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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §42 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des K in G, vertreten durch Dipl. Ing. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/1. Stock, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Jänner 2001, Zl. 400.164/24-2.4/01, betreffend Ausnahme von der Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 3 BDG 1979, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des K in G, vertreten durch Dipl. Ing. Peter Benda, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 2/1. Stock, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Jänner 2001, Zl. 400.164/24-2.4/01, betreffend Ausnahme von der Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 wurde er auf den Arbeitsplatz "RefLtr HGA & Stv AbtLtr" (Wertigkeit A 2/Funktionsgruppe 5) eingeteilt. Am 30. Mai 1997 verehelichte sich der Beschwerdeführer mit einer in derselben Abteilung beschäftigten Beamtin.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verwendungsbeschränkung gemäß § 42 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verwendungsbeschränkung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979).
Diesen Antrag wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 gemäß § 42 BDG 1979 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) ab. Diesen Antrag wies der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid vom 17. Jänner 2001 gemäß Paragraph 42, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Note vom 13. Juli 2005 legte die belangte Behörde weitere Akten vor. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. März 2002 gemäß § 40 Abs. 2 Z. 1 iVm § 38 Abs. 2 und § 42 BDG 1979 iVm § 4 Abs. 7 BHG mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 auf Grund von wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auf den Arbeitsplatz "RefLtr HGA" OrgPlanNr. NB9, PosNr. 028, mit der Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 (Wertigkeit des bisherigen Arbeitsplatzes A 2, Funktionsgruppe 5) eingeteilt wurde. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Note vom 13. Juli 2005 legte die belangte Behörde weitere Akten vor. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. März 2002 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 42, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, BHG mit Wirksamkeit vom 1. April 2002 auf Grund von wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auf den Arbeitsplatz "RefLtr HGA" OrgPlanNr. NB9, PosNr. 028, mit der Wertigkeit A 2, Funktionsgruppe 4 (Wertigkeit des bisherigen Arbeitsplatzes A 2, Funktionsgruppe 5) eingeteilt wurde. Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters das Vorliegen des genannten, bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheides und führte in rechtlicher Hinsicht dazu aus, dass sein rechtliches Interesse nachträglich weggefallen sei.
2.1. Gemäß § 42 Abs. 2 BDG 1979 dürfen Beamte, die miteinander verheiratet sind, nicht in näher genannten Naheverhältnissen verwendet werden, darunter gemäß Z. 1 nicht in einem "Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten". Gemäß § 42 Abs. 3 BDG 1979 kann die Zentralstelle Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. 2.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 dürfen Beamte, die miteinander verheiratet sind, nicht in näher genannten Naheverhältnissen verwendet werden, darunter gemäß Ziffer eins, nicht in einem "Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten". Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, BDG 1979 kann die Zentralstelle Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
2.2. Seit der Erlassung des oben erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom 19. März 2002 steht der Beschwerdeführer unstrittig nicht mehr in einem Naheverhältnis im Sinne des § 42 Abs. 2 BDG 1979 zu seiner Ehefrau. Damit ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die von ihm nach § 42 Abs. 3 BDG 1979 angestrebte Ausnahme verweigert wurde, nicht mehr beschwert, weil auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verbessert werden könnte. Sein Rechtsschutzinteresse ist somit - nach Einbringung der Beschwerde - weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. 2.2. Seit der Erlassung des oben erwähnten Bescheides der belangten Behörde vom 19. März 2002 steht der Beschwerdeführer unstrittig nicht mehr in einem Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 zu seiner Ehefrau. Damit ist der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die von ihm nach Paragraph 42, Absatz 3, BDG 1979 angestrebte Ausnahme verweigert wurde, nicht mehr beschwert, weil auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verbessert werden könnte. Sein Rechtsschutzinteresse ist somit - nach Einbringung der Beschwerde - weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0327, und vom 14. September 2004, Zl. 2002/11/0185, jeweils mwN). Dies hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0327, und vom 14. September 2004, Zl. 2002/11/0185, jeweils mwN).
2.3. Vom Zuspruch von Aufwandersatz konnte gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG abgesehen werden. 2.3. Vom Zuspruch von Aufwandersatz konnte gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120045.X00Im RIS seit
22.12.2005