TE OGH 1989/4/19 9ObA79/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Walter Holzer und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Firma Leopold J***, Kaufmann, Neumarkt am Wallersee, Wiener Bundesstraße 2, vertreten durch Dr. Josef O***, Referent der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, Salzburg, Julius Raab-Platz 1, wider die beklagte Partei Josef S***, Köstendorf, Tannham 16, vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zustimmung zur Entlassung (Streitwert S 100.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 1989, GZ 12 Ra 131/88-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. August 1988, GZ 20 Cga 58/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß sich die Rechtsrüge des Revisionswerbers einerseits in einer unzulässigen Rüge von Mängeln des Verfahrens erschöpft, die vom Berufungsgericht bereits behandelt wurden, und die Rechtsausführungen nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgehen. Abgesehen davon, daß die Zivilgerichte nicht an ein freisprechendes Urteil im Strafverfahren gebunden sind, haben beide Vorinstanzen zu Recht darauf verwiesen, daß Umstände, aus denen sich eine Gutgläubigkeit des Beklagten hinsichtlich seiner im gegenständlichen Verfahren bestrittenen schwerwiegenden Vorwürfe gegen den Inhaber der klagenden Partei und gegen den Mitbediensteten des Beklagten Robert K*** ergeben können, weder behauptet noch bewiesen seien.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00079.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00079_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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