TE OGH 1989/4/26 14Os42/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Peter H*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Februar 1989, GZ 16 Vr 12718/87-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.August 1947 geborene Kurt Peter H*** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.November 1987 in Wien Hans W*** dadurch, daß er diesem einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, ihn am Revers seiner Kleidung packte und einen heftigen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch W*** ins Wanken geriet und mit dem (Hinter-)Kopf gegen einen Spielautomaten oder auf den Fußboden aufschlug, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat den Tod des Genannten zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Der Mängelrüge (Z 5), mit welcher der Beschwerdeführer dem Ersturteil eine unzureichende, undeutliche bzw der Sache nach auch unvollständige Begründung zum Vorwurf macht, ist zunächst zu erwidern, daß es nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 6 ff zu § 281 Z 5).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Schöffengericht die sich aus den Aussagen der Zeugen Gottfried K***, Gerhard K*** und Werner B*** - die bei dem Vorfall im Gasthaus "S***" (in Wien-Liesing) gar nicht anwesend waren, mit W*** vielmehr erst später im "K***" in Kalksburg zusammengetroffen sind - ergebenden "geringfügigen Divergenzen" betreffend die "Schilderungen" des Hans W*** über den Tatablauf (wie etwa Erhalten eines Faustschlages vom Angeklagten bzw Sturz zu Boden von/mit einem Sessel) ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (vgl US 6, 7). Es erachtete jedoch eine nähere Erörterung nicht für entscheidungswesentlich, weil es hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten insbesondere den Aussagen der (Tat-)Zeugen Josef K*** und (der Kellnerin des Gasthauses "S***") Christine K*** folgte (S 5 f, 7 f), deren Angaben mit den Bekundungen der (drei) zuvor genannten Zeugen im wesentlichen in Einklang stehen, wonach W*** bei seinem anschließenden Aufenthalt im "K***" entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten nicht einmal den bestellten Wein ausgetrunken, über heftige Kopfschmerzen geklagt und diese darauf zurückgeführt habe, daß er im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Mann im Gasthaus "S***" umgefallen bzw gestürzt sei und dabei mit dem Hinterkopf aufgeschlagen habe. Demzufolge betrifft die von der Beschwerde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen K***, wonach er selbst während seines Aufenthaltes im "K***" keinen Alkohol konsumiert habe, weil er

"Abstinenzler" sei (S 254), keine entscheidende Tatsache. Aber auch der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider, ergeben sich aus der Verantwortung des Angeklagten - der im übrigen vor der Polizei zugab (S 35 f), daß W*** auf Grund des von ihm erhaltenen Stoßes an einen "dort befindlichen Spielautomaten oder an das Geländer der Stiegen angefallen" sei - für den Obersten Gerichtshof nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Aussagen der Tatzeugen Christine K*** (S 39 ff, 239 ff) und Josef K*** (S 49, 246 f) - nach dessen Aussage der Angeklagte dem am Boden liegenden W*** durch die Äußerung, "ich geb dir gleich noch eine", weitere Tätlichkeiten androhte - und des sonstigen Akteninhalts keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das vom Bestreben des Angeklagten getragene Vorbringen, aus den Beweisergebnissen andere, für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht im Weg der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getan hat, muß daher versagen.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich auch Z 10), mit welcher der Angeklagte ein Handeln mit Verletzungsvorsatz in Abrede stellt und die Annahme der Qualifikation nach § 86 StGB bekämpft. Denn der Beschwerdeführer setzt sich dabei über die Urteilsannahme (vgl US 5), daß er bei dem gegen W*** aus Zorn (wegen dessen mangelnder Rückzahlungsbereitschaft hinsichtlich eines vor rund zwei Jahren eigeräumten Darlehens von 500 S) geführten tätlichen Angriff mit dem Vorsatz handelte, den Genannten dadurch zumindest leicht zu verletzen, ebenso hinweg, wie über die dem Urteil gleichfalls eindeutig zu entnehmenden Feststellungen (US 5, 8), daß die durch die (vorsätzliche) Mißhandlung des Hans W*** - dessen erhebliche Alkoholisierung dem Angeklagten zur Tatzeit zugegebenermaßen bekannt war - herbeigeführte Todesfolge für ihn vorhersehbar war, er also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der Lage gewesen ist, den Eintritt eines solchen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im Verhältnis zur Tathandlung jedenfalls nicht atypischen Erfolges als mögliche Folge seines Verhaltens zu erkennen, der sohin im Rahmen des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen war. Der geltend gemachte Rechtsirrtum wird sohin nicht - so wie dies die Prozeßordnung erfordert - aus einem Vergleich des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten materiellen Strafrecht abzuleiten gesucht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Anmerkung

E17177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00042.89.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19890426_OGH0002_0140OS00042_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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