TE OGH 1989/6/14 9ObA88/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Emsley S***, Plattenverkäufer, Wien 7, Kandlgasse 38/10, vertreten durch Dr.Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bruno S***, Kaufmann, Wien 3, Eslarngasse 10/15, vertreten durch Dr.Martin Eder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 257.599,98 sA (Revisionsstreitwert S 232.851,64 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1988, GZ 33 Ra 128/88-80, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.August 1988, GZ 8 Cga 213/85-74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.268,20 (darin S 1.544,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten, aber nicht ausgeführten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Beklagte in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er unterstellt, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis vorgelegen habe. Nach den Feststellungen hat der Kläger vielmehr vom 1. September 1980 bis zu seiner Entlassung am 22.November 1982 im Schallplattengeschäft des Beklagten als Angestellter gearbeitet. Der Kläger hatte zwar beim Einkauf und Verkauf der Platten "freie Hand", mußte aber die Öffnungszeiten des Geschäftes einhalten und die anfallenden Belege an den Beklagten weitergeben. Er war in die funktionelle Autorität und Organisation des Beklagten hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort eingebunden und unterlag dessen Kontrolle (vgl. Arb. 10.529 uva). Für die Annahme des Vorliegens eines Gesellschaftsverhältnisses fehlt es, wie der Revisionswerber selbst einräumt, an jeglichen konkreten Vereinbarungen über die Gewährung von Geschäftsführungsbefugnissen oder Kontrollrechten. Da der Kläger sohin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden ist, steht ihm der schon im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittige kollektivvertragliche Entgeltanspruch zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00088.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_009OBA00088_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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