TE OGH 1989/3/15 3Ob1009/89

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Veröffentlicht am 15.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*** O*** Handelsgesellschaft mbH, Hall in Tirol, vertreten durch Dr. Walter Barfuss ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei

1. Adil B*** OHG, 2. Ferdi B***-B***, Kaufmann und 3. Fritz L***, Kaufmann, alle Wien 1, Graben 30, sind vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1988, GZ 46 R 945/88-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs.2 S 2 und § 528 Abs.2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Entscheidung 3 Ob 116/71 (= EvBl 1972/176) wurde ausdrücklich darauf abgestellt, daß der Anspruch, den der betreibende Gläubiger bisher auf Grund der einstweiligen Verfügung verfolgen konnte, fortbesteht. Dies trifft auch auf den hier zu beurteilenden Fall zu, in dem der Anspruch nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich festgestellt wurde. Hätte die betreibende Partei, wie die verpflichteten Parteien behaupten, auf die Fortführung der Exekution und damit auf die Einhebung der Geldstrafen verzichtet, so hätte mit einem entsprechenden Vorbringen ein Einstellungsantrag nach § 40 Abs.1 EO gestellt oder eine Klage nach § 36 Abs.1 Z 3 EO eingebracht werden müssen. Auf Grund des ausdrücklich auf § 39 Abs.1 Z 1 EO gestützten Einstellungsantrags der verpflichteten Parteien bestand kein Anlaß, den Willen der Parteien in der im Revisionsrekurs geforderten Richtung zu erforschen.

Anmerkung

E16567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01009.89.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19890315_OGH0002_0030OB01009_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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