TE OGH 1989/5/24 9ObA69/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weiter Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther G***, Angestellter, Berndorf, Harllesstraße 1/6, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** Metallwaren Gesellschaft mbH, Berndorf, Leobersdorferstraße 26, vertreten durch Dr.Peter Z***, Referent der Handelskammer Niederösterreich, Wien 1, Herrengasse 10, dieser vertreten durch Dr.Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 42.000 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1988, GZ 33 Ra 102/88-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Mai 1988, GZ 4 Cga 48/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Abgeltung der Werkspensionsanwartschaften an den Kläger zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe durch Zeitablauf geendet. Das (unbefristete) Arbeitsverhältnis der Parteien wurde vielmehr einvernehmlich zum 31.Juli 1987 aufgelöst, so daß die diesbezügliche Voraussetzung der Betriebsvereinbarung erfüllt ist. Daraus folgt aber weiters, daß der Kläger am 15.April 1987 noch Arbeitnehmer der Beklagten war und vom Betriebsrat vertreten wurde. Schließlich ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß die Bedingung des Verbleibens in der B*** "nach Durchführung der Ausgliederung" sinnvoll nur im Zusammenhang mit der befristeten Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gesehen werden kann, zumal diese Bedingung nicht auf eine beabsichtigte, sondern auf eine durchgeführte Ausgliederung abstellt. Nach den Feststellungen ist bis zum Ende der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung hinsichtlich jenes Betriebszweiges, in dem der Kläger beschäftigt war, keine Ausgliederung erfolgt. Der Kläger wäre sohin - wäre es zu keiner einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen - für die gesamte Dauer der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in der B*** verblieben.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00069.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_009OBA00069_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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