TE Vwgh Beschluss 2005/10/21 2002/12/0248

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der am 11. Jänner 2003 verstorbenen Dr. S in W, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. März 2002, Zl. 418.629/7-VII/B/3b/2002, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 gemäß § 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf vier Jahre befristet zur Universitätsassistentin (Assistenzärztin an der Universität Wien) ernannt. Unmittelbar danach erfolgten Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, und zwar zunächst gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, und nach Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin für Dermatologie nach § 175 Abs. 6 und in der Folge nach § 176 Abs. 12 BDG 1979 (die letztgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 87/2001) bis zum 31. März 2002. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 gemäß Paragraph 175, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf vier Jahre befristet zur Universitätsassistentin (Assistenzärztin an der Universität Wien) ernannt. Unmittelbar danach erfolgten Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, und zwar zunächst gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,, und nach Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin für Dermatologie nach Paragraph 175, Absatz 6 und in der Folge nach Paragraph 176, Absatz 12, BDG 1979 (die letztgenannte Bestimmung in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,) bis zum 31. März 2002.

Am 27. Juni 2001 beantragte die an einem metastasierenden Melanom erkrankte Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Eine Kündigung des (befristeten) Dienstverhältnisses ist nicht erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2002 (zugestellt am 29. März 2002) wies die belangte Behörde den Antrag vom 27. Juni 2001 gemäß §§ 174 ff, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, i.d.g.F., "mangels Vorliegens einer materiellen Rechtsgrundlage für die beantragte Maßnahme" zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2002 (zugestellt am 29. März 2002) wies die belangte Behörde den Antrag vom 27. Juni 2001 gemäß Paragraphen 174, ff, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, i.d.g.F., "mangels Vorliegens einer materiellen Rechtsgrundlage für die beantragte Maßnahme" zurück.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die §§ 175 und 189 des BDG 1979 ermöglichten zeitlich begrenzte, wenn auch verlängerbare Dienstverhältnisse von Universitätsassistenten. Habe das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bereits mehr als 6 Monate gedauert, könne es von der Dienstbehörde gemäß § 175 Abs. 8 BDG 1979 wegen Mangels an körperlicher und geistiger Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden. Die zur Normenkollision zwischen § 10 BDG 1979 (Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses) und § 14 BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand) vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Judikatur (Vorrang der spezielleren Kündigung) gelte umso mehr im Fall eines Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis, der erst nach erfolgreichem Abschluss eines Verfahrens nach § 176 BDG 1979 in ein provisorisches Dienstverhältnis übernommen werden könne. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Paragraphen 175, und 189 des BDG 1979 ermöglichten zeitlich begrenzte, wenn auch verlängerbare Dienstverhältnisse von Universitätsassistenten. Habe das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bereits mehr als 6 Monate gedauert, könne es von der Dienstbehörde gemäß Paragraph 175, Absatz 8, BDG 1979 wegen Mangels an körperlicher und geistiger Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden. Die zur Normenkollision zwischen Paragraph 10, BDG 1979 (Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses) und Paragraph 14, BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand) vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Judikatur (Vorrang der spezielleren Kündigung) gelte umso mehr im Fall eines Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis, der erst nach erfolgreichem Abschluss eines Verfahrens nach Paragraph 176, BDG 1979 in ein provisorisches Dienstverhältnis übernommen werden könne. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 903/02, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Die Beschwerdeführerin ist, nach Einbringung ihrer Beschwerde, am 11. Jänner 2003 verstorben. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe, brachte ihre Rechtsvertreterin (zusammengefasst) vor, der Nachlass nach der Beschwerdeführerin sei ihrem Witwer Dr. W zur Gänze eingeantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe (nach näher beschriebenem langwierigem Verfahren) ab 1. Mai 2002 lediglich eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG, Dr. W ab 12. Jänner 2002 eine Witwerpension erhalten. Sämtliche Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Seit der Wiederverehelichung des Dr. W. am 27. April 2005 ruhe die ihm zuerkannte Witwerpension. Diese lebe jedoch für den Fall der Auflösung der neuen Ehe wieder auf. Das rechtliche Interesse bestehe somit darin, "dass unter Heranziehung der Pensionsberechnungsbestimmungen für den Fall, dass der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben würde, die Witwerpension des Dr. W betragsmäßig höher wäre als die Witwerpension, die ihm auf Grund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde". Letzten Endes gehe es um die Klärung der Frage, ob eine stationsführende Oberärztin, die für rund 10 Jahre Pensionsbeiträge bezahlt habe, weder Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension (wegen Fehlens der Wartezeit) noch Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand "nach BDG" habe, obwohl eindeutig Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nur mehr eine sehr kurze Zeit zu leben habe.

Dazu ist auszuführen, dass das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Gegenstand hat. Dazu ist auszuführen, dass das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 zum Gegenstand hat.

Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben der betroffenen Beamtin keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der belangten Behörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach der Beamtin oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen.

Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beschwerdeführerin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Slg. Nr. 13.066/A, vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Da Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beschwerdeführerin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Slg. Nr. 13.066/A, vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf § 58 VwGG, weil es beim vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei nach § 47 VwGG mangelt. Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf Paragraph 58, VwGG, weil es beim vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei nach Paragraph 47, VwGG mangelt.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120248.X00

Im RIS seit

23.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten