TE OGH 1989/5/23 5Ob31/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Anton W***, Privater, 6060 Hall i.T., Fassergasse 33, vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Verbücherung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3.März 1989, GZ 3 b R 174/88 (TZ 2342/88-8), womit der ao.Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30.Dezember 1988, GZ 3 b R 174/88 (TZ 2342/88-5), mit welchem der Beschluß des Bezirksgerichtes Silz vom 11.Oktober 1988, TZ 2342/88-2, bestätigt wurde, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers, auf seinen 2/6-Anteilen an der Liegenschaft EZ 16 I KG Silz ein Pfandrecht zugunsten der Gertraud P***, geborene S***, einzuverleiben, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den vom Antragsteller dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der außerordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde; in eventu wolle der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Antragsteller räumt selbst ein, daß gemäß § 126 Abs 1 GBG ein weiterer Rekurs (gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung) unstatthaft und ein dennoch ergriffener Rekurs von der ersten Instanz zurückzuweisen ist, wenn der Rekurs (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) von der zweiten Instanz abgewiesen wurde, sowie daß in einem solchen Fall, wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG ausgeschlossen ist (MGA GBG3 Entscheidungen unter Nr.7 Abs 1 zu § 126; NZ 1986, 43 ua). Wenn sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes richtet, ist aber auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 528 Abs 2 ZPO idF der Zivilverfahrensnovelle 1983 (der im übrigen gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO überhaupt ausgeschlossen wäre) unzulässig (so schon 5 Ob 10/87). Es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich das gegenständliche Verfahren, in dem es um die Verbücherung eines Pfandrechtes aufgrund einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde geht, nach dem Grundbuchsgesetz richtet. Daran vermag der Hinweis des Antragstellers auf die in MGA BGB3 unter Nr.9 zu § 126 abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise Fälle behandeln, in denen ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, und auf die aaO unter Nr.11 zu § 126 abgedruckten Entscheidungen, die beispielsweise jene Fälle wiedergeben, in denen nach der Rechtsprechung in Grundbuchssachen ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne des § 16 AußStrG eingebracht werden kann, wobei der gegenständliche Fall in keiner der beiden Entscheidungsgruppen aufscheint, nicht zu ändern. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E17756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00031.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_0050OB00031_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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