TE OGH 1989/4/5 9ObS4/89

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hans Vorrath (AG) und Jürgen Mühlhauser (AN) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Josef F***, Arbeitnehmer, Lohnsburg, Magetsham 22, 2.) Manfred H***, Arbeitnehmer, Waldzell 117, 3.) Johann S***, Arbeitnehmer, Lohnsburg 22, Magetsham 24, alle vertreten durch Dr.Johann Kahrer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei A*** V***, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten

durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, sowie des auf Seite der beklagten Partei einschreitenden Nebenintervenienten Dr.Alois P***, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs der Fa.GEM-Collektion Cosmetics, Handel- und Betriebsberatungsgesellschaft mbH (4 S 32/87 Handelsgericht Wien), wegen Zahlung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von

1.) S 49.000,-- sA, 2.) S 12.513,-- sA, 3.) S 52.500,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Juli 1988, GZ 33 Rs 101/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.November 1987, GZ 22 Cgs 1501/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Beide Parteien haben ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Gesamtbeurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Kläger als sog Franchisenehmer mangels Regelmäßigkeit und entsprechender Intensität ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit für die Fa.GEM-Collektion, ferner wegen Fehlens einer Berichterstattungspflicht, mangels Ausstattung mit Arbeitsmitteln des Unternehmers (Tragung der Kosten für Musterkollektion und Ausbildung durch die Franchisenehmer), mangels Verrichtung einer Arbeit im Betrieb des Unternehmens sowie wegen Fehlens von Bindungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nicht wirtschaftlich unselbständig iS des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG iVm § 2 Z 1 IESG waren und daß demgegenüber dem Fehlen einer Inkassoberechtigung, der Bindung an die Preise des Unternehmers und der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel wegen der Bedeutungslosigkeit der Verkaufstätigkeit der Kläger (im Vergleich zur Werbung neuer Franchisenehmer) kein ausschlaggebendes Gewicht zukam, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigekit der (näheren) Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision im Kostenpunkt ist unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 47 Abs 1 ASGG).

Im übrigen ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 1 und 2 lit a ASGG iVm § 97 Z 3 ASGG (§ 10 IESG). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E17091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBS00004.89.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19890405_OGH0002_009OBS00004_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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