TE OGH 1989/4/6 8Ob528/89

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Veröffentlicht am 06.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Uraniastraße 2, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) F*** Gesellschaft mbH, 9073 Viktring, Moorweg 17, 2.) Franz Johann E***, Maurer, 9562 Himmelberg, Schleichenfeld 13, beide vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1,052.318 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10. November 1988, GZ 6 R 198/88-37, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juni 1988, GZ 16 Cg 244/85-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 20.712,78 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich Umsatzsteuer von 3.452,13 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrte von den beklagten Parteien die Bezahlung des Betrages von 1,052.318 S sA. Sie begründete ihr Begehren damit, daß sie ihrem Versicherungsnehmer Josef P*** einen Teil seines Schadens bezahlt habe, den dieser durch einen Brand an seinem Einfamilienhaus erlitten habe; die beklagten Parteien hätten den Schadenseintritt durch ihr fahrlässiges Verhalten herbeigeführt und seien ihr daher für ihre Versicherungsleistung regreßpflichtig.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie den Schadenseintritt nicht zu vertreten hätten. Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei sei im übrigen für den Schaden zumindest mitverantwortlich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es

traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Im Zuge der Fertigstellungsarbeiten am Einfamilienhaus des Josef P*** in Tiffernwinkel Nr. 2 wurde ein offener Fertigteilkamin im Wohnzimmer des Erdgeschoßes aufgestellt. Die erstbeklagte Partei stellte eine Arbeitspartie zur Verfügung; der Zweitbeklagte war bei der erstbeklagten Partei als Vorarbeiter beschäftigt. Josef P*** wurde empfohlen, bei der Firma V*** einen Kamin aus fertigen Bauelementen zu kaufen. Die erstbeklagte Partei, die schon vorher das Kellergeschoß des Hauses errichtet hatte, erteilte dem Zweitbeklagten den Auftrag zur Errichtung dieses Kamins. Der Bauherr Josef P*** gab dem Zweitbeklagten keine fachlichen

Anweisungen, sondern zeigte ihm nur, wo der Kamin aufgestellt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus "baumeistermäßig" bereits fertiggestellt. Bevor der Zweitbeklagte den Kamin aufstellte, untersuchte er die Wand. Er stellte fest, daß es sich um eine sogenannte Rigipsplattenwand handelte. Der Zweitbeklagte erkundigte sich bei niemandem, wie die Wand konstruiert war. Zur Zeit der Errichtung des Kamins stand dem Zweitbeklagten ein Verlege- bzw. Versetzplan zur Verfügung. Da der Kamin direkt an die Wand anschloß, nagelte der Erstbeklagte als Wärmedämmung vier Lagen Asbestplatten auf die Riegelwand auf.

Der Fertigteilkamin ist so gebaut, daß er aus einzelnen Betonfertigteilen bestand, in die eine gußeiserne Form als Einsatz einzusetzen war. Die umschließenden Betonfertigteile stellten somit einen massiven Abschluß dieses gußeisernen Einsatzes dar. Beim Kamin bildeten die einzelnen Fertigteile wohl unten, oben und seitlich einen Abschluß, die Rückwand wies jedoch keinen Betonabschluß auf, sondern hatte eine Öffnung. Dies bedeutet, daß ein solcher Kamin nur vor eine massive brandbeständige Mauer versetzt werden darf. Der Umstand, daß der Fertigteilkamin eine Öffnung in der Rückwand aufwies, ist beim Betrachten bzw. beim Einbau der Teile für jedermann erkennbar. Eine Massivwand, an die ein Kamin angebaut werden kann, muß mindestens aus einer 12 cm starken Vollziegelmauer bestehen. Beim Annageln der Asbestplatten verwendete der Zweitbeklagte Nägel, die durch die Asbestplatten durchgehend in der dahinter liegenden Holzkonstruktion verankert wurden. Nach bauphysikalischen Gesetzmäßigkeiten entstand hier - da Metall ein guter Wärmeleiter ist - eine sogenannte Wärmebrücke, d.h. die auf den Nagelkopf auftretende Wärmestrahlung wurde über den Nagelschaft in den aus Holz bestehenden Verankerungsgrund des Nagels weitergeleitet.

Obwohl es der Zweitbeklagte erkannte, daß zwischen dem Kamin und der Riegelwand eine Wärmeisolierung angebracht werden mußte, holte er keine Weisung seines Vorgesetzten bei der erstbeklagten Partei, Gerhard S***, ein. Gerhard S*** gab dem Zweitbeklagten bei der Versetzung des Kamins keine Anweisungen und kontrollierte auch nicht dessen Arbeiten. Er hielt den Zweitbeklagten für befähigt, selbstständig die Versetzung des Kamines durchzuführen. Der Zweitbeklagte hatte gegenüber Josef P*** keinerlei Bedenken geäußert, den Kamin an der von diesem angegebenen Stelle zu errichten. Den Werklohn für die Errichtung des Kamins bezahlte Josef P*** an die erstbeklagte Partei und nicht an den Zweitbeklagten.

Am 17. November 1984 brach - ausgehend vom offenen Kamin - ein Brand aus, der das Haus Josef P*** zerstörte. Dieser war weder Generalunternehmer noch hatte er die Bauaufsicht. Er erteilte vielmehr die Bauaufträge an die erstbeklagte Partei. Josef P*** konnte das Entstehen eines Brandes nicht vorhersehen. Der Zweitbeklagte hatte die angenagelten Asbestplatten als genügenden Wärmeschutz erachtet. Die Brandursache lag in der unsachgemäßen Vorgangsweise des Zweitbeklagten und die mangelnde Überprüfung und Kontrolle durch den Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Bestimmungen der Kärntner Feuerpolizeiordnung waren nicht beachtet worden; insbesondere war keine massive Ziegelwand an der Rückseite des Kamins aufgestellt worden, obwohl das Fehlen einer solchen für jedermann, vor allem aber für Fachleute wie die beklagten Parteien, erkennbar war. Der Zweitbeklagte als Maurer hatte durchaus erkannt, daß die Innenwand des Hauses nicht aus gemauerten Ziegeln, sondern aus Holz bestand, weshalb er auch die Anbringung einer Wärmeisolierung für erforderlich gehalten hatte.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Kamin für das Haus des Josef P*** völlig untauglich gewesen sei, weil die Wand, an der er aufgestellt werden sollte, nicht aus massiven Ziegel, sondern aus Holz bestand. Die beklagten Parteien, welche die hiedurch gegebene Gefahr des Entstehens eines Brandes erkannt hätten oder jedenfalls erkennen hätten müssen, hätten es jedoch unterlassen, den Versicherungsnehmer der klagenden Partei zu warnen, sie hätten es hingenommen, daß der Kamin ohne ausreichende Absicherung gegenüber der Holzwand errichtet wurde. Dies sei die Ursache für den Ausbruch des Brandes und den Eintritt des Schadens bei Josef P*** gewesen. Diesem könne keine Sorglosigkeit in eigener Sache angelastet werden, weil er kein Experte auf dem Gebiete des Ofensetzens gewesen sei und sich darauf verlassen habe dürfen, daß die beklagten Parteien als Bauunternehmer bzw. Maurer die Versetzung des Kamines ordnungsgemäß, also unter Beobachtung aller in Betracht kommenden Sicherheitsmaßnahmen, durchführen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge. Es vertrat die Auffassung, daß die erstbeklagte Partei als Vertragspartnerin des Josef P*** deshalb hafte, weil sie das ihr aufgetragene Werk, nämlich die Herstellung des Kamins durch einen Erfüllungsgehilfen, den Zweitbeklagten, so unsachgemäß vorgenommen habe, daß dadurch ein Brand mit entsprechenden Schadensfolgen auftrat. Für den durch die Schlechterfüllung eingetretenen Schaden hafte der Werkunternehmer nur dann nicht, wenn ihm der Nachweis gelingen sollte, daß er ohne Verschulden an der Herstellung eines fehlerfreien Werkes gehindert wurde; einen solchen Nachweis habe die erstbeklagte Partei nicht erbracht. Die Haftung des Zweitbeklagten gründe sich auf sein deliktisches Verhalten, das in der Übertretung der Schutznorm des § 12 der Feuerpolizeiordnung Kärntens zu erblicken sei. Danach müßte eine Feuerstätte wie die vorliegende so weit von Holzbauteilen entfernt aufgestellt werden, daß die Entzündung solcher Bauteile ausgeschlossen ist. Der Zweitbeklagte habe trotz Erkennens der drohenden Gefahr nichts veranlaßt, um dieser zu begegnen. Ein Mitverschulden Josef P*** sei ausgeschlossen, weil dieser kein Fachmann auf dem Gebiet des Ofensetzens war und eben deshalb die erstbeklagte Partei zur entsprechenden (fehlerfreien) Werkleistung herangezogen habe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerber stellen sich auf den Standpunkt, daß die Haftung der erstbeklagten Partei deshalb nicht gegeben sei, weil für die Inbetriebnahme des Kamins noch keine Bewilligung erteilt worden sei. Vor Einholung der Zulässigkeitsbestätigung durch den Unternehmer, also die erstbeklagte Partei, hätte der Kamin nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Der Brand sei nicht infolge Verletzung der Schutznorm des § 12 der Kärntner Feuerpolizeiordnung entstanden, sondern wegen der Wärmebrücke der vom Zweitbeklagten verwendeten Nägel. Der Zweitbeklagte habe im übrigen nicht erkennen können, daß seine getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend seien. Im übrigen sei ein Mitverschulden Josef P*** am Brand anzunehmen, weil er als Fachmann in diesem Belang anzusehen sei.

1.) Zur Frage der Haftung der erstbeklagten Partei:

Die oben dargestellte Behauptung der Revisionswerberin, daß der Kamin noch nicht in Betrieb genommen werden durfte, stellt - worauf die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verweist - eine Neuerung dar und ist daher unbeachtlich. Im übrigen ist es ständige Judikatur und übereinstimmende Lehre, daß der Schuldner seine Erfüllungshandlungen so zu setzen hat, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern beschädigt wird (Koziol, Haftpflichtrecht II, 66 f; SZ 49/37; RZ 1982/61 ua). Der Schuldner verhält sich pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt. Diese allgemeinen Regeln gelten insbesondere auch für den Werkvertrag (vgl. etwa ZVR 1967/193; SZ 34/50). Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so auszuführen, daß weder die zu bearbeitende Sache selbst noch andere mit der Hauptleistung in Kontakt kommende Güter des Bestellers beschädigt werden (RZ 1982/91 ua). Bei einer Verletzung dieser vertraglichen Pflicht gilt die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB; der Unternehmer muß beweisen, daß weder ihn noch seinen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 1298; Schwimann, Praxiskommentar V, Rz 12 zu § 1298; RZ 1982/91; JBl 1986, 789 ua). Für schuldhaftes Fehlverhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Unternehmer einzustehen. Er wird von der Haftung nur befreit, wenn er beweist, daß seinem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden zur Last fällt (JBl 1986, 789; JBl 1985, 239; EvBl 1983/72; SZ 54/99; JBl 1979, 259; JBl 1978, 377; SZ 49/66; JBl 1975, 488; 5 Ob 531/76 ua;

Reischauer aaO Rz 17 zu § 1298).

Einen solchen Beweis hat die erstbeklagte Partei nicht erbracht;

im Gegenteil, die Vorinstanzen haben übereinstimmend festgestellt, daß der Zweitbeklagte als Maurer sehr wohl erkannt hatte, daß keine massive Ziegelwand die Holzwand vom Kamin trennte und daß daher eine entsprechende Isolierung erforderlich wäre. Daß er dies entgegen jeglicher Erfahrung mit der oben dargestellten, den Brand auslösenden "Wärmebrücke" durch Annagelung der Asbestplatte an die hölzerne Riegelwand herstellte, stellt einen groben Sorgfaltsverstoß des Zweitbeklagten dar, für den die erstbeklagte Partei als sein Geschäftsherr einzutreten hat. Davon abgesehen wird ihr vom Berufungsgericht mit Recht vorgeworfen, eine zielführende Kontrolle ihres Vorarbeiters unterlassen zu haben, wozu sie zur Vermeidung von Schäden der eingetretenen Art verpflichtet war.

2.) Zur Frage der Haftung des Zweitbeklagten:

Es ist richtig, daß die Pflichten aus dem Schuldverhältnis den Geschäftsherrn treffen und nicht den Gehilfen (Schwimann, Praxiskommentar IV Rz 24 zu § 1313 a); der Gehilfe haftet dem Partner des Geschäftsherrn nur dann, wenn seine Handlung gegenüber jenem als Delikt zu werten ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 1313 a ABGB; Ehrenzweig2 II/1, 298; Koziol, Haftpflichtrecht I2, 349 f; SZ 51/97; SZ 51/177 ua). Die Beweislast für dessen Verschulden trifft allerdings den Geschädigten (SZ 51/177 und die dort dargestellten Gründe hiefür), sie ist aber dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn ohnedies ein ausreichendes Beweisergebnis vorliegt (5 Ob 799/81 ua); dies ist hier der Fall:

Dem Zweitbeklagten als Maurer war es - wie schon oben ausgeführt wurde - völlig klar, daß der Kamin einer entsprechenden Isolierung bedurfte. Nicht nur nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen, auf die es bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob jemandem ein Schuldvorwurf zu machen ist (vgl. SZ 54/13 ua), sondern auch nach dem Leistungsstandard seiner Berufsgruppe (Staudinger-Löwisch, BGB12, Rz 18 zu § 276), war es von ihm eine grobe Verletzung seiner Sorgfaltspflicht, die Isolierung unmittelbar durch Eisennägel an die dahinterliegende Holzwand zu fixieren. Er verstieß damit nicht nur gegen den als Schutzvorschrift zu beurteilenden § 12 der Kärntner Feuerpolizeiordnung (vgl. AS 147), wonach entsprechende Vorsorge zu treffen ist, daß die Entzündung von hölzernen Bauteilen durch Herstellung von Feuerstätten ausgeschlossen ist, sondern gefährdete unmittelbar fremdes Eigentum durch die Außerachtlassung naheliegendster Vorsorgemaßnahmen. Durch sein sorgloses Verhalten, das zur Schädigung führte, hat er das absolute Eigentumsrecht des Josef P*** verletzt (vgl. Koziol I2, 349 f). Die Haftung des Zweitbeklagten für die Folgen der Eigentumsverletzung ist daher ebenfalls zu bejahen.

3.) Zur Mitverschuldensfrage:

Josef P*** kann aber kein Mitverschulden - im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten - an der Brandverursachung angelastet werden. Die Revisionswerber unterstellen ihm zu Unrecht, daß er in Fragen von Kaminaufbauten als Fachmann anzusehen sei. Sein Beruf als Zimmermeister bringt regelmäßig keine über die gewöhnlichen Fähigkeiten eines Laien hinausgehende Einsicht in die Konstruktion von Kaminen der vorliegenden Art mit sich. Als Nichtfachmann auf diesem Gebiet übertrug er die Arbeiten einer dafür zuständigen "Professionisten-Firma", von der er mit Recht erwarten durfte, daß sie ein fehlerfreies Werk, also einen funktionierenden, das Haus nicht gefährdenden Kamin errichten werde. Damit, daß der Zweitbeklagte als gelernter Maurer eine Wärmebrücke der dargestellten gefährlichen Art vom Kamin zur Holzwand errichten werde, konnte er nicht rechnen; er brauchte dies auch nicht in Rechnung zu stellen, solange für ihn überhaupt kein Anhaltspunkt dafür bestand, daß das mit der Kaminherstellung betraute und dafür nach der Art des Betriebes befähigte und berechtigte Unternehmen bzw. dessen Erfüllungsgehilfe ganz nahestehende Sicherungserwägungen unterlassen werde.

Der Revision war somit der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17806

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00528.89.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19890406_OGH0002_0080OB00528_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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