TE OGH 1989/4/19 9ObA98/89

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier, sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Manfred Mögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Juliane M***, Hausgehilfin, Wr.Neustadt,

Gröhrmühlstraße 43, vertreten durch Dr.Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagte Partei Wilma K***, Pensionistin, Wr.Neustadt, Gröhrmühlstraße 43, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Eva Wagner, Wr.Neustadt, als Sachwalterin wegen S 318.403,18 brutto sA (Revisionsstreitwert S 312.761,18 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.November 1988, GZ 33 Ra 81/88-64, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.März 1988, GZ 4 Cga 545/87-59, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 11.745 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.957,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die Frage, ob das Vorbringen der Beklagten zur meritorischen Beurteilung der erhobenen Gegenforderung ausreichte, (hier) eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Das Erstgericht hat die Gegenforderung wegen Unschlüssigkeit des dazu erstatteten Vorbringens als nicht zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Beklagte die Gegenforderung "in keiner Weise präzisiert und hiefür auch kein Beweisanbot gestellt habe". Das ist insofern nicht richtig, als die Beklagte ausdrücklich behauptete, daß die Klägerin von September 1985 bis August 1987 den ersten Stock des Hauses der Beklagten unter gleichzeitiger Beistellung von Vollpension vermietet habe, hiefür ein monatlicher Mietzins von S 8.000 angemessen sei, diese Mieteinnahmen aber von der Klägerin nicht abgeliefert worden seien. Hiefür hat die Beklagte Beweise angeboten, die auch aufgenommen wurden. Ein solcher Sachverhalt hat sich aber im Beweisverfahren nicht ergeben. Warum die Klägerin schadenersatzpflichtig sein soll, weil sie vorübergehend Serge C*** unentgeltlich ohne Abschluß eines Mietvertrages im Haus mitwohnen ließ, hat die Beklagte in erster Instanz nicht entsprechend präzisiert; im Ergebnis hat es daher bei der Beurteilung durch das Berufungsgericht zu bleiben.

Was die Hauptforderung betrifft, erachtet jedoch der Oberste Gerichtshof die Begründung der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, so daß es insoweit ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00098.89.0419.000

Dokumentnummer

JJT_19890419_OGH0002_009OBA00098_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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