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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. Juni 2002, Zl. 15 1311/159/II/15/02, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Oktober 1946 geborene Beschwerdeführer stand, zuletzt als Abteilungsinspektor (Verwendungsgruppe E2a), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde auf Grund seines Antrags vom 10. November 1999 mit Bescheid der Aktivdienstbehörde (Bundesminister für Inneres) vom 9. Juni 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der im Oktober 1946 geborene Beschwerdeführer stand, zuletzt als Abteilungsinspektor (Verwendungsgruppe E2a), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde auf Grund seines Antrags vom 10. November 1999 mit Bescheid der Aktivdienstbehörde (Bundesminister für Inneres) vom 9. Juni 2000 mit Ablauf des 31. Juli 2000 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Diesem Bescheid ging folgendes Ermittlungsverfahren voraus:
Vom 29. Oktober bis zum 24. November 1999 war der Beschwerdeführer wegen reaktiver Depression im Krankenhaus B stationär untergebracht. Der Entlassungsbericht des neurologischen Facharztes Univ. Prof. Dr. R. vom 21. Dezember 1999 lautet auszugsweise:
"Aus der Anamnese: Der Pat. berichtet, über zunehmende Probleme am Arbeitsplatz. Er habe das Gefühl, dass er auf Grund seiner Einstellung versetzt worden sei, er leide unter zunehmenden Ein- und Durchschlafstörungen, verspüre eine massive Müdigkeit, Antriebsverminderung und werde von Zukunftsängsten geplagt. Er klagt außerdem über ausgeprägte Konzentrationsstörungen. Im Mai 99 sei seine Mutter gestorben, was ihn ebenfalls belasten würde. Der Pat. berichtet außerdem über massive HWS-Beschwerden.
Der somatisch erhobene Befund war regelrecht. Neurologisch fanden sich keine Herd-, Halbseiten- oder Wurzeldehnungszeichen. Psychisch war der Pat. depressiv, psychomotor. unruhig, antriebsvermindert, klagt über Ein- und Durchschlafstörungen.
Verlauf und Therapie: Die Aufnahme des Pat. erfolgte wegen eines reaktiv depressiven Zustandsbildes. ...
Insgesamt konnte während des stationären Aufenthaltes eine deutliche Stabilisierung des Zustandsbildes erzielt werden. Wegen der angegebenen vertebragenen Beschwerden wurde eine Kontrolle des HWS-MR durchgeführt, wobei sich ein medio-lateraler Prolaps C6/7 subligamentär fand sowie eine geringe oberflächliche Spinalkanalstenose ohne Alteration des Myelons. Wegen Hautveränderungen im Gesicht wurde der Pat. der Dermatologin vorgestellt, welche eine rosaceaartige Dermatitis diagnostizierte.
Auf Grund der vertebragenen Symptomatik wäre ein Kuraufenthalt unsererseits empfehlenswert, eine nervenfachärztliche Kontrolle sowie psychotherapeutische Weiterbetreuung ebenfalls sinnvoll. Insgesamt konnte der Pat. in mäßig stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen werden."
Am 14. Jänner 2000 erstattete der den Beschwerdeführer behandelnde Facharzt für Innere Medizin Dr. S folgendes Attest:
"Diagnosen:
Ausgeprägtes rezidivierendes bzw. nahezu therapieresistentes äußerst schmerzhaftes posttraumatisches mittleres und unteres Cervikalsyndrom mit hochgradiger Bewegungseinschränkung. St.p. ausgeprägte Distorsion der HWS bzw. Contusion am Übergang von der BWS zur LWS, konsekutive diskrete Hyp.- bzw. Dysästhesien im Bereich des vierten und fünften Fingers links. Außerdem besteht auf Grund des NMR der HWS ein so genannter medio-lateraler Prolaps C6/C7 subligamentär sowie eine geringfügige zusätzliche oberflächliche Spinalkanalstenose mit fehlender Alteration des Myelons, außerdem besteht dermatologischerseits eine rezidivierende rosaceaartige Dermatitis.
Zudem besteht derzeit v.a. ein ausgeprägtes und beherrschendes sog. reaktives depressives Zustandsbild (siehe ausführlicher Befund über den stationären Aufenthalt ... vom 19.10. - 24.11.1999)." (Es folgt eine Übersicht über die letzten Befunde und die derzeitige internistische Therapie)
"Zusammenfassung und Beurteilung:
Auf Grund des oben ausführlich geschilderten Krankheitsbildes bzw. Zustandsbildes v.a. in Kombination mit dem bestehenden psychiatrischen Zustandsbild und der damit verbundenen starken Verhaftung in der aktuellen Problematik, wird meiner Meinung nach eine medikamentöse Therapie pro futuro nicht erfolgreich sein und zu keiner Besserung des Beschwerdekomplexes bzw. des Zustandsbildes führen.
Bei weiterer beruflicher Tätigkeit wird es sicherlich zu einer deutlichen bzw. drastischen Verschlechterung des derzeitigen Krankheitsbildes bzw. Zustandsbildes kommen, demzufolge wäre meines Erachtens eine vorzeitige Pensionierung aus Gesundheitsgründen unbedingt angezeigt bzw. angebracht."
Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. H kam in seinem Gutachten vom 18. Jänner 2000 zu folgendem Ergebnis (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Zusammenfassung: Bei dem Beschwerdeführer besteht
eine reaktive Depressio. ... Insgesamt kam es im Verlauf der Behandlung zu keiner völligen Remission der depressiven Symptomatik. Derzeit besteht noch eine deutl. Erniedrigung des Elan vital u. eine rasche Erschöpfbarkeit sowie tagsüber verstärkte Müdigkeit. Soweit derzeit beurteilbar, ist mit einer weiteren Chronifizierung d. Leidens zu rechnen. Die Arbeitsfähigkeit ist vorerst nicht gegeben."
Am 10. April 2000 gab die leitende Ärztin am Bundespensionsamt Dr. W folgendes ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung ab:
"Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
1. Reaktive Depression mit Somatisierungstendenz und vegetativer Reizsymptomatik (keine Psychosewertigkeit)
2. Degenerative Aufbrauchserscheinungen in der gesamten Wirbelsäule mit vertebragenen Neuralgien im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich ohne Hinweise auf Wurzelreizsymptomatik oder Wurzelirritation bei Bandscheibenvorfall C6/C7.