TE OGH 1989/4/27 8Ob683/88

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. Danuta F***, Pensionistin, Ottensteinstraße 97, 2346 Südstadt, vertreten durch Dres. Walter und Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Friedrich F***, Pensionist, Seepark 130, 7121 Weiden am See, vertreten durch Dres. Otto, Rolf und Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 31. August 1988, GZ 44 R 31/88-54, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 21. Dezember 1987, GZ 2 F 3/86-42, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß, der in seinen bestätigenden Aussprüchen als unbekämpft unberührt bleibt, im Umfang des Aufhebungsausspruches aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Die am 7. Juni 1947 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Dezember 1985, AZ. 6 Cg 8/85, gemäß § 55 EheG rechtskräftig mit dem Ausspruch geschieden, daß den klagenden Mann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dieser Ehe entstammen der am 19. Oktober 1950 geborene Sohn Dr. Wilfried und die am 6. Oktober 1962 geborene Tochter Elfriede.

Im Zeitpunkt ihrer Eheschließung verfügten die Parteien über kein nennenswertes Vermögen. Der Mann studierte zunächst Welthandel, nahm aber schon kurz nach der Eheschließung die Stellung eines Buchhalters in einem USIA-Betrieb an, wo er bis 1952 zuletzt rund S 1.800 monatlich zuzüglich Prämien bezog. Die Frau war wegen der Beherrschung der russischen und polnischen Sprache seit der Eheschließung als Sprachlehrerin tätig, wobei sie bis zum Jahr 1955 mehr verdiente als der Mann. Nach dem Abzug der Besatzungsmächte war sie stundenweise als Sprachlehrerin tätig, ab 1962 als Sprachlehrerin an der Universität für Bodenkultur, ab 1972 auch an der Technischen Universität Wien sowie an der Diplomatischen Akademie und überdies noch ab 1979 an der Berufsschule für Industrie und Kaufleute. Aus diesen Tätigkeiten bezog sie bis 1979 ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 5.000, sodann bis zu ihrer Pensionierung vom 1. Oktober 1984 monatlich rund S 8.000. Seit 1. Oktober 1984 verfügt sie über eine Pension von rund S 5.200. Der Mann ist urteilsmäßig verpflichtet, zu ihrem Unterhalt ab 1. Jänner 1984 14 % seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens aus seiner Pension (von rund 15.500 S) zu bezahlen. Unmittelbar nach seinem Ausscheiden als Buchhalter eines USIA-Betriebes gründete der Mann gemeinsam mit Willibald W*** und Friedrich M*** in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit dem Standort in Schwechat Nähe Flughafen einen Sand- und Schottergewinnungsbetrieb. Ab 1956/57 wurde der Betriebsgegenstand auf Deichgräberei ausgeweitet. Aus dem im Jahr 1970 in eine Gesellschaft mbH umgewandelten Unternehmen entnahm er wie seine beiden Mitgesellschafter wöchentlich rund S 3.000. Die drei Mitgesellschafter erhielten immer Gelder in jener Höhe bezahlt, nach der die sogenannte Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gegeben war, zuletzt rund S 23.000 bis 25.000 brutto monatlich. Dazu kamen noch jährlich Prämien im Betrag von rund S 30.000, damit das Unternehmen nach dem Jahresabschluß keine Gewinne mehr auswies. Am 15. Dezember 1978 stellte die Gesellschaft ihren Betrieb ein, die darauffolgende Liquidation war etwa im Jahr 1980/81 abgeschlossen. Im Zuge dieser Liquidation kam dem Mann ein Betrag von S 100.000 im Jahr 1979/80 zu, weiters im Jahr 1978 der PKW Mercedes 220 Diesel Baujahr 1978, der in der Folge auch bisweilen von der Frau benützt wurde und seit September 1983 auf den Sohn Wilfried zugelassen ist. Im Zuge der Liquidation kam dem Mann aus dem Verkauf einer Betriebsliegenschaft in Trumau der Betrag von rund S 400.000 zu, den er noch Ende 1979 im Einverständnis mit der Frau dem Sohn Wilfried schenkungsweise zuwendete, damit dieser die für den Ankauf der Liegenschaft Ottensteinstraße 97 aufgenommenen Kredite abdecken konnte. Ein Anteil aus dem Verkauf einer in Zwölfaxing gelegenen Betriebsliegenschaft im Betrag von S 500.000 kam dem Mann im Jahr 1986/87 zu.

Von 1948 bis 1952 wohnten die Ehegatten in einer Untermietwohnung, sodann hatten sie ihre Ehewohnung bis 1967 in der von ihnen beiden als Hauptmieter gemieteten Wohnung Hießgasse 2/5, Wien 3. Bereits 1965 kauften sie die Liegenschaft EZ 1967 KG Maria Enzersdorf mit einem darauf bereits fertiggestellten Haus Ottensteinstraße 17, 2346 Südstadt (folgend kurz: Ottensteinstraße 17) um rund S 650.000, wobei der Mann aus eigenem rund S 500.000 aufbrachte und der Rest mit einem Wohnbauförderungsdarlehen finanziert wurde. Im Jahr 1967 übersiedelten die Parteien in das Haus Ottensteinstraße 17. An dieser Liegenschaft wurden beide je zur Hälfte als Eigentümer angeschrieben. Einzelne Räume der ehemaligen Ehewohnung in der Hießgasse wurden seither bis etwa September/Oktober 1985 untervermietet, sodann fand keine Untervermietung mehr statt. Schon im Jahr 1977 hatten die Parteien um S 730.000 ein Reihenhaus in Weiden am See, Seepark 130, als Wochenendhaus für die gesamte Familie gekauft. Beide wurden je zur Hälfte als grundbücherliche Eigentümer eingetragen. Der Kaufpreis wurde durch den Anteil des Mannes an der Gesellschaft mbH aus dem Verkauf einer in Götzendorf gelegenen Betriebsliegenschaft von rund S 500.000 sowie durch Barbeträge von je S 100.000 seitens der Mutter und Tante des Mannes finanziert.

Im April 1979 starb Johanna F***, die Mutter des Mannes, der alleiniger Testamentserbe war. Das in Mistelbach gelegene Elternhaus verkaufte der Mann um rund S 800.000. Diesen Betrag wandte er mit Zustimmung der Frau dem Sohn zum Erwerb der Liegenschaft EZ 1770 KG Maria Enzersdorf mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus Ottensteinstraße 97, 2346 Südstadt (folgend kurz: Haus Ottensteinstraße 97) zu. Den Rest auf den Kaufpreis von etwa 1,300.000 S brachte der Sohn Wilfried durch Kreditverpflichtungen und aus eigenem auf. Er wurde auch bücherlicher Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Allerdings wollte er mit seiner Familie nicht in dieses Wohnobjekt einziehen, vielmehr traf er mit seinen Eltern die "Tauschvereinbarung", daß er ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse mit seiner Familie in das Elternhaus Ottensteinstraße 17 zieht, während die Eltern fortan das Haus Ottensteinstraße 97 als Ehewohnung benützten. Im November 1979 wurde dieser Tausch auch durchgeführt. Bezüglich der Aufteilung der Kosten für die beiden Häuser wurde vereinbart, daß der Sohn entsprechend den tatsächlichen Benützungsverhältnissen die laufenden Kosten einschließlich der Hypothekarrückzahlungen für die von ihm genutzte Liegenschaft Ottensteinstraße 17 allein zu tragen hat, während die entsprechenden Zahlungen betreffend die Liegenschaft Ottensteinstraße 97 zur Gänze seine Eltern übernahmen. Die zur Zerrüttung der Ehe führenden Streitigkeiten der Parteien begannen um Weihnachten 1981 und führten letztlich im Februar 1982 zum Auszug des Mannes aus der Ehewohnung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Während die Frau im Haus Ottensteinstraße 97 blieb, zog der Mann in das Haus in Weiden, Seepark 130. Bis Ende 1981 kam der Mann regelmäßig für Großeinkäufe und die Kosten der Ehewohnung im Betrag von monatlich S 8.000/9.000 auf, während die Frau stets über ihr Einkommen frei verfügte. Bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten die Haushaltsführung und die Aufwendungen für die Familienmitglieder im beiderseitigen Einvernehmen. Mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft begann zwischen den Ehegatten eine in der Entscheidung des Erstrichters (S. 23) dargestellte lange Reihe von Zivilprozessen, was den Mann bewog, seine Eigentumsanteile am Haus Ottensteinstraße 17 und Weiden, Seepark 130, dem Sohn Wilfried zu übertragen. Als Gegenleistung erhielt er von diesem ein lebenslängliches unentgeltliches Fruchtgenußrecht an dessen Liegenschaft Ottensteinstraße 97 und den Betrag von S 50.000.

Noch während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft hatte der Mann fünf Lebensversicherungsverträge bei der W*** A*** Versicherungs-AG geschlossen und die Prämieneinzahlungen geleistet. Im Jänner 1981 kamen drei dieser Verträge zur Auflösung, wobei ein Guthaben von rund S 340.000 auf ein Sparbuch bei der V*** S*** gelegt wurde, welches im Besitz des Mannes verblieb. Die beiden weiteren Verträge löste er nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf, nämlich den über S 50.000 am 12. Dezember 1983 und den über S 100.000 im Jänner 1984. Am 11. Jänner 1978 hatte der Mann bei der V*** S*** einen Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von S 28.000 (richtig wohl: S 280.000) abgeschlossen, worauf er monatlich S 1.107 einzahlte.

Die Frau stellte im Verfahren nach §§ 81 ff. EheG mehrfache Anträge, denen hinsichtlich der Einrichtungs- und Hausratsgegenstände in der Ehewohnung stattgegeben ist, die hinsichtlich der Mietwohnung Wien 3., Hießgasse 2/5 und der Liegenschaft in Weiden, Seepark 130, zurückgewiesen und hinsichtlich der begehrten Übertragung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes, allenfalls Wohnrechtes an der Liegenschaft Ottensteinstraße 97 abgewiesen sind. Lediglich der Antrag, den Mann zu einer Ausgleichszahlung von S 1,000.000 zu verpflichten sowie die Verfahrenskostenentscheidung sind im Revisionsrekursstadium noch offen.

Das Erstgericht wies auch diesen Antrag unter gegenseitiger Kostenaufhebung ab. Über den bereits dargestellten Sachverhalt hinaus stellte es insbesondere hinsichtlich einer von den Parteien kraß unterschiedlich bewerteten Goldmünzensammlung den Angaben des Mannes und des Sohnes folgend - entgegen jenen der Frau und der Zeugin Hermine P*** - fest, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft neben rund 50 Silbermünzen mit dem Nennwert von S 25 und S 50 zwei Vierfachgolddukaten und zehn bis zwölf einfache Golddukaten vorhanden gewesen seien. In seiner rechtlichen Beurteilung bewertete der Erstrichter die Beiträge des Mannes zur Bildung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse höher als jenen der Frau, ohne eine exakte Quote anzugeben. Unter Bedachtnahme auf

die - freiwillige - Verwendung von Verkaufserlösen aus Betriebsgrundstücken und des Nachlaßerlöses nach seiner Mutter sei der Beitrag der Frau durch die Zuteilung des Hausrates der Ehewohnung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie je zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaften Ottensteinstraße 17 und Seepark 130 sei, die insgesamt einen außer Streit gestellten Verkehrswert von S 3,2 Mill. besäßen, abgegolten. Immerhin habe auch die Frau im Jahr 1981 bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft über Ersparnisse von S 100.000 frei verfügen können, während der Mann über ein Guthaben von rund S 340.000 aus abgereiften Lebensversicherungsverträgen und eine Münzsammlung geringerem Umfanges verfügt habe. Die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an die Frau sei daher nicht gerechtfertigt.

Das Gericht zweiter Instanz hob die abweisliche Entscheidung über den Antrag auf Ausgleichszahlung von S 1 Mill. und den Kostenausspruch des Erstgerichtes auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Dazu führte es aus, die Übertragung des dem Mann zugeschriebenen Fruchtgenußrechtes auf die Frau sei zwar mangels Zustimmung des Liegenschaftseigentümers und Vertragspartners des Mannes, nämlich des Sohnes der Parteien Dr. Wilfried F***, nicht möglich. Dem Mann komme aber zum Unterschied von der Frau nunmehr der positive wirtschaftliche Nutzen dieses lebenslänglichen unentgeltlichen Fruchtgenußrechtes zu, das daher zu bewerten sei. Darüber sei das Verfahren in erster Instanz zu ergänzen. Da aber die Höhe der Ausgleichszahlung eine nach Billigkeitserwägungen auszumessende Gesamtsumme darstelle, sei dem Rekursgericht eine Teilentscheidung über den Wert der Goldmünzensammlung im Rahmen der Erledigung der diesbezüglichen Beweisrüge verwehrt. "Auf Grund der - von dem Mitglied des Rekurssenates, Richter des Landesgerichtes Dr. Hans Langer durchgeführten - zusätzlichen Vernehmung der Zeugin Hermine P*** im Zusammenwirken mit den Angaben der Frau über den Rechenvorgang erschiene analog § 273 ZPO eine Wertannahme gerechtfertigt, die vom Erstgericht im Zuge der zu fällenden Gesamtbemessung allenfalls ins Auge zu fassen sein werde."

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Mannes ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

Der vom Rekursgericht herangezogene Aufhebungsgrund, das dem Mann von seinem Sohn als Entgelt für die Übereignung der Liegenschaftshälften der Häuser Ottensteinstraße 97 und Seepark 130 eingeräumte Fruchtgenußrecht bedürfe einer in erster Instanz zu bewerkstelligenden Bewertung, weil es dem Aufteilungsverfahren unterfalle, ist unzutreffend. Dabei handelt es sich nämlich um das Entgelt für eine nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien vorgenommene Vermögensentäußerung des Mannes, das mit dem Aufteilungsverfahren schon wegen der zeitlichen Distanz nicht im Zusammenhang steht. Allenfalls wären nämlich die der Höhe nach nicht strittigen Entäußerungswerte der Liegenschaften dem Aufteilungsverfahren zu unterziehen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die tatsächlich vorgenommene Aufteilung eine Einbeziehung dieser Werte zur Feststellung der allein offen gebliebenen von der Frau beantragten Ausgleichszahlung notwendig macht. In diesem Zusammenhang muß aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß die zwischen den Parteien einerseits und ihrem Sohn andererseits festgestellten vertraglichen Abmachungen über den sogenannten "Häusertausch" wohl alle Merkmale eines Bestandvertrages aufweisen, weil die jeweiligen Eigentümer dem jeweiligen Nichteigentümer die Benützung der in ihrem Eigentum stehenden Wohnmöglichkeit entgeltlich (gegen Überlassung des eigenen Hauses unter der Zahlungsverpflichtung alle Betriebskosten und Kreditrückzahlungen) überließ, so daß die in der dem Sohn gehörigen Ehewohnung (Ottensteinstraße 97) verbliebene Frau das von ihr offenbar auch im vorliegenden Verfahren angestrebte Ziel, in der Ehewohnung verbleiben zu können, auf diesen Rechtsgrund gegen den Sohn stützen könnte. Überhaupt wäre die Auferlegung einer Ausgleichszahlung für das dem Mann vom Sohn eingeräumte Fruchtgenußrecht bei der vorliegenden Sachlage, bei der die Frau ohnehin in der vom Fruchtgenußrecht betroffenen Liegenschaft wohnt, ohne jeden Sinn.

Entfällt aber der vom Rekursgericht unter Hintanstellung der Behandlung weiterer von der Frau vorgetragener Rekursargumente herangezogene Grund zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, dann hat das Gericht zweiter Instanz aus den offenbar von ihm ohnehin im Sinne der entsprechenden Beweisanfechtung der Frau gehegten Zweifel gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Feststellungen über die Goldmünzensammlung der Parteien als letzte Tatsacheninstanz selbst die Konsequenzen zu ziehen.

In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu beachten, daß die Frau ihr Begehren auf die Ausgleichszahlung von S 1 Mill. nicht nur auf die von ihr mit einem sehr hohen Wert veranschlagte Goldmünzensammlung stützte, sondern auch auf die dem Mann aus der Unternehmensliquidation zugekommenen nicht unbeträchtlichen Vermögenswerte, weiters auf die Auszahlungen aus Lebensversicherungsverträgen im Betrag von rund S 340.000 und auf die Veräußerung der Liegenschaftshälften des Mannes an den Häusern Ottensteinstraße 97 (gemeint wohl: 17) und Seepark 130. Zumindest soweit es sich um echte Liquidationserlöse handelt, die nicht wieder in ein anderes Unternehmen investiert wurden, könnten diese durchaus eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 1 EheG sein (vgl. Pichler in Rummel ABGB II Rz 14 zu §§ 81, 82 EheG mwH); wurden nämlich gemäß § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Sachen ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinne des § 82 Ehe (EFSlg 43.754). Im Sinne dieser Kriterien können daher die vom Mann aus der Liquidation der Gesellschaft mbH, an der er beteiligt war, bezogenen Beträge und Werte dem Aufteilungsverfahren unterliegen und damit bei der Festlegung eines Ausgleichsbetrages allenfalls in Ansatz zu bringen sein. Gleiches hat zumindest grundsätzlich auch von den während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesparten und noch frei gewordenen Beträgen aus Lebensversicherungsverträgen zu gelten.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Sache daher für den Obersten Gerichtshof noch nicht spruchreif, sodaß mit der Aufhebung der Entscheidung des Rekursgerichtes und der Zurückverweisung der Sache an dieses vorzugehen ist.

Diese Entscheidung erfordert aber auch einen Vorbehalt der Rechtsmittelkosten.

Anmerkung

E17388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00683.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19890427_OGH0002_0080OB00683_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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