TE OGH 1989/5/9 10ObS60/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (AG) und Otto Tiefenbrunner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zivota J***, ohne Beschäftigung, 1040 Wien, Mommsengasse 3/1, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1988, GZ 33 Rs 148/88-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.März 1988, GZ 5 Cgs 1098/87-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Weil die beklagte Partei seinen Antrag auf Leistung einer Invaliditätspension vom 22.12.1986 mit Bescheid vom 10.4.1987 abgelehnt hatte, erhob der Kläger rechtzeitig Klage. Ihr Begehren ist auf eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag (1.1.1987) gerichtet und stützt sich darauf, daß der Kläger wegen Schmerzen im linken Knie, Beschwerden nach Herzinfarkt und Magenbeschwerden keine geregelte Arbeit mehr ausüben könne. Später behauptete der Kläger, überwiegend als angelernter Schweißer tätig gewesen zu sein.

Die beklagte Partei wendete ein, daß der in den letzten 15 Jahren als Hilfsschweißer, Lagerarbeiter und Hausbesorger tätig gewesene Kläger noch alle Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen und ohne häufiges Knien verrichten und daher zB noch als Hausbesorger, Plastikspritzer, Portier und Fertigungsprüfer wenigstens die Hälfte des Normallohnes eines gesunden Arbeiters erwerben könne. Sie beantragte daher die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.1.1987 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, trug aber der beklagten Partei entgegen § 89 Abs 2 ASGG nicht auf, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen.

Es ging dabei im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Bei dem am 16.1.1940 geborenen Kläger bestehen (bei normalem internen Befund) altersgemäße Aufbrauchserscheinungen am Stützapparat, eine Verkürzung des rechten Beines mit Deformierung des Unterschenkels mit teilweiser Korrektur durch einen orthopädischen Schuh und eine Gonarthrose links nach einer arthroskopischen Operation. Dieser Zustand besteht seit dem Pensionsantrag und ist nicht wesentlich besserungsfähig. Der Kläger kann während der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Pausen alle Arbeiten leisten, bei denen er nicht überwiegend stehen und gehen und nicht ständig heben muß. Er hat keinen Beruf erlernt, sich aber autodidaktische Kenntnisse als Schweißer angeeignet. Vom 31.8.1976 bis 27.1.1978 war er bei der Fa K*** als Schweißer beschäftigt, wobei er bereits bei Beginn dieser Tätigkeit über Fähigkeiten als Schweißer verfügte und genauso einsetzbar war wie ein gelernter Schweißer. Diese Fa stellte aus Blech und Eisen bestehende Gehäuse für Post und Telefon her. Der Kläger mußte dort das Kohle- und Elektroschweißen beherrschen. Kenntnisse des Autogenschweißens waren nicht erforderlich. Vom 2.5.1978 bis 10.1.1986 war er bei der E***

M*** als Schweißer beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Stahlbaubetrieb, der Einzelanfertigungen (Hallen- und Flugdeckkonstruktionen, Tür- und Fensterschächte, Deckel udgl) herstellt. In den letzten Jahren wurde der Kläger (vom letztgenannten Dienstgeber) bei der ÖMV eingesetzt. Dort wurden Rohrbrückenschweißungen vorgenommen, Tankkesselböden und Halterungen geschweißt sowie Podeste und Stiegen hergestellt. Bei der E*** M*** kam in erster Linie Autogenschweißen vor (vom Berufungsgericht wegen Aktenwidrigkeit auf Elektroschweißen geändert), mit dem der Kläger aber nicht befaßt war, aber auch Schutzgasschweißen, hingegen Kohle- und Kunststoffschweißen überhaupt nicht. Der Kläger legte am 4.3.1982 eine Prüfung im Lichtbogenschweißen ab. Er arbeitete selbstverantwortlich und "zeichnete" die von ihm hergestellten Schweißnähte. Er führte Brennschneideverfahren und Auftragsschweißarbeiten durch und wurde auch bei der Neuanfertigung von Schweißnähten eingesetzt. Er konnte über Kopf besonders fachgerechte Schweißarbeiten herstellen und Schweißnähte auf Grund von Skizzen anbringen. Wegen seiner überdurchschnittlichen Fähigkeiten veranlaßte sein letzter Dienstgeber eine"TÜF(richtig: TÜV)-Prüfung".

Der Universalschweißer übt einen dreijährigen Lehrberuf aus. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt im wesentlichen das Verbinden von Metallen und Kunststoffen zu einem Stück bzw das Trennen von Werkstücken. Er verwendet verschiedene Schweißtechniken (Gasschmelz- , Anlagen-, Elektro- und Schutzgasschweißen und Brennschneiden). Er arbeitet nach Zeichnung, Skizze oder Anweisung und führt nach Kennzeichnung der Werkstückskonturen die Verbindungs- bzw Trennungsarbeiten aus. Zum Zusammenbau eines Werkstückes verrichtet er mitunter auch Schlosserarbeiten (zB Feilen, Bohren und Schleifen). Bei Außenarbeiten verlagert sich der Tätigkeitsschwerpunkt von der Neuherstellung zu Reparatur- bzw Aufstellungsarbeiten von Kesseln, Gestellen etc. Der Universalschweißer stellt in erster Linie Erzeugnisse her, übt dabei aber nur einen Teil der zur Fertigstellung notwendigen Arbeiten aus. Seine mittelschwere Arbeit ist vorwiegend stehend, mitunter auch gebückt, hockend oder liegend zu leisten.

Der Kläger besitzt für die qualifizierte Berufsausübung als Schweißer (insbesondere für den Lehrberuf Universalschweißer) wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten, weshalb ein typischer Einsatz in diesem Beruf möglich ist. Er hat insbesondere bei der E*** M*** die "im wesentlichen Rahmen des Lehrberufes" vorkommenden qualifizierten Tätigkeiten ausgeübt, war als Facharbeiter eingestuft und arbeitete selbstverantwortlich. Er führte zwar keine Gasschmelzarbeiten durch, doch werden diese immer mehr durch andere Schweißarbeiten (zB Elektroschweißen) ersetzt. Die abgelegte Schweißprüfung (Schweißprüfungsbescheinigung nach ÖNORM 7808) berechtigt ihn zur Durchführung von Schweißarbeiten, welche die höchsten Anforderungen an die Qualifikation des Schweißer-Facharbeiters stellen (spezielle Qualifikation für Rohrschweißungen gemäß DampfkesselV). Das Nirostaschweißen und das Dampfkesselschweißen sind Kenntnisse, die über das Berufsbild hinausgehen. Der Kläger wandte nicht nur die für die Erfordernisse der E*** M*** zugeschnittenen Schweißerkenntnisse an, sondern kann auch in einer Vielzahl von Betrieben für qualifizierte Schweißarbeiten eingesetzt werden. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht nur auf wenige Arbeitsvorgänge eingeschränkt, sondern entsprechen in ihrer Vielfältigkeit einem Lehrberuf. Daraus folgerte das Erstgericht, daß der Kläger überwiegend in einem angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG tätig gewesen sei. Weil er diesen qualifizierten Schweißerberuf einschließlich verwandter und qualifizierter Berufe nicht mehr ausüben könne, sei er invalid iS des Abs 1 der zit Gesetzesstelle.

In der auf Abänderung durch Klageabweisung, allenfalls Aufhebung gerichteten Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung wandte sich die beklagte Partei im wesentlichen gegen die eine umfassende Anlernung und überwiegende Ausübung des Schweißerberufes betreffenden Feststellungen. Der Kläger habe der Fa K*** nur Kohle- und Elektroschweißarbeiten an Serienprodukten durchgeführt, die ein technisch Verständiger nach wenigen Tagen der Unterweisung zufriedenstellend ausüben könne. Während seiner Dienstzeit bei der E*** M*** habe er erst während der letzten Jahre im Rahmen der Auftragsarbeiten für die ÖMV selbständig Rohrbrücken und Tankkesselböden geschweißt. Es habe erst 1982 eine Prüfung im Lichtbogenschweißen abgelegt und die für seine Arbeit notwendigen Kenntnisse weiterer Schweißtechniken erst bei der E*** M*** erworben. Autogen- und Kunststoffschweißarbeiten habe er auch dort nicht ausgeübt. Von einer angelernten Tätigkeit als Universalschweißer könne daher frühestens ab 1982 gesprochen werden. Daß Autogenschweißer immer mehr durch die Technik des Elektroschweißens abgelöst werde, sei unrichtig. Die beiden Techniken seien noch immer gleichwertig.

Schweißen mit Lichtbogen gehöre zum Berufsbild des Universalschweißers. Das Nirostaschweißen sei keine besondere Technik, sondern erfordere nur genaue Materialkenntnis. Der Kläger habe daher den Beruf eines Universalschweißers nicht umfassend angelenrt.

Das Berufungsgericht verlas einverständlich das berufskundliche Gutachten und änderte das erstgerichtliche Urteil durch Abweisung der Klage ab.

Es führte im wesentlichen aus, daß ein angelernter Arbeiter nicht alle Tätigkeiten können müsse, die nach den Ausbildungsvorschriften Gegenstand des Lehrberufes seien. Würden nicht alle Arbeiten ausgeführt, die in den Ausbildungsvorschriften zwar vorgesehen seien, im Lehrberuf aber nur von einzelnen spezialisierten Arbeitern ausgeführt würden, spreche nichts gegen einen angelernten Beruf. Der Versicherte müsse aber hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen entsprechen, die an ausgelernte Facharbeiter üblicherweise gestellt würden. Daß die Kenntnisse und Fähigkeiten nur ein Teilgebiet des von gelernten Facharbeitern ganz allgemein in einem weiteren Umfang beherrschten Bereiches beträfen, reiche nicht aus. Ob ein angelernter Beruf vorliege, sei eine Rechtsfrage. Das Gasschmelzverfahren (Autogenschweißen) zähle zu den Ausbildungserfordernissen des Universalschweißers, gehöre auch heute noch neben dem Elektroschweißen zu den Grundschweißarten und könne daher nicht vernachlässigt werden. Wenn es in der Praxis immer mehr durch das Elektroschweißen ersetzt werde, bedeute das nicht, daß es nicht zu den Grundkenntnissen und damit zu den wesentlichen Kenntnissen des Lehrberufes des Universalschweißers gehöre, die in der Praxis - wenn auch nicht überall - von einem solchen gelernten Arbeiter verlangt würden. Die zusätzlichen Kenntnisse im Lichtbogenhandschweißen könnten die für den Beruf vorausgesetzten Kenntnisse der Grundschweißarten nicht ausgleichen. Das Fehlen der Kenntnisse und Fähigkeiten im Autogenschweißen, das der Kläger in der Praxis nie angewendet habe, schließe die Annahme der Anlernung des Universalschweißerberufes aus. Mangels Berufsschutzes sei der Kläger auf die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhandenen Tätigkeiten eines Montierers (in der Metallwarenerzeugung), Prägers, Pressers und Stanzers zu verweisen. Er sei daher weder nach § 255 Abs 1 noch nach Abs 3 ASVG invalid. Dagegen richtet sich die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Einschränkungen des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf iS des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.

In den Erläuterungen zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, mit der die zit Bestimmung eingeführt wurde, wurde ua ausgeführt (517 BlgNR 9. GP 87):

"Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurden. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf. Es wird sich " - in diesem Fall! - " nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen." Auch dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten - wie im vorliegenden Fall - an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; SSV-NF 2/66; 6. 9. 1988, 10 Ob S 41/88; 20. 9. 1988, 10 Ob S 245/88; 8. 11. 1988, 10 Ob S 294/88; 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88).

Ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung - im vorliegenden Fall - detaillierte Feststellungen darüber erforderlich sind, welche Anforderungen an ausgelernte Facharbeiter der Berufsgruppe Universalschweißer und Schlosser üblicherweise - und nicht nur in einzelnen Betrieben - gestellt werden und welche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten dieser Berufsgruppe der Kläger wann erworben hat (insbes SSV-NF 1/48 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88). Hingegen ist die kollektivvertragliche Einstufung als Facharbeiter nicht von wesentlicher Bedeutung (20. 9. 1988, 10 Ob S 180/88 und 6. 12. 1988, 10 Ob S 316/88), ebenso nicht eine besonders sorgfältige Ausführung der übertragenen Arbeiten. Die Invalidität des Klägers wäre allerdings nur dann nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen, wenn er überwiegend in angelernten Berufen tätig gewesen wäre. Als überwiegend iS des zit Abs 1 gelten nach Abs 2 Satz 2 dieser Gesetzesstelle solche angelernten Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag - im vorliegenden Fall also in der Zeit vom 1. 1. 1972 bis 31. 12. 1986 - ausgeübt wurden. Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer verläßlichen Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers nicht aus. Wie sich insbesondere aus den durch die Verordnung des BMHGI 3. 6. 1980 BGBl 277 neugefaßten Bestimmungen über das Berufsbild des "Universalschweißers" ergibt, sind dem Lehrling während der drei Lehrjahre viele Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden. Zu diesen Fertigkeiten und Kenntnissen zählen ua: Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten, Messen, Anreißen, Feilen, Schleifen, Meißeln, Schneiden mit Schere, Sägen, Bohren und Senken, Reiben, Gewindeschneiden von Hand, Hämmern, Richten und Biegen, Nieten, Weich- und Kaltlöten, einfaches Schmieden, Auswählen des geeigneten Schweißverfahrens und Festlegen der Schweißfolge, Gasschmelzschweißen, Elektroschweißen, Brennschneiden von Hand und mit Maschine, Schutzgasschweißen, Auftragsschweißen, Schweißen von Grauguß und Nichteisenmetallen, Kleben, Grundkenntnisse der Schweißmetallurgie, Kenntnis des Kunststoffschweißens, Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe bei Einwirkung der Schweißflamme und des Lichtbogens, Kenntnis über Korrosion und Korrosionsschutz, über Verschleiß und Verschleißverminderung und der schweißtechnischen Werkstoffprüfung.

Hinsichtlich mehrerer der angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse steht nicht ausreichend genau fest, ob und unter welchen Umständen sie der Kläger erworben und ausgeübt (10 Ob S 41/88 und 10 Ob S 246/88) hat und ob sie üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern dieser Berufsgruppe in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt oder erwartet werden. Diesbezüglich sei vor allem auf die verschiedenen, nicht im Schweißen bestehenden, schlosserähnlichen Bearbeitungstechniken, aber auch auf das Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen), Schweißen von Grauguß und Nichteisenmetallen und die Kenntnis des Kunststoffschweißens verwiesen.

Wegen dieser erheblichen Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen nach dem gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendenden § 496 Abs 1 Z 3 leg cit aufzuheben und die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird auch auf die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung und in der Revision und von der beklagten Partei in der Berufung aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die schon im Vorverfahren 7a C 103/86 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien behauptete Tätigkeit des Klägers als Schlosser einzugehen sein.

Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E17833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00060.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_010OBS00060_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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