da das Grundgeschäft kein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG ist, kann auch der Zweitbeklagte, der die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden (vgl. Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 445).

Die Delegierung eines anderen Gerichtes würde dem Zweck des § 88 Abs. 1 JN (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) und ebenso auch jenem des § 104 JN (Gerichtsstandvereinbarung) widersprechen. Haben die Parteien eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen, so ist eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich - was hier nicht behauptet wird - Umstände eintreten, auf die bei Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte; es sei denn - was hier gleichfalls nicht vorliegt -, daß ein beiderseitiger, auf zwingende Zweckmäßigkeitsgründe gestützter Antrag vorliegt (Fasching I, 232; 8 Nd 508/82 uva; SZ 33/7).

Der Antrag war deshalb abzuweisen.

Anmerkung

E16772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070ND00502.89.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19890313_OGH0002_0070ND00502_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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