TE OGH 1989/6/15 8Ob597/89 (8Ob598/89)

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Petrag und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***

A*** - I*** registrierte Genossenschaft m.b.H., 6020 Innsbruck, Philippine-Welser-Straße 51, vertreten durch Dr.Martin Stoll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Klaus N***, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Klaus E***, Metzgermeister, "Fleischzentrum Völs", 6176 Völs, Landes-Straße 12 (AZ S 128/87 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen S 2,506.856,95 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7.März 1989, GZ 1 R 375/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.September 1988, GZ 14 Cg 66/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.744,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.790,80 USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In dem am 30.12.1987 über das Vermögen des Klaus E***, Metzgermeister in Völs, eröffneten Konkursverfahren meldete die klagende Partei eine Konkursforderung von S 2,506.856,95 an, die vom Masseverwalter bestritten wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Feststellung des Zurechtbestehens ihrer Forderung, die sich aus einem per 31.12.1987 mit S 4,228.763,35 aushaftenden Kontokorrentkreditsaldo abzüglich des Realisates aus mehreren der klagenden Partei seinerzeit vom Kreditnehmer zur Sicherstellung übergebenen Sparbüchern in der Höhe von S 1,721.906,40 errechne. Der beklagte Masseverwalter beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die angemeldete Konkursforderung sei nicht überprüfbar, die klagende Partei sei jede Abrechnung hierüber schuldig geblieben und habe die Forderung auch nicht richtig nachweisen können. Insbesondere habe die klagende Partei die Erlöse aus der Verwertung der Sparbücher sowie die Eingänge aus einem von ihr mit Klaus E*** geschlossenen Mantelzessionsvertrag nicht bekanntgegeben. Die klagende Partei habe überdies in der Zeit vom 30.6.1987 bis zur Konkurseröffnung Zahlungen von S 2,244.102,14 erlangt, welche angefochten würden bzw hinsichtlich welcher der Anfechtungsanspruch der Klageforderung vorsichtshalber aufrechnungsweise gegenübergestellt werde.

Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 2,506.638,55 als zu Recht bestehend fest und wies das Mehrbegehren (S 218,40) ab. Sein Urteilsspruch gründet auf folgenden wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen:

Klaus E*** betrieb seit etwa November 1976 das "Fleischzentrum Völs" und wickelte einen Teil seines Zahlungsverkehrs über ein bei der klagenden Partei als Kontokorrentkonto eingerichtetes Girokonto ab, auf welchem die klagende Partei zunehmend Überziehungen ohne bestimmte Kreditvereinbarungen duldete, woraus schließlich per 9.12.1986 ein Debetsaldo von S 1,233.194,73 resultierte. An diesem Tag schloß er mit der klagenden Partei einen Kreditvertrag über einen mit 9,5 % p.a. zu verzinsenden Kontokorrentkredit bis zum Betrage von S 2,000.000,--, in welchen der bestehende Debetsaldo eingerechnet wurde und der bis zum 31.10.1987 zurückzuzahlen war. Zur Sicherstellung wurde gleichzeitig ein Mantelzessionsvertrag abgeschlossen, worin Klaus E*** seine offenen Buchforderungen der klagenden Partei abtrat. Weiters übergab er der klagenden Partei zur Kreditbesicherung vier Sparbücher als Pfand. Nachdem der Debetsaldo durch Duldung von Überziehungen am 24.2.1987 den Betrag von S 4,019.165,37 erreicht hatte, wurde ein Kreditvertrag abgeschlossen und hiemit der Kreditrahmen auf S 3,000.000,-- erhöht. Am 27.3.1987 übergab Klaus E*** der klagenden Partei ein weiteres Sparbuch über S 1,000.000,-- zur Sicherstellung, wobei er, wie bei den vier anderen Sparbüchern, der klagenden Partei das Recht einräumte, bei Fälligkeit ihrer Forderung die Sparguthaben ohne seine vorherige Verständigung zu realisieren. Nach weiteren Kontoüberziehungen betrug der Debetsaldo am 7.7.1987 S 6,702.939,97. Auf einem von Klaus E*** bei der klagenden Partei geführten Girokonto bestand zum 31.10.1987 ein Guthaben von S 355.985,--. Hinsichtlich dieses Kontos war bei dessen Eröffnung vereinbart worden, daß das Guthaben bei Fälligkeit der Kreditforderung mit dieser zu verrechnen sei. Unter Berücksichtigung einer Spesenbelastung von S 218,40 ergab sich nach der Konkurseröffnung per 31.12.1987 eine offene Kreditforderung der klagenden Partei von S 4,228.763,35, zu deren teilweiser Abdeckung das vorgenannte Guthaben vereinnahmt wurde. Aus der Verwertung der Sparbücher erzielte die klagende Partei einen Gesamterlös von S 1,721.906,40. Am 8.2.1988 meldete sie im Konkurs des Klaus E*** eine Forderung von S 2,506.856,95 einschließlich Zinsen an. In dieser Anmeldung verwies sie auf "den Darlehensvertrag" mit der klagenden Partei, auf die Mitgliedsnummer des Gemeinschuldners bei dieser sowie als Beweismittel auf die Kreditverträge; der für den beklagten Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung war weiters eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde angeschlossen, auf der ein Debetsaldo von S 2,506.856,95 ausgewiesen wurde und in der handschriftlich vermerkt war "9,25 ab 31.10.1987 bis 29.12.1987". In der am 22.2.1988 durchgeführten Prüfungstagsatzung bestritt der beklagte Masseverwalter diese Forderungsanmeldung zur Gänze mangels Anspruches, nicht jedoch wegen mangelnder Prüfbarkeit. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die gegenständliche Forderungsanmeldung entspreche noch den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 KO, zumal der beklagte Masseverwalter bei Durchsicht der Geschäftsunterlagen des Gemeinschuldners habe erkennen können, auf welchen Kredit sich die Forderungsanmeldung beziehe. Auch das Konkursgericht habe diese Forderungsanmeldung nicht als verbesserungsbedürftig angesehen und demgemäß nicht zurückgestellt. Im Prüfungsprozeß sei von der klagenden Partei zureichend abgerechnet worden und der Bestand der Forderung habe sich in der festgestellten Höhe ergeben. Da das Klagebegehren ein solches auf Feststellung sei, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung aber auf den Rechtsgrund der Anfechtung gestützt werde und insoweit also ein Rechtsgestaltungs- oder Leistungsbegehren vorliege, mangle es an der für eine Aufrechnung erforderlichen Gleichartigkeit und wohl auch an der erforderlichen Gegenseitigkeit, so daß die Anfechtungseinrede und Aufrechnung unbeachtlich erschienen. Die Frage einer allfälligen Anfechtbarkeit der Verpfändung und Realisierung des Sparguthabens über eine Million Schilling sei mangels diesbezüglicher Anfechtungseinrede nicht zu prüfen.

Das Berufungsgericht hielt die Berufung des beklagten Masseverwalters nicht für gerechtfertigt. Es verwies auf die Bestimmung des § 42 KO, nach welcher die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die gegen den Gemeinschuldner zustehe, mit dem Anfechtungsanspruch verboten sei, weil dem Gemeinschuldner für den Anfechtungsanspruch die Rechtszuständigkeit fehle, zumal diese der Konkursmasse zukomme. Im Sinne der §§ 1438, 1441 ABGB mangle es daher für eine Kompensabilität an der Gegenseitigkeit. Könne der Anfechtungsgegner mit dem Anfechtungsanspruch mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen, so müsse dies umgekehrt auch für den Masseverwalter gelten, der den Anfechtungsanspruch mit einer daraus abgeleiteten Gegenforderung gegen die Konkursforderung aufrechnen wolle. Die aufrechnungsweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruches durch den Masseverwalter sei also im Rahmen des Prüfungsprozesses mangels des Erfordernisses der Gegenseitigkeit ausgeschlossen, so daß es keiner Erörterung mehr bedürfe, ob die Kompensabilität auch deshalb verneint werden müsse, weil das Anfechtungsbegehren als Rechtsgestaltungs- und Leistungsbegehren einem Feststellungsbegehren nicht entgegengesetzt werden könne. Nach der Bestimmung des § 103 Abs 1 KO seien in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründe, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Die Anmeldung diene der Prüfung in der Prüfungstagsatzung (§ 105 KO). Sie habe derart bestimmt zu sein, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gebe, sich über den Bestand des angeführten Anspruches zu informieren, damit sie in der Lage seien, sich bei der Prüfungstagsatzung über diesen Bestand und ihre Rangordnung richtig zu äußern. Der Inhalt der Anmeldung müsse daher dem einer Klage (§ 226 ZPO) entsprechen. Der angemeldete Anspruch sei nicht nur zu individualiseren, sondern auch zu spezialisieren. Diesen Anforderungen habe die Forderungsanmeldung der klagenden Partei noch entsprochen, weil auch eine Klage mit solchem Inhalt noch als ausreichend bestimmt und schlüssig angesehen hätte werden müssen, um darauf aufbauend im Falle der Säumnis des Beklagten ein Versäumungsurteil fällen zu können. Dazu komme, daß der für den Masseverwalter bestimmten Gleichschrift der Forderungsanmeldung eine als "Kontoabfrage" bezeichnete Urkunde beigeschlossen gewesen sei, auf der sich der Debetsaldo in der angegebenen Höhe habe ablesen lassen. Mit Recht verweise das Erstgericht weiters darauf, daß das Konkursgericht diese Forderungsanmeldung als noch ausreichend beurteilt und sich daher nicht veranlaßt gesehen habe, sie zur Verbesserung zurückzustellen. Es habe der klagenden Partei vielmehr eine Frist von einem Monat zur Geltendmachung ihres Anspruches gesetzt. Nur wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt und dieser nicht befolgt worden wäre, hätte die Forderungsanmeldung zurückgewiesen werden können, wogegen der klagenden Partei das Rechtsmittel des Rekurses offengestanden wäre. Der Masseverwalter habe überdies in der Prüfungstagsatzung die Forderung der klagenden Partei nur mangels Anspruches bestritten und nicht etwa die Zurückweisung der Forderungsanmeldung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel beantragt, so daß die nunmehrige Klageführung gemäß § 110 Abs 1 KO den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zur Durchsetzung des Feststellungsbegehrens der klagenden Partei darstelle. In der auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten und auf Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteils im Sinne der Klageabweisung gerichteten Revision des beklagten Masseverwalters wird ausgeführt, der gegenständlichen Forderungsanmeldung mangle es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes an der erforderlichen Individualisierung und Spezialisierung. Es sei von der klagenden Partei mit keinem Wort dargetan worden, worauf diese Forderung gründe und welcher Rechtsgrund dafür vorliege und daß die Feststellung dieser Forderung in der Klasse der Konkursgläubiger zu erfolgen habe. Die klagende Partei wäre verpflichtet gewesen, im Sinne einer Klageerzählung das Vorliegen einer Darlehensschuld und die Berücksichtigung der gegebenen und verwerteten Sicherheiten, sohin das Aushaften des angemeldeten Betrages als eines Restsaldos darzulegen. Der festgestellte Inhalt der Forderungsanmeldung hätte "umgelegt auf ein Klageverfahren" die Unschlüssigkeit der Klage zur Folge gehabt. Die der Forderungsanmeldung angeschlossene "Kontoabfrage" gebe nur einen Saldo bekannt und stelle keine Abrechnung dar, so daß es am Vortrag der rechtserzeugenden Tatsachen fehle, zumal auch die Verträge nicht vorgelegt wurden und auf die Berücksichtigung von Sicherheiten nicht hingewiesen worden sei. Erst im Rahmen des Rechtsstreites habe die klagende Partei eine detaillierte Darstellung gegeben. Dem berufungsgerichtlichen Hinweis auf die auch für Forderungsanmeldungen gegebene Verbesserungsmöglichkeit nach § 84 ZPO sei zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung § 84 Abs 3 ZPO auf Klagen und somit analog auch auf Forderungsanmeldungen grundsätzlich nicht anwendbar erscheine, weil für die Einreichung von Klagen keine prozessualen Fristen bestünden.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Sinne des § 110 Abs 1 KO ist Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 580, 586; SZ 56/196 ua). Im Prüfungsprozeß ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung (§ 103 Abs 1 KO) ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (Bartsch-Pollak3 I 480, II 366; 4 Ob 4/84 u.a.), denn nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozeß geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (5 Ob 307, 308/83). Das Klagebegehren des Prüfungsprozesses muß daher auf den Anspruchsgrund gestützt werden, der bereits in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde (§ 110 Abs 1 KO), eine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und eine Klageänderung sind nicht zulässig (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 586; SZ 39/76; 4 Ob 4/84 u.a.). In der Forderungsanmeldung, deren Inhalt solcherart grundsätzlich durch die Erfordernisse des § 226 ZPO bestimmt wird (Bartsch-Pollak aaO I 480, II 365; SZ 44/160 u.a.), sind der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Von den schriftlichen Forderungsanmeldungen ist gemäß § 104 Abs 1 KO je eine Ausfertigung dem Masseverwalter samt Abschrift der Beilagen zuzustellen. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 104 Abs 6 KO hat er jede dieser angemeldeten Forderungen nach der beanspruchten Rangordnung in ein Verzeichnis einzutragen und dieses dem Konkursgericht vorzulegen. Vorliegendenfalls hat die klagende Partei laut Beilage ./1 folgende Forderungsanmeldung erstattet:

"Forderungsanmeldung im Konkurs von S 2,476.537,51, zweifach, eine HS

Ich melde meine umstehend näher bezeichnete Forderung gegen den Gemeinschuldner im Betrage von S 2,476.537,51 samt 9,25 % Zinsen vom 31. Oktober 1987 bis zum Tage der Konkurseröffnung, d.i. bis zum 29. Dezember 1987, sohin S 30.319,44, sohin insgesamt S 2,506.856,95, an, und beantrage die Feststellung dieser Forderung in der Klasse der Konkursgläubiger. Tatbestand: Darlehenskreditvertrag der Raika Amras MgNr 1.156-2. Beweismittel: Kreditverträge, PV."

Dieser Forderungsanmeldung beigelegt war eine "Kontoabfrage", welche per 6.Februar 1988 auf dem Kreditkonto des Klaus E*** einen "Saldo neu" von S 2,506.856,95 ergab.

Aus dieser Forderungsanmeldung geht im Sinne der Vorschrift des § 103 Abs 1 KO der Betrag der Forderung aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen hervor, sie enthält die Angabe der Tatsachen (Anspruchsgrund), auf die sich die Forderung gründet, nämlich, daß es sich um den bei Konkurseröffnung offenen Saldo aus einer Kreditgewährung zur Mitgliedsnummer 1.156 handelt. Hinsichtlich der Rangordnung enthält sie den formblattmäßigen Antrag auf "Feststellung dieser Forderung in der ... Klasse der Konkursgläubiger." Auch die Beweismittel werden angeführt. Die solcherart erkennbar als "Saldo" aus einer Kreditgewährung angemeldete Forderung stimmt nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen voll mit jener überein, die von der klagenden Partei im vorliegenden Prüfungsprozeß erhoben wurde. Zur rechnungsmäßigen Darlegung des geltend gemachten Saldos - aus welchen Einzelposten sich ein solcher ergibt, muß (oder kann) in der Regel auch in einer Klageschrift nicht dargestellt werden - hatte sich die klagende Partei bereits in der Forderungsanmeldung auf Beweismittel bezogen. Deren allfällige Beibringung im Sinne des § 103 Abs 1 KO wurde weder vom Konkursgericht noch vom Masseverwalter oder sonstigen Konkursbeteiligten gefordert. Entgegen seinen nunmehrigen Revisionsausführungen hatte der Masseverwalter hinsichtlich der formellen Erfordernisse dieser Forderungsanmeldung auch selbst keinerlei Bedenken geäußert und war im Sinne des § 104 Abs 6 KO auch durchaus in der Lage, sie der beanspruchten Rangordnung nach (§ 50 KO) in das Anmeldeverzeichnis einzutragen.

Nach dem Inhalt dieser Forderungsanmeldung kann demnach aber keine Rede davon sein, daß ihr mangels Anführung der rechtserzeugenden Tatsachen die "Schlüssigkeit" fehle. Die klagende Partei hatte für den auf Grund des in der Forderungsanmeldung genannten "Darlehensvertrages" gewährten, später von S 2 Mio. auf S 3 Mio. erhöhten Kontokorrentkredit ein einziges Kreditkonto geführt, auf welchem sich - wie üblich unter Berücksichtigung von Last- und Gutschriften - schließlich der Saldo ergab, wie er in der Forderungsanmeldung genannt wurde. Da es sich um ein Kreditverhältnis handelte, konnten die Konkursbeteiligten (§ 104 Abs 5 KO, § 105 Abs 5 KO) über den Inhalt dieser Forderungsanmeldung nicht im unklaren sein und sie entsprach den Voraussetzungen, die an eine Klageschrift im Sinne des § 226 ZPO zu stellen sind. Die bereits detaillierte Darstellung eines Kontokorrentkreditkontos in der Klage ist, wie schon oben ausgeführt, im allgemeinen jedenfalls nicht zu fordern.

Demnach haben die Vorinstanzen die gegenständliche Forderungsanmeldung der klagenden Partei aber zu Recht als den Anforderungen des § 103 Abs 1 KO entsprechend gewertet. Die weiteren von ihnen im Tatsachenbereich festgestellten und rechtlich zutreffend bejahten Voraussetzungen für die Klagestattgebung werden vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E18137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00597.89.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19890615_OGH0002_0080OB00597_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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