TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/19 2005/08/0109

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24;
AMSG 1994 §3 Abs2 Z2;
AVG §69 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Z in B, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid des Landesgeschäftsführers der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 14. Juni 2005, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/05660263/2005-0, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 24. September 2002 abgeschlossenen Verfahrens wie folgt entschieden:

     "Der Landesgeschäftsführer hat gemäß § 24 Abs. 3 des

Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ... über Ihren Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens ... in geltender Fassung entschieden:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice O.Ö. vom 24.9.2002 ...) gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 3 AVG sowie der Gewährung der Notstandshilfe ab 28.7.2002 wird nicht stattgegeben."

Der Bescheid ist "Für den Landesgeschäftsführer" gefertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199, einen ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch der Bescheid, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag in einer Leistungssache nach dem AlVG abgesprochen wird, von der Landesgeschäftsstelle durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid des Landesgeschäftsführers war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen der von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zur Vermeidung unnötiger Verfahrensschritte wird auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, verwiesen.

Wien, am 19. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005080109.X00

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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