TE Vfgh Beschluss 2001/10/10 B1741/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Erklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Klaglosstellung; Wertung der Erklärung als Zurücknahme der Beschwerde

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. August 2000 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen, mit dem der Beschwerdeführer zum Rückbau eines ohne Rodungsbewilligung errichteten Weges und zur Aufforstung dieser Fläche gemäß §172 Abs6 lita Forstgesetz 1975 verpflichtet worden war. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. römisch eins. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. August 2000 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen, mit dem der Beschwerdeführer zum Rückbau eines ohne Rodungsbewilligung errichteten Weges und zur Aufforstung dieser Fläche gemäß §172 Abs6 lita Forstgesetz 1975 verpflichtet worden war. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2001 teilte die belangte Behörde mit, daß die Anzeige der Wegverlegung durch den Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei, der Beschwerdeführer sich zur Rekultivierung der alten Wegtrasse verpflichtet habe und somit der Auftrag gemäß §172 Abs6 Forstgesetz 1975 hinfällig sei.

II. Die daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2001 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er erachte sich als klaglos gestellt, läßt seinen Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten (vgl. VfSlg. 7560/1975, 9078/1981, 11.487/1987). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. römisch zwei. Die daraufhin mit Schreiben vom 23. August 2001 abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, er erachte sich als klaglos gestellt, läßt seinen Willen erkennen, das Beschwerdeverfahren zu beenden; die Erklärung ist als Zurückziehung der Beschwerde zu werten vergleiche VfSlg. 7560/1975, 9078/1981, 11.487/1987). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen. römisch drei. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1741.2000

Dokumentnummer

JFT_09988990_00B01741_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten