TE OGH 1989/5/23 10ObS174/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner (AG) und Robert Freitag (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois O***, 6230 Brixlegg, St. Gertraudi 54, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauerlände 3, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Dezember 1988, GZ 5 Rs 194/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29. September 1988, GZ 45 Cgs 1103/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt. Die klagende Partei hat ihre Berufung nur auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt und keine Rechtsrüge erhoben. Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28).

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 7 Abs. 1 Z 3 lit b ASGG.

Anmerkung

E17829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00174.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_010OBS00174_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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