Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rudolf Z***, Immobilienverwalter, Jasomirgottstraße 5, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Heinrich Nesvabda, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien
1. Hanne-Lore B***-K***, im Haushalt tätig, Am Weidig 9, Meiningen, Deutsche Demokratische Republik, und 2. Eva-Maria G***, Rostocker Straße 3, Graal-Müritz, Deutsche Demokratische Republik, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9.710,98 sA und S 9.710,98 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.Dezember 1988, GZ 46 R 942/88-68, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, entspricht in Geld den betriebenen Forderungen, für die im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens das Pfandrecht einverleibt werden sollte. Eine Zusammenrechnung der gegen die verschiedenen Schuldner auf Grund der verschiedenen Exekutionstitel in den beiden beigetretenen Zwangsversteigerungsverfahren zu E 116/87 und zu E 117/87 betriebenen Geldforderungen findet auch dann nicht statt, wenn der erstbetreibende Gläubiger diese Forderungen iSd § 462 ABGB und § 200 Z 2 EO eingelöst hat (vgl. § 55 Abs 1 und Abs 4 ZPO; zur Abtretung Fasching I 346; SZ 8/206). Es übersteigt daher auch der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weil er in jedem der beiden Exekutionsverfahren gesondert zu prüfen ist. Der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gilt über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42; RZ 1988/10 uva).Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, entspricht in Geld den betriebenen Forderungen, für die im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens das Pfandrecht einverleibt werden sollte. Eine Zusammenrechnung der gegen die verschiedenen Schuldner auf Grund der verschiedenen Exekutionstitel in den beiden beigetretenen Zwangsversteigerungsverfahren zu E 116/87 und zu E 117/87 betriebenen Geldforderungen findet auch dann nicht statt, wenn der erstbetreibende Gläubiger diese Forderungen iSd Paragraph 462, ABGB und Paragraph 200, Ziffer 2, EO eingelöst hat vergleiche Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 4, ZPO; zur Abtretung Fasching römisch eins 346; SZ 8/206). Es übersteigt daher auch der Beschwerdegegenstand nicht S 15.000,--, weil er in jedem der beiden Exekutionsverfahren gesondert zu prüfen ist. Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gilt über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42; RZ 1988/10 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00038.89.0315.000Dokumentnummer
JJT_19890315_OGH0002_0030OB00038_8900000_000