TE OGH 1989/6/14 3Ob530/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Waltraud B***, Hausfrau, Villach, Trattengasse 4/3/7, wider den Antragsgegner Alfred K***, Maschinenschlosser, St. Pölten-Wagram, Plöcknerstraße 4, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Zahlung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 22. Februar 1989, GZ R 690/88-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 21. November 1988, GZ 1 Nc 31/88-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners. Sie schloß am 21. November 1987 die Ehe.

In dem am 13. Mai 1988 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner die Verpflichtung zur Zahlung eines Heiratsgutes von S 120.000,-- aufzuerlegen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner unter Abweisung des Mehrbegehrens die Zahlung eines Heiratsgutes von S 60.000,-- auf. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Antragsgegner bezieht nach Abzug der Familienbeihilfe, der Fahrtgelder und der sonstigen Barauslagenersätze durchschnittlich

S 20.000,-- im Monat. Hievon hat er seine Ehefrau nur teilweise zu erhalten, weil sie stundenweise als Raumpflegerin arbeitet. Voll zu sorgen hat er für seinen 1973 geborenen Sohn Alfred, der die

4. Klasse Hauptschule besucht. Für seinen zweiten Sohn Horst hat er hingegen nicht zu sorgen, weil dieser den verlängerten Präsenzdienst leistet. Keiner der Beteiligten besitzt nennenswertes Vermögen. Auf Grund dieses Sachverhalts hielt das Erstgericht ein Heiratsgut von S 60.000,-- für angemessen.

Das Rekursgericht setzte infolge Rekurses des Antragsgegners das Heiratsgut unter Abweisung des Mehrbegehrens mit S 40.000,-- fest. Es nahm in Abänderung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als erwiesen an, daß der Antragsgegner in der Zeit von Dezember 1987 bis Mai 1988 ein Nettoeinkommen von S 111.276,42 bezog, wovon S 8.700,-- auf die Familienbeihilfe und S 1.932,-- auf Fahrtauslagenersätze entfielen. Dies ergebe ein zu berücksichtigendes Jahresnettoeinkommen von S 201.000,--. Hievon seien wegen der Unterhaltspflicht für den Sohn Alfred, dessen Regelbedarf monatlich S 2.800,-- betrage, S 33.600,-- jährlich abzuziehen. Selbst wenn man für die teilweise Sorgepflicht, die den Antragsgegner für seine Ehefrau und seinen zweiten Sohn treffe, als Untergrenze S 2.000,-- ansetze, verringere sich das für die Festsetzung des Heiratsgutes maßgebende Nettoeinkommen um weitere S 24.000,-- und somit insgesamt um S 57.600,--. Das Heiratsgut sei daher auf der Grundlage von S 144.000,-- zu bemessen. Auf dieser Grundlage sei ein Heiratsgut von S 40.000,-- angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den abändernden Teil dieses Beschlusses des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zwar zulässig (EFSlg 35.024 ua; vgl. auch SZ 53/110), aber nicht berechtigt.

Die Antragstellerin geht im Revisionsrekurs wie schon in ihrem Antrag weiterhin davon aus, daß der Antragsgegner im Monat ein Nettoeinkommen von S 20.000,-- beziehe. Sie übersieht dabei, daß das Rekursgericht dem Antragsgegner nach Abzug der Familienbeihilfe und der Fahrtauslagenersätze verbleibende Nettoeinkommen mit S 100.644,42 im Halbjahr und damit mit etwa S 16.700,-- im Monat festgestellt hat. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Es ist daher von dem angeführten Nettoeinkommen auszugehen. Die Antragstellerin räumt in ihrem Revisionsrekurs selbst ein, daß der Antragsgegner für den Unterhalt seines Sohnes Alfred zur Gänze und für jenen seiner Ehefrau teilweise aufkommen muß. Schon diese Sorgepflichten rechtfertigen aber die vom Rekursgericht ermittelte Bemessungsgrundlage. Es muß daher auf die im Revisionsrekurs angeschnittene Frage nicht eingegangen werden, ob es gerechtfertigt wäre, die Bemessungsgrundlage wegen des Sohnes Horst, der den Präzensdienst leistet, zu vermindern. Ebensowenig ist die im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung von Bedeutung, daß der Antragsgegner seine Einkünfte in Wirtshäusern verschwende. Der Oberste Gerichtshof hielt bisher in ständiger Rechtsprechung ein Heiratsgut von 25 bis 30 % des anrechenbaren Jahresnettoeinkommens des zur Zahlung Verpflichteten für angemessen (EFSlg. 41.050; 3 Ob 586/85 ua; vgl. auch SZ 53/110). In diesem Rahmen liegt das vom Rekursgericht festgesetzte Heiratsgut selbst dann, wenn man den vom Antragsgegner für seine Ehefrau zu leistenden Unterhalt mit nur S 1.000,-- im Monat annimmt und für den Sohn Horst kein Sorgepflicht berücksichtigt. Unter diesen Umständen hält auch der Oberste Gerichtshof das vom Rekursgericht festgesetzte Heiratsgut für nicht zu gering.

Anmerkung

E17713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00530.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0030OB00530_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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