TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/19 2003/08/0148

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Veröffentlicht am 19.10.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ArbVG §29;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
  1. ArbVG § 29 heute
  2. ArbVG § 29 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  4. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  10. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  11. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  26. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  47. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  48. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  58. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  76. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  10. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  13. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  17. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  19. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  32. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  34. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  35. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 2003, Zl. MA 15-II-St 15/2002, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Durchführung einer im Betrieb des Beschwerdeführers vorgenommenen Beitragsprüfung wurden ihm seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zunächst Kontoauszüge mit Beitragsvorschreibungen für jeden Dienstnehmer übermittelt, aus denen die diesen Dienstnehmern auf Grund der Beitragsprüfung zugeschriebenen Beitragsgrundlagen und die sich daraus ergebenden Beiträge ersichtlich waren. Auf diese Vorschreibungen reagierte der Beschwerdeführer mit dem Ersuchen um Ausfertigung eines Bescheides.

In ihrem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. November 2001 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von S 105.125,06. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Lohnänderungs- und Sonderzahlungsmeldungen für die in der Anlage zu diesem Bescheid genannten Dienstnehmer und Zeiträume einerseits aus den vorgelegten Lohnkonten ergeben. Des weiteren seien den Überprüfungen der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gastronomie und dem Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe sowie der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, zugrunde gelegt worden. Nach Wiedergabe von Punkt 7 dieses Kollektivvertrages bezieht sich die Begründung des Bescheides auf die Ansprüche auf Jahresremuneration, auf deren aliquote Auszahlung bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und die nicht abgerechneten Krankenscheingebühren. Abgesehen von einem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44, 49, 46 und 58 ASVG enthält dieser Bescheid keine nähere Begründung, insbesondere auch nicht zu den "Lohnprozenten". In ihrem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. November 2001 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von S 105.125,06. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Lohnänderungs- und Sonderzahlungsmeldungen für die in der Anlage zu diesem Bescheid genannten Dienstnehmer und Zeiträume einerseits aus den vorgelegten Lohnkonten ergeben. Des weiteren seien den Überprüfungen der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gastronomie und dem Fachverband der Hotel- und Beherbergungsbetriebe sowie der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst, zugrunde gelegt worden. Nach Wiedergabe von Punkt 7 dieses Kollektivvertrages bezieht sich die Begründung des Bescheides auf die Ansprüche auf Jahresremuneration, auf deren aliquote Auszahlung bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und die nicht abgerechneten Krankenscheingebühren. Abgesehen von einem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 44, 49, 46 und 58 ASVG enthält dieser Bescheid keine nähere Begründung, insbesondere auch nicht zu den "Lohnprozenten".

Mit Einspruchsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002 hob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichteten Bescheid auf und schrieb mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen Betrag von S 2.914,74 (EUR 211,82) vor.

Gleichzeitig erließ die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einen weiteren Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer über eine Beitragsvorschreibung von insgesamt S 104.710,32 (EUR 7.609,60). Die Begründung gleicht jener des früher erlassenen Bescheides.

In seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer - bezogen auf den nunmehrigen Beschwerdepunkt - aus, dass ihm "vorgeworfen" werde, Dienstnehmer nicht mit den ihnen gebührenden Umsatzprozenten nach klarem Festlohnsystem entlohnt zu haben. Dem hielt er entgegen, eine Festlohnvereinbarung getroffen zu haben. Dies "aus dem einfachen Grund, dass stark saisonale und wetterbedingte Umsatzschwankungen zu einer ungerechten Entlohnung führen würden".

In der von der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. September 2002 wurde - ausweislich der darüber angefertigten Niederschrift - dargelegt, dass nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe betreffend die Garantielöhner die Beschäftigten des Betriebes prinzipiell einen Anspruch von 10,5 % des Gesamtumsatzes hätten. Für den Fall, dass diese Umsatzprozente den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht erreichen würden, gelte der Kollektivvertragslohn. Die Bestimmungen über die Garantielöhne seien in Punkt 7 lit. b (Lohnordnung) des Kollektivvertrages geregelt. Seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer des Beschwerdeführers weniger erhalten hätten. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe ein Festlohnsystem eingeführt werden könne. Dies sei in seinem Betrieb "im Wege einer Betriebsvereinbarung" erfolgt. Vereinbart sei für alle Garantielöhner der kollektivvertragliche Mindestlohn worden. Dazu habe die Gebietskrankenkasse darauf hingewiesen, dass von der Existenz eines Betriebsrates im Betrieb des Beschwerdeführers nie die Rede gewesen sei. In der von der belangten Behörde in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 9. September 2002 wurde - ausweislich der darüber angefertigten Niederschrift - dargelegt, dass nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe betreffend die Garantielöhner die Beschäftigten des Betriebes prinzipiell einen Anspruch von 10,5 % des Gesamtumsatzes hätten. Für den Fall, dass diese Umsatzprozente den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht erreichen würden, gelte der Kollektivvertragslohn. Die Bestimmungen über die Garantielöhne seien in Punkt 7 Litera b, (Lohnordnung) des Kollektivvertrages geregelt. Seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer des Beschwerdeführers weniger erhalten hätten. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach dem Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe ein Festlohnsystem eingeführt werden könne. Dies sei in seinem Betrieb "im Wege einer Betriebsvereinbarung" erfolgt. Vereinbart sei für alle Garantielöhner der kollektivvertragliche Mindestlohn worden. Dazu habe die Gebietskrankenkasse darauf hingewiesen, dass von der Existenz eines Betriebsrates im Betrieb des Beschwerdeführers nie die Rede gewesen sei.

Betriebsvereinbarungen seien bislang nicht vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2002 hat der Beschwerdeführer "Betriebsvereinbarungen (acuerdo laboral)" nachgereicht. Es handelt sich dabei um in spanischer Sprache abgefasste Vereinbarungen, die zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Zur Frage der Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen für die im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Garantielöhner für die Beitragsgrundlagendifferenz, die sich aus dem tatsächlich verrechneten Arbeitsentgelt und dem (höheren) Entgeltanspruch von 10,5 % des Gesamtumsatzes eines Monates ergibt, begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, dass laut Punkt 7b und c (Lohnordnung) des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe Garantielöhner prinzipiell einen Anspruch von 10,5 % des Gesamtumsatzes eines Monates hätten. Für den Fall, dass diese Umsatzprozente einen kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht erreichen würden, gelte der Kollektivvertragslohn. Seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass die Garantielöhner des Beschwerdeführers nicht die 10,5 % des Umsatzes, sondern weniger erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe hiezu vorgebracht, dass nach dem Zusatzkollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe gemäß Punkt 2a in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, für Garantielöhner ein Festlohnsystem eingeführt werden könne. Dies sei in seinem Bereich im Wege einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Es sei für alle Garantielöhner der kollektivvertragliche Mindestlohn vereinbart worden. Zum Nachweis für sein Vorbringen habe der Beschwerdeführer Betriebsvereinbarungen für die Jahre 1997, 1998 und 1999 vorgelegt. Hiezu sei zu bemerken, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebsvereinbarungen unzulässig seien, da entsprechend den Bestimmungen des Punktes 2a des Zusatzkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe als Festlohn der Monatslohn aus dem Durchschnittslohn für die Normalarbeitszeit der letzten zwölf vollen Kalendermonate, bei kürzerer Dienstzeit aus dem Durchschnitt für die Normalarbeitszeit der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses zu errechnen sei. Der Festlohn hätte daher ausgehend von dem im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe festgelegten Anspruchslohn von 10,5 % des Gesamtumsatzes eines Monates bzw. des kollektivvertraglichen Mindestlohns (für den Fall, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn durch die Umsatzprozente nicht erreicht werde) errechnet werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch nicht berücksichtigt, sondern lediglich den Kollektivvertragslohn als Festlohn ausbezahlt. Die Kasse habe daher zu Recht in jenen Monaten, in denen die Dienstnehmer auf Grund der Höhe des Umsatzes mehr als den kollektivvertraglichen Mindestlohn hätten erhalten sollen, "die Beitragsgrundlage der Dienstnehmer auf die 10,5 % des Umsatzes hinaufgesetzt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid der belangten Behörde nur insoweit anzufechten, als er zur Nachzahlung von Beiträgen für die Garantielöhner aus dem Titel des höheren Anspruchslohns von 10,5 % des Umsatzes verpflichtet worden sei. Er rügt, dass weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid eine die Zahlungsverpflichtung ausreichend begründende Tatsachenfeststellung oder eine den Spruch tragende Begründung enthielten. An welchen Umsätzen für welche Zeiten und in welchem Ausmaß die Dienstnehmer im Sinne einer ihnen gebührenden Entlohnung hätten teilhaben sollen, sei in beiden Instanzen nicht festgestellt worden. Es sei daher auch nicht ersichtlich, wie sich die Nachforderung im Einzelnen errechne. Bei "antragsgemäßer Befragung der Dienstnehmer als Zeugen" hätte dies zu Feststellungen geführt, die keine oder eine geringere Nachforderung nach sich gezogen hätten, jedenfalls aber "einer Kontrolle fähig gewesen" (gemeint offenbar: einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich) wären. Dies gelte insbesondere auch für die angebliche Nichtberücksichtigung der Voraussetzungen des § 2a des Zusatzkollektivvertrages im Hotel- und Gastgewerbe. Der Beschwerdeführer erklärt, den Bescheid der belangten Behörde nur insoweit anzufechten, als er zur Nachzahlung von Beiträgen für die Garantielöhner aus dem Titel des höheren Anspruchslohns von 10,5 % des Umsatzes verpflichtet worden sei. Er rügt, dass weder der erstinstanzliche noch der angefochtene Bescheid eine die Zahlungsverpflichtung ausreichend begründende Tatsachenfeststellung oder eine den Spruch tragende Begründung enthielten. An welchen Umsätzen für welche Zeiten und in welchem Ausmaß die Dienstnehmer im Sinne einer ihnen gebührenden Entlohnung hätten teilhaben sollen, sei in beiden Instanzen nicht festgestellt worden. Es sei daher auch nicht ersichtlich, wie sich die Nachforderung im Einzelnen errechne. Bei "antragsgemäßer Befragung der Dienstnehmer als Zeugen" hätte dies zu Feststellungen geführt, die keine oder eine geringere Nachforderung nach sich gezogen hätten, jedenfalls aber "einer Kontrolle fähig gewesen" (gemeint offenbar: einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich) wären. Dies gelte insbesondere auch für die angebliche Nichtberücksichtigung der Voraussetzungen des Paragraph 2 a, des Zusatzkollektivvertrages im Hotel- und Gastgewerbe.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (Allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Soweit es danach auf den Anspruchslohn ankommt, ist diese Frage nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Slg. Nr. 13148/A). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (Allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 leg. cit. Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Soweit es danach auf den Anspruchslohn ankommt, ist diese Frage nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 27. März 1990, Slg. Nr. 13148/A).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellungen im angefochtenen Bescheid über den Inhalt des Zusatzkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, die auf Grund seiner eigenen Angaben aus Anlass der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2002 getroffen worden sind. Danach kann die Einführung eines Festlohnsystems unter näher festgelegten Voraussetzungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Solche Betriebsvereinbarungen hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch vorgelegt: Die von ihm vorgelegten Vereinbarungen sind jedenfalls keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes, weil sie nicht mit einem Betriebsrat abgeschlossen worden sind. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die in diesen als "Betriebsvereinbarung" bezeichneten Verträgen vereinbarten Festlöhne zutreffend errechnet hat (was im angefochtenen Bescheid verneint wird), da die Vereinbarungen nicht rechtswirksam zustande gekommen sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellungen im angefochtenen Bescheid über den Inhalt des Zusatzkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, die auf Grund seiner eigenen Angaben aus Anlass der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2002 getroffen worden sind. Danach kann die Einführung eines Festlohnsystems unter näher festgelegten Voraussetzungen in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Solche Betriebsvereinbarungen hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch vorgelegt: Die von ihm vorgelegten Vereinbarungen sind jedenfalls keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, des Arbeitsverfassungsgesetzes, weil sie nicht mit einem Betriebsrat abgeschlossen worden sind. Es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die in diesen als "Betriebsvereinbarung" bezeichneten Verträgen vereinbarten Festlöhne zutreffend errechnet hat (was im angefochtenen Bescheid verneint wird), da die Vereinbarungen nicht rechtswirksam zustande gekommen sind.

Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder vorgebracht hat, die Beitragsvorschreibungen der mitbeteiligten Gebietskran

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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