TE OGH 1989/6/8 12Os50/89

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Veröffentlicht am 08.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg P*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.März 1988, GZ 3 c Vr 4628/86-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 285 f StPO werden die Akten dem Erstgericht mit dem Ersuchen um Aufklärung über in der Nichtigkeitsbeschwerde behauptete Verfahrensmängel zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Bezugnahme auf das hg. Urteil vom 20.März 1986, 12 Os 3/86 (ON 163, insbes. S 383/III der Vr-Akten), wird nunmehr neuerlich ein Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) darin erblickt, daß der Schöffensenat den am Schluß der Hauptverhandlung wiederholten Anträgen auf Ladung und Vernehmung der Zeugen Anton B*** und Laszlo R*** nicht stattgegeben hat (S 111, 112/IV iVm S 151 und 153/IV).

Da die ablehnende Entscheidung ua darauf gestützt wird, daß die Zeugen für das Gericht nicht greifbar gewesen seien (S 112, 129/IV), wird um Aufklärung über die - aus den Akten nicht

ersichtlichen - Ergebnisse der dg. Erhebungen über den Aufenthaltsort der beiden genannten Zeugen (siehe hiezu ON 124, ON 174, insbes. S 444 unten, ON 176, S 447 und ON 177 S 449/III) ersucht.

Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer (Urteil vom 16. März 1988 !) wird einer umgehenden Erledigung entgegengesehen.

Anmerkung

E18417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00050.89.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19890608_OGH0002_0120OS00050_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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