TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2001/12/0075

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 2001, Zl. 100.324/60-II/A/2/01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 2001, Zl. 100.324/60-II/A/2/01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, BDG 1979 wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg, wo er seit 1. Jänner 1975 als Leiter des Strafamtes tätig ist.

Mit Bescheid vom 1. September 1997 stellte der Bundesminister für Inneres über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Strafamt der Bundespolizeidirektion Salzburg, Arbeitsplatz Nr. 411, gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag der belangten Behörde vom Bundeskanzler mit A 1, Funktionsgruppe 1, bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe. Mit Bescheid vom 1. September 1997 stellte der Bundesminister für Inneres über Antrag des Beschwerdeführers fest, dass der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Strafamt der Bundespolizeidirektion Salzburg, Arbeitsplatz Nr. 411, gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979 genannten Richtverwendungen auf Antrag der belangten Behörde vom Bundeskanzler mit A 1, Funktionsgruppe 1, bewertet worden sei und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 97/12/0362 protokollierte Beschwerde.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Arbeitsplatz "Leiter des Strafamtes" der Bundespolizeidirektion Salzburg unter Anwendung des § 137 BDG 1979 bescheidmäßig neu (mit A 1/2) zu bewerten, weil die Agenden des Strafamtleiters seit der letzten Arbeitsplatzbeschreibung teilweise neu festgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 beantragte der Beschwerdeführer, seinen Arbeitsplatz "Leiter des Strafamtes" der Bundespolizeidirektion Salzburg unter Anwendung des Paragraph 137, BDG 1979 bescheidmäßig neu (mit A 1/2) zu bewerten, weil die Agenden des Strafamtleiters seit der letzten Arbeitsplatzbeschreibung teilweise neu festgelegt worden seien.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag vom 12. Juli 2000 auf Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 137 Abs. 9 BDG 1979 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 1. September 1997 sei über den Antrag des Beschwerdeführers die Wertigkeit des Arbeitsplatzes "Leiter des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg" festgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Arbeitsplatz gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen sei. Seit Erlassung des Bescheides vom 1. September 1997 habe sich keine Änderung in den Aufgaben und Tätigkeiten ergeben, welche eine Neubewertung notwendig mache (wird näher begründet). Mit Bescheid vom 14. Februar 2001 wies der Bundesminister für Inneres den Antrag vom 12. Juli 2000 auf Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 137, Absatz 9, BDG 1979 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 1. September 1997 sei über den Antrag des Beschwerdeführers die Wertigkeit des Arbeitsplatzes "Leiter des Strafamtes bei der Bundespolizeidirektion Salzburg" festgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass der Arbeitsplatz gemäß Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 der Verwendungsgruppe A, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen sei. Seit Erlassung des Bescheides vom 1. September 1997 habe sich keine Änderung in den Aufgaben und Tätigkeiten ergeben, welche eine Neubewertung notwendig mache (wird näher begründet).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 97/12/0362, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1997, mit welchem die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers festgestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Notwendige Bedingung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2000 auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist ua., dass im Zeitpunkt seiner Erlassung der Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1997 rechtskräftig war. Infolge Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2002 ist diese notwendige Bedingung wegen der aus § 43 Abs. 2 VwGG erfließenden sog. "ex tunc-Wirkung" eines aufhebenden Erkenntnisses (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0261, mwN) nicht erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist. 1. Notwendige Bedingung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2000 auf Neubewertung seines Arbeitsplatzes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ist ua., dass im Zeitpunkt seiner Erlassung der Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1997 rechtskräftig war. Infolge Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2002 ist diese notwendige Bedingung wegen der aus Paragraph 43, Absatz 2, VwGG erfließenden sog. "ex tunc-Wirkung" eines aufhebenden Erkenntnisses vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0261, mwN) nicht erfüllt, sodass der angefochtene Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen. 2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333. Ersatz für die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120075.X00

Im RIS seit

16.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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