TE OGH 1989/4/4 15Os32/89

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Veröffentlicht am 04.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl-Heinz R*** wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Dezember 1988, GZ 29 Vr 1158/87-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Karl-Heinz R*** des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 28.Oktober 1987 in Neu-Rum versucht, Annemarie W*** zu bestimmen, in seinen beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Zivilprozessen gegen die I*** U***- UND

S*** AG und gegen die G*** W***

V*** eine falsche Beweisaussage vor Gericht abzulegen, indem er auf sie einwirkte, nicht aussagen zu dürfen, daß seine Frau sehr bedrückt gewirkt habe.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lenkte Ilse R***, die Gattin des Angeklagten, am 23.März 1987 einen gemieteten PKW zwischen Toblach und Innichen, geriet mit dem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte und kollidierte dort mit einem entgegenkommenden LKW. Dabei kam sie ums Leben. Ilse R*** hatte bei zwei Versicherungen Todesfallsversicherungen mit einer Versicherungssumme von je 3 Millionen S zugunsten ihres Gatten abgeschlossen. Beide Versicherungen lehnten in der Folge eine Leistung an Karl-Heinz R*** mit der Begründung ab, Ilse R*** hätte Selbstmord verübt. Daraufhin klagte der Angeklagte beim Landesgericht Innsbruck beide Versicherungsgesellschaften auf die Bezahlung der Versicherungssummen.

Am 28.Oktober 1987 suchte er Annemarie W*** in deren Wohnung in Neu-Rum auf und ersuchte sie, in diesem Zivilverfahren als Zeugin auszusagen, wobei er betonte, daß seine Ehe glücklich gewesen sei und seine Frau niemals Selbstmordgedanken gehabt habe. W*** hatte Ilse R*** zuletzt im Jänner 1987 bei einem Merkur-Markt getroffen. Frau R*** erzählte ihr damals, sie wolle nicht mehr leben, das wäre für alle besser. Sie sagte weiters, daß sie so viele Schulden hätten und daß der Tod das beste wäre. Sie weinte auch und wirkte auf Annemarie W*** sehr deprimiert. Als diese Karl-Heinz R*** am 28. Oktober 1987 erzählte, daß sie seine Frau getroffen habe und daß jene sehr bedrückt gewirkt habe, wurde er ungehalten und sagte zu W***, daß sie das vor Gericht natürlich nicht sagen dürfe. Ihm ging es bei dieser Äußerung darum, Annemarie W*** dazu zu veranlassen, als Zeugin vor Gericht die für seinen Prozeßstandpunkt in den beiden Zivilprozessen ungünstige Begegnung mit Ilse R*** im Jänner 1987 zu verschweigen. W*** empfand dies als Zurechtweisung und Beeinflussung. Da sie keinen Streit wollte, beschwichtigte sie den Angeklagten. Einige Tage später teilte sie dem RAA Dr. Klaus R***, einem Mitarbeiter des Klagevertreters in den beiden Zivilprozessen, fernmündlich mit, daß sie wegen ihres Ehegatten nicht aussagen wolle sowie, daß ihre Aussage für den Standpunkt R***'S ungünstig wäre. Bislang kam es in beiden Zivilprozessen noch nicht zu einer Vernehmung der Annemarie W*** als Zeugin. Diese Feststellungen stützte das Schöffengericht auf die Aussagen der Zeugin W***, welche auf das Gericht einen glaubwürdigen und verläßlichen Eindruck hinterließ, und erachtete hiedurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Mit der lediglich auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sucht Karl-Heinz R***, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen, indem er unter Vergleichung der Aussagen der Zeugin W*** vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zum Schluß gelangt, die Zeugin W*** habe aus Wut, Haß und Rache gegenüber dem Nichtigkeitswerber diesen wahrheitswidrig belastet sowie indem er die inkriminierte Tathandlung dahin umzudeuten versucht, er habe lediglich gemeint, diese Äußerung W***'S stimme nicht und sie dürfe sie deswegen nicht ablegen, weil sie nicht wahr sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach eingehender Prüfung dieser Einwände und des Akteninhaltes gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich bei Bedacht auf § 258 Abs. 2 StPO gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken aus den Akten ergeben. Die behauptete Urteilsnichtigkeit liegt sonach nicht vor.

Der Angeklagte hat auch "Berufung wegen Strafe" angemeldet (ON 110), diese aber nicht in der im § 294 Abs. 2 StPO normierten Frist ausgeführt. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel (vgl EvBl 1988/122 ua) ist gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig.

Anmerkung

E16978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00032.89.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19890404_OGH0002_0150OS00032_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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