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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Dezember 2001, Zl. 422.047/13-VII/B/3/2001, betreffend Definitivstellung nach § 178 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alserstraße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20. Dezember 2001, Zl. 422.047/13-VII/B/3/2001, betreffend Definitivstellung nach Paragraph 178, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Dezember 1989 als Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der Universität Wien am AKH in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 wurde dieses Dienstverhältnis gemäß § 176 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet.Der Beschwerdeführer stand seit 1. Dezember 1989 als Assistenzarzt an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde der Universität Wien am AKH in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 wurde dieses Dienstverhältnis gemäß Paragraph 176, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet.
Mit Schreiben vom 19. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979. Mit Schreiben vom 19. September 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Antrag auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 178 BDG 1979 in Verbindung mit Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 sei die bescheidmäßige Feststellung zu treffen, ob der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die erforderliche Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie die erforderliche Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit aufweise. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweise und sich im Lehrbetrieb sowie in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit bewährt habe. Bei Ärzten sei jedoch zusätzlich gemäß § 178 BDG 1979 in Verbindung mit Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 auf die Bewährung bei der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die in den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung obliegen, Bedacht zu nehmen. Wie sich aus fünf (näher umschriebenen) Vorfällen ergebe, habe sich der Beschwerdeführer in der Krankenversorgung als Facharzt für Frauenheilkunde in der Gesamtschau keinesfalls in einem solchen Maße bewährt, wie es von einem Universitätsassistenten in ärztlicher Verwendung in einem definitiven Dienstverhältnis zwingend gefordert werden müsse, um die Definitivstellung des Dienstverhältnisses auch in dieser Hinsicht zu rechtfertigen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Antrag auf Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Paragraph 178, BDG 1979 in Verbindung mit Ziffer 21 Punkt 4, der Anlage 1 zum BDG 1979 sei die bescheidmäßige Feststellung zu treffen, ob der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die erforderliche Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie die erforderliche Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit aufweise. Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweise und sich im Lehrbetrieb sowie in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit bewährt habe. Bei Ärzten sei jedoch zusätzlich gemäß Paragraph 178, BDG 1979 in Verbindung mit Ziffer 21 Punkt 5, der Anlage 1 zum BDG 1979 auf die Bewährung bei der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die in den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung obliegen, Bedacht zu nehmen. Wie sich aus fünf (näher umschriebenen) Vorfällen ergebe, habe sich der Beschwerdeführer in der Krankenversorgung als Facharzt für Frauenheilkunde in der Gesamtschau keinesfalls in einem solchen Maße bewährt, wie es von einem Universitätsassistenten in ärztlicher Verwendung in einem definitiven Dienstverhältnis zwingend gefordert werden müsse, um die Definitivstellung des Dienstverhältnisses auch in dieser Hinsicht zu rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das provisorische Dienstverhältnis endete gemäß § 178 Abs. 3 BDG 1979 mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 27. Dezember 2001). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Das provisorische Dienstverhältnis endete gemäß Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 27. Dezember 2001).
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 177 Abs. 3 BDG 1979 (idF. der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 sowie der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127) lautet: 1.1. Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, sowie der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , I Nr. 127) lautet:
1.2.1. § 178 Abs. 1 BDG 1979 (Z. 1 idF. der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, die übrigen Teile dieses Absatzes im Wesentlichen idF. der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 (in Teilbereichen novelliert durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999)) lautet: 1.2.1. Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979 (Ziffer eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, die übrigen Teile dieses Absatzes im Wesentlichen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995, (in Teilbereichen novelliert durch die Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)) lautet:
"§ 178. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) und 1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z. 21. 2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und 2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Ziffer 21, 2 Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und
b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Universität der Künste), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
1.2.2. § 178 Abs. 2 BDG 1979 (im Wesentlichen idF. der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 (in Teilbereichen novelliert durch die 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109/1997, und die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999)) lautete: 1.2.2. Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 (im Wesentlichen in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, (in Teilbereichen novelliert durch die 2. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, und die Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)) lautete:
1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 oder § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikationen in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und 1. die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180, oder Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikationen in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachter Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen."
1.2.3. Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, wurde § 178 Abs. 2 BDG 1979 neu gefasst und überdies ein Abs. 2a eingefügt. Diese Novellierung betraf das Verfahren betreffend die Auswahl der Gutachter. Der durch diese Novellierung gleichfalls eingefügte Abs. 2b des § 178 BDG 1979 lautet: 1.2.3. Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wurde Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 neu gefasst und überdies ein Absatz 2 a, eingefügt. Diese Novellierung betraf das Verfahren betreffend die Auswahl der Gutachter. Der durch diese Novellierung gleichfalls eingefügte Absatz 2 b, des Paragraph 178, BDG 1979 lautet:
Im Beschwerdefall war das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers bei Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 bereits anhängig. Die sich aus § 177 Abs. 3 BDG 1979 ergebende Frist endete vor dem 28. Februar 2002. Es ist daher (argumento e contrario aus § 178 Abs. 2b BDG 1979) für das Begutachtungsverfahren § 178 Abs. 2 BDG 1979 in der oben wiedergegebenen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001 maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109). Im Beschwerdefall war das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers bei Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits anhängig. Die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 ergebende Frist endete vor dem 28. Februar 2002. Es ist daher (argumento e contrario aus Paragraph 178, Absatz 2 b, BDG 1979) für das Begutachtungsverfahren Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 in der oben wiedergegebenen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, maßgeblich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0109).
1.2.4. § 178 Abs. 3 und 4 BDG 1979 idF dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 lautet: 1.2.4. Paragraph 178, Absatz 3 und 4 BDG 1979 in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, lautet:
1. wie eine im § 12 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und 1. wie eine im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Zeit zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen und
2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen." 2. wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen."
1.3. § 155 Abs. 5 BDG 1979 (idF. der Novelle BGBl. I Nr. 87/2001) lautet: 1.3. Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,) lautet:
1.4. Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 (Z. 21.4. idF. der lit. c des ersten Satzes dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, ihres zweiten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, ihres dritten Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, der übrigen Teile im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988, diese jedoch teilweise novelliert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 94/2000; Z. 21.5. idF. BGBl. I Nr. 87/2001) wie folgt geregelt: 1.4. Die Definitivstellungserfordernisse für Universitätsassistenten sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 (Ziffer 21 Punkt 4, in der Fassung der Litera c, des ersten Satzes dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,, ihres zweiten Satzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, ihres dritten Satzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,, der übrigen Teile im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, diese jedoch teilweise novelliert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,; Ziffer 21 Punkt 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,) wie folgt geregelt:
"Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit
aufweist.
Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen." 21.5. Bei in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten ist bei der Feststellung nach Ziffer 21 Punkt 4, auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, bzw. 6 Bedacht zu nehmen."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Definitivstellung grundsätzlich kumulativ gegeben sein. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Das bedeutet weiters, dass für die bescheidmäßige Feststellung des Definitivwerdens eines Dienstverhältnisses auf Antrag des Universitätsassistenten Leistungen des Antragstellers in allen genannten Bereichen vorliegen müssen. Die in Z. 21.5 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann das Vorliegen der anderen Voraussetzungen nicht ersetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Mai 2001, Zl. 99/12/0223 und Zl. 99/12/0292, mwN). Daraus folgt, dass eine unzu