TE OGH 1989/3/14 5Ob523/89

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Veröffentlicht am 14.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Hugo G***, Handelsvertreter, Innsbruck, Andreas di Pauli-Straße 20, 2.) Gertrude G***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hanno P***, Hauptschuloberlehrer, Innsbruck, Andreas di Pauli-Straße 24 a, vertreten durch Dr. Josef Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Besitzstörung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1989, GZ 1 a R 8/89-8, womit der Endbeschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15. November 1988, GZ 15 C 1689/88h-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien begehrten die Fällung des Endbeschlusses, der Beklagte habe am 17. Juni 1988 durch das eigenmächtige Hinüberwerfen von abgeschnittenen Ästen auf das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück 2649/10 in EZ 4205 KG Hötting ihren ruhigen Besitz am Recht der ungestörten Benützung dieses Grundstückes gestört und sei schuldig, sich jeder weiteren derartigen Störung in Zukunft bei sonstigen Zwangsfolgen zu enthalten.

Das Erstgericht gab der Besitzstörungsklage statt, das Rekursgericht wies diese Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

Der die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Endbeschlusses anstrebende außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel nach § 528 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig sein kann, wenn es nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, und letzteres gemäß der Z 6 dieser Gesetzesstelle der Fall ist (ebenso schon 8 Ob 693/86).

Anmerkung

E16815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00523.89.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19890314_OGH0002_0050OB00523_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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