TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2005/06/0162

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
GEG §7 Abs1;
HGB §283 Abs1;
HGB §283 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §39 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der M W Aktiengesellschaft,

2. des Mag. V H, 3. des M H und 4. des M D, alle in W N, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2004, Zl. Jv 3581- 33a/2004, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 in Angelegenheit einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB,2. des Mag. römisch fünf H, 3. des M H und 4. des M D, alle in W N, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. Oktober 2004, Zl. Jv 3581- 33a/2004, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 in Angelegenheit einer Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Vorstandsmitglieder der Erstbeschwerdeführerin.

Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2003 über die Zweitbis Viertbeschwerdeführer gemäß § 283 HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 die zuvor angedrohten Zwangsstrafen von je EUR 730,--. Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2003 über die Zweitbis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 283, HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2001 die zuvor angedrohten Zwangsstrafen von je EUR 730,--.

Dem dagegen von allen Beschwerdeführern (auch der Erstbeschwerdeführerin) erhobenen Rekurs wurde (soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung) mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Juni 2003 nicht Folge gegeben.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 2004, 6 Ob 231/03v, wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof wurde zurückgewiesen, der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens wurde abgewiesen. In diesem Beschluss führte der Oberste Gerichtshof zu den von den Beschwerdeführern erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken insbesondere aus, dass der Oberste Gerichtshof schon mehrfach die österreichischen handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften und ihre Durchsetzung mit Zwangsstrafen als verfassungskonform und dem Gemeinschaftsrecht entsprechend beurteilt habe und in der Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (insbesondere der Publizitätsrichtlinie und der Bilanzrichtlinie) nach mehreren Entscheidungen des EuGH (vor allem der Entscheidung vom 4. Dezember 1997, Slg. 1997 I-6843-Daihatsu) keinen Eingriff in Grundrechte der MRK oder Grundwerte der EG erblicke. Die dagegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente habe der Oberste Gerichtshof bereits in Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt. Insoweit die Beschwerdeführer aus mehreren Erkenntnissen des EuGH und des EGMR "neue Grundrechtsbedenken" ableiteten, sei ihnen entgegen zu halten, dass im hier zu entscheidenden Fall eine die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien einfordernde Rechtsprechung des EuGH vorliege, die keinen Zweifel darüber offen lasse, dass die Offenlegung mit den von den Beschwerdeführern relevierten Grundrechten im Einklang stehe. Diese Ansicht werde durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1. Richtlinie - Publizitätsrichtlinie) vom 4. September 2003, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhalte, bestätigt. Es könne weder diesem Gesetzgeber noch dem EuGH unterstellt werden, sie hätten verkannt, dass es sich bei den offenzulegenden Bilanzangaben um grundrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnisse handle. Mit der zitierten Richtlinie vom 15. Juli 2003 sei auch der Einwand der Beschwerdeführer, die angeblich "aus grauer Vorzeit" stammenden Richtlinien seien längst als materiell-rechtlich derogiert anzusehen, wohl endgültig widerlegt.

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Europäische Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehe allein deshalb fehl, weil diese Charta (noch) nicht für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2003, A2/01 u.a.). Der von den Beschwerdeführern behauptete umfassende Datenschutz des Gemeinschaftsrechtes ergebe sich aus sekundärrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Richtlinie. Diese Vorschriften stünden auf einer Stufe mit den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien und könnten schon deshalb kein Maßstab dafür sein, ob andere Richtlinien mit dem Primärrecht vereinbar seien. Die zum Art. 8 EMRK ergangenen Entscheidungen des EGMR beträfen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und seien auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Europäische Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehe allein deshalb fehl, weil diese Charta (noch) nicht für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2003, A2/01 u.a.). Der von den Beschwerdeführern behauptete umfassende Datenschutz des Gemeinschaftsrechtes ergebe sich aus sekundärrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Richtlinie. Diese Vorschriften stünden auf einer Stufe mit den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien und könnten schon deshalb kein Maßstab dafür sein, ob andere Richtlinien mit dem Primärrecht vereinbar seien. Die zum Artikel 8, EMRK ergangenen Entscheidungen des EGMR beträfen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und seien auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar.

Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 11. Mai 2004 zugestellt.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004 wurde gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 die Einbringung der geschuldeten Beträge gegenüber den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern durch den Kostenbeamten veranlasst (Zahlungsauftrag). In der Folge ergingen entsprechende Zahlungsaufträge des Kostenbeamten vom 9. Juni 2004 gegen die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004 wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 die Einbringung der geschuldeten Beträge gegenüber den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern durch den Kostenbeamten veranlasst (Zahlungsauftrag). In der Folge ergingen entsprechende Zahlungsaufträge des Kostenbeamten vom 9. Juni 2004 gegen die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Dagegen erhoben alle vier Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962) und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen angeblich anhängiger präjudizieller Verfahren vor dem EuGH. Dagegen erhoben alle vier Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962) und einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen angeblich anhängiger präjudizieller Verfahren vor dem EuGH.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde

1. den gemeinsamen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen und 2. ausgesprochen, dass zu einer Aussetzung der Entscheidung über den gemeinsamen Berichtigungsantrag kein Anlass bestehe.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 4. März 2005, B 1538/04-3 u.a., abgelehnt und sie mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2005, B 1538/04-5 u.a., dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

2. Zu Spruchpunkt 1. (Beschluss):

Die Erstbeschwerdeführerin ist der am 1. Juni 2005 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihr eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen, weshalb gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruchpunkt 1. angeführt zu verfahren war. Die Erstbeschwerdeführerin ist der am 1. Juni 2005 an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der von ihr eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wie im Spruchpunkt 1. angeführt zu verfahren war.

3. Zu Spruchpunkt 2. (Erkenntnis):

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen als inhaltliche Rechtswidrigkeit zunächst geltend, gemäß § 283 Abs. 2 HGB könne eine Durchsetzung der Zwangsstrafe erst nach rechtskräftiger Verhängung und auch dann erst nach Ablauf einer Zweimonatsfrist zur allfälligen Nachholung der ausständigen Vorlage in Betracht kommen. Im Beschwerdefall sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes am 11. Mai 2004 zugestellt worden. Die Zahlungsaufträge seien bereits am 9. Juni 2004, und damit vor Ablauf der Zweimonatsfrist, ergangen. Die Beschwerdeführer machen als inhaltliche Rechtswidrigkeit zunächst geltend, gemäß Paragraph 283, Absatz 2, HGB könne eine Durchsetzung der Zwangsstrafe erst nach rechtskräftiger Verhängung und auch dann erst nach Ablauf einer Zweimonatsfrist zur allfälligen Nachholung der ausständigen Vorlage in Betracht kommen. Im Beschwerdefall sei der Beschluss des Obersten Gerichtshofes am 11. Mai 2004 zugestellt worden. Die Zahlungsaufträge seien bereits am 9. Juni 2004, und damit vor Ablauf der Zweimonatsfrist, ergangen.

Im vorliegenden Fall liegt dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Grunde. Die belangte Behörde hat den Berichtigungsantrag zu Recht im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass vom Beschwerdeführer keiner der in § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 statuierten Gründe geltend gemacht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf. Im vorliegenden Fall liegt dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu Grunde. Die belangte Behörde hat den Berichtigungsantrag zu Recht im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass vom Beschwerdeführer keiner der in Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 statuierten Gründe geltend gemacht worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf.

Abgesehen davon sieht § 283 Abs. 2 HGB vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im § 283 Abs. 1 HGB erwähnten Pflicht (im Beschwerdefall zur Vorlage des Jahresabschlusses) nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe . Abgesehen davon sieht Paragraph 283, Absatz 2, HGB vor, dass dann, wenn die Vorstandsmitglieder ihrer im Paragraph 283, Absatz eins, HGB erwähnten Pflicht (im Beschwerdefall zur Vorlage des Jahresabschlusses) nicht innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nachkommen, eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen ist. Das Verstreichen der Zweimonatsfrist ist demnach Voraussetzung für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe, nicht jedoch für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe .

Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen jenem, der dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen jenem, der dem bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu Grunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Aus den darin angestellten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erst im Mängelbehebungsschriftsatz und damit verspätet gestellt (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 540, 5. Absatz, angeführte hg. Judikatur). Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erst im Mängelbehebungsschriftsatz und damit verspätet gestellt vergleiche , die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 540, 5. Absatz, angeführte hg. Judikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060162.X00

Im RIS seit

28.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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