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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
NGZG 1971 §18e Abs1 idF 1997/I/138;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. Juni 2002, Zl. 110506-HS/02, betreffend die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss und die Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Ruhegenussbemessung und die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab dem 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im April 1941 geborene Beschwerdeführer stand als Fernmeldetechniker (Systemspezialist beim FBA G bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zuletzt Oberinspektor) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 22. November 1996 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt. Der im April 1941 geborene Beschwerdeführer stand als Fernmeldetechniker (Systemspezialist beim FBA G bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zuletzt Oberinspektor) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 22. November 1996 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt.
Das Personalamt Graz der Post und Telekom Austria AG setzte als Erstbehörde mit Bescheiden vom 26. November 1996 und vom 15. Mai 1997 die Höhe des dem Beschwerdeführer monatlich gebührenden Ruhegenusses bzw. die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils ab 1. Jänner 1997 unter Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) bzw. des § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) jeweils idF BGBl. Nr. 201/1996 im Ausmaß von 71,33 Prozent (und beim Ruhegenuss zusätzlich auf Grundlage einer mit 98,5 Prozent ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage) fest. Das Personalamt Graz der Post und Telekom Austria AG setzte als Erstbehörde mit Bescheiden vom 26. November 1996 und vom 15. Mai 1997 die Höhe des dem Beschwerdeführer monatlich gebührenden Ruhegenusses bzw. die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils ab 1. Jänner 1997 unter Anwendung der Kürzungsbestimmung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) jeweils in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, im Ausmaß von 71,33 Prozent (und beim Ruhegenuss zusätzlich auf Grundlage einer mit 98,5 Prozent ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage) fest.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er (auf Grund der damaligen Rechtslage) ausschließlich vorbrachte, das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren sei bereits vor dem Stichtag (16. Februar 1996) eingeleitet worden, was zur Anwendung der früheren Rechtslage zu führen habe, die im Fall der "Frühpensionierung" keine Kürzung kenne.
Während der anhängigen Berufungsverfahren trat am 1. Jänner 1998 auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 in Kraft (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit); auf dieses Thema konzentrierte sich das weitere Verfahren. Das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt rechnete (als damals zuständige oberste Dienstbehörde) dem Beschwerdeführer überdies mit Bescheid vom 27. Februar 1998 (auf Grund der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse) gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 einen Zeitraum von 8 Monaten und 20 Tagen zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hinzu. Festzuhalten ist, dass auf Grund der Novelle zum Poststrukturgesetz, BGBl. I Nr. 161/1999, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die anhängigen Berufungen auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (belangte Behörde) überging (vgl. dazu die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 2001, Zlen 2001/12/0002, 0003). Während der anhängigen Berufungsverfahren trat am 1. Jänner 1998 auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG 1965 in Kraft (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit); auf dieses Thema konzentrierte sich das weitere Verfahren. Das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt rechnete (als damals zuständige oberste Dienstbehörde) dem Beschwerdeführer überdies mit Bescheid vom 27. Februar 1998 (auf Grund der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 einen Zeitraum von 8 Monaten und 20 Tagen zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hinzu. Festzuhalten ist, dass auf Grund der Novelle zum Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die anhängigen Berufungen auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (belangte Behörde) überging vergleiche , dazu die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 2001, Zlen 2001/12/0002, 0003).
Da die belangte Behörde auch in der Folge über die beiden bei ihr anhängigen Berufungen (im Bemessungsverfahren) zunächst nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die unter Zl. 2001/12/0036 und Zl. 2001/12/0037 protokollierten Säumnisbeschwerden ein. Beide Verfahren wurden mit den hg. Beschlüssen vom 21. November 2001 wegen Nachholung des versäumten Bescheides (in dem die belangte Behörde gemeinsam über beide Berufungen abgesprochen hatte) eingestellt.
Der nachgeholte Bescheid vom 30. Oktober 2001 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2002, Zl. 2001/12/0257, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er erst nach Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist erlassen worden war. Der nachgeholte Bescheid vom 30. Oktober 2001 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2002, Zl. 2001/12/0257, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er erst nach Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG verlängerten Frist erlassen worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die beiden (wieder anhängig gewordenen) Berufungen. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles ist nur mehr ein Thema von Bedeutung, nämlich ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 war und dementsprechend eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 leg. cit. bzw. § 5 Abs. 2 NGZG zu entfallen hat. Zur Lösung dieser Frage wurde eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen, die zum Teil im Ruhestandsversetzungs-, überwiegende aber im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage von der belangten Behörde eingeholt oder vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, aus denen (auszugsweise) Folgendes hervorzuheben ist: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die beiden (wieder anhängig gewordenen) Berufungen. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles ist nur mehr ein Thema von Bedeutung, nämlich ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG 1965 war und dementsprechend eine Kürzung nach Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. bzw. Paragraph 5, Absatz 2, NGZG zu entfallen hat. Zur Lösung dieser Frage wurde eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen, die zum Teil im Ruhestandsversetzungs-, überwiegende aber im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage von der belangten Behörde eingeholt oder vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, aus denen (auszugsweise) Folgendes hervorzuheben ist:
Im (von Amts wegen eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahren lagen der zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes der PVAng vom 16. Oktober 1996 u.a. folgende fachärztliche Gutachten zu Grunde:
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Univ. Doz. Dr. Of gelangte am 18. September 1996 nach entsprechender Anamnese zu folgender Beurteilung:
"Fachspezifisch werden vom Pensionswerber jahrelange Wirbelsäulenbeschwerden angegeben, wobei 1990 ... ein Diskusvorfall L5/S1 festgestellt worden war; damals bestand anamnestisch auch eine Wurzelirritationssymptomatik, derzeit besteht aber nur intermittierend eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in das Gesäß und die proximale Oberschenkelrückseite linksseitig. Die Muskeleigenreflexe sind symmetrisch auslösbar, ein motorisches oder sensibles Defizit ist nicht nachweisbar, eine Wurzelkompression oder -irritation ist somit derzeit auszuschließen. Durch symptomatische analgetische Maßnahmen und unterstützende Physiotherapie ist eine gute Behandelbarkeit gegeben, durch schwerere körperliche Anstrengungen sind aber Exazerbationen zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine klassische Erschöpfungsdepression mit Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten bei primär eher anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Eine signifikante Vitalhemmung besteht nicht. Die Konzentrationsfähigkeit und die kognitiven Funktionen sind nicht beeinträchtigt. Es besteht leichter Krankheitswert, der Wert einer endogenen Psychose wird sicherlich nicht erreicht. Eine nervenfachärztliche Therapie wurde erstmals vor 2 Wochen initiiert - damit es es bereits zu einer leichten Besserungstendenz gekommen - und eine Stabilisierung kann damit erwartet werden. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht derzeit keine BU."
Der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. P kam in seiner Stellungnahme vom 18. September 1996 zu den Diagnosen "Wirbelsäulensyndrom, geringe Skoliose, geringer Beckenschiefstand und Beinverkürzung rechts sowie Senk/Spreizfüße".
In seiner zusammenfassenden Stellungnahme vom 16. Oktober 1996 (der außerdem noch ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie eines Facharztes für Innere Medizin angeschlossen ist) gelangte der Chefarzt der PVAng zu folgender Diagnose:
"Erschöpfungsdepression von nur leichtem Krankheitswert und mit Besserungstendenz unter therapeutischen Maßnahmen.
Lumbale Neuralgien bei seit 1990 bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Angabe von Ausstrahlungsschmerzen in das linke Bein, jedoch ohne Wurzelkompressionszeichen. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen und geringer Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie geringer Beckenschiefstand und Beinverkürzung rechts, Senk-Spreizfüße, sonst im Wesentlichen altersentsprechend aufgebrauchter Stütz- und Bewegungsapparat mit insgesamt ausreichender Funktion. Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits infolge massiven Hochtonverlusts mit Ohrengeräuschen. Rezidivierender Reizmagen mit Reflux von Magensäuren und Divertikulose; komplikationslos und behandelbar, bei sonst im Wesentlichen altersentsprechendem Internbefund. Rezidivfreier Zustand nach Entfernung eines bösartigen Hauttumors (Melanom) 1994."
Daraus leitete er (zusammengefasst) folgendes Leistungskalkül ab:
"Mittlere körperliche Beanspruchung überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen; geistiges Leistungsvermögen mitteschwer; Hebe- und Tragleistungen: ständig leicht (Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg), fallweise mittelschwer (wie oben beim Anheben bis maximal 25 kg und beim Tragen bis maximal 15 kg), nicht jedoch (darüber hinausgehende) schwere Hebe- und Trageleistungen. Bejaht Arbeiten an allgemein exponierten Stellen, dienstbedingtes Lenken von Kfz, Feinarbeiten, Grobarbeiten, Arbeiten in Kälte, Hitze und Nässe und Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m wurde als möglich angesehen, ebenso Arbeiten mit üblichen Arbeitspausen. Das Erfordernis von das übliche Ausmaß übersteigenden Pausen wurde verneint. Als nicht mehr zumutbar wurden Tätigkeiten, die ein gutes Hörvermögen verlangen, sowie Tätigkeiten mit ständiger starker Lärmeinwirkung angesehen."
(Auf der Grundlage dieses Gutachtens bejahte die belangte Behörde wegen der Anforderungen des Arbeitplatzes des Beschwerdeführers (überwiegend Computerarbeit, überdurchschnittlich verantwortungsreiche Tätigkeit, starke Arbeitsauslastung bei wechselndem Arbeitsrhythmus mit beträchtlichen Arbeitsspitzen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit) dessen Dienstunfähigkeit und verfügte - wie bereits erwähnt - mit Bescheid vom 22. November 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 seine Ruhestandsversetzung.)
Im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage gelangte der Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W nach Beschreibung der krankhaften Veränderungen am Skelett des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 30. Jänner 1997 zu folgender zusammenfassender Beurteilung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Beim Beschwerdeführer liegt
ein Senk-Spreizfuß vor
eine Chondropathia patellae bds.
eine rezidivierende Periomarthritis links
eine rezidivierende Epicondylose rechts
eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die röntgenologisch und durch Befunde von Seiten der Neurochirurgie belegt sind. Eine Chondrosis intervertebralis L3/L4, eine Arthrose interspinalis Baastrup L3/4/5, eine Bandscheibenprotrusion L4/L5, ein linkslateraler Discusprolaps L5/S1 mit Nervenwurzelkompression links und ischialgeformen Schmerzen.
Eine Osteochondrose der HWS,
eine Ischialgie links mit positivem Lasegue.
Die vom Untersuchten angegebenen Schmerzen, dass vor allem im Sitzen und Stehen starke ischialgeforme Schmerzen auftreten, dass immer wieder Schmerzen im Bereiche des linken Schultergelenkes und des rechten Ellbogengelenkes auftreten, sind auf Grund der heute erhobenen Befunde und der Röntgenbilder sowie der vorliegenden fachärztlichen Befunde aus früherer Zeit glaubhaft. Es liegt eine starke körperliche Behinderung vor.
Der Untersuchte ist aus orthopädischer Sicht meines Erachtens als erwerbsunfähig zu bezeichnen."
Am 31. Mai 1999 ergänzte Dr. W sein Gutachten dahin, dass beim Beschwerdeführer "eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" vorliege. Des Weiteren wäre im Arbeitsprozess auf Grund seiner Krankheiten mit immer wiederkehrenden Krankenständen von mehreren Monaten jährlich zu rechnen.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B legte am 3. Juni 1997 auf Grund einer am 2. Juni 1997 durchgeführten Untersuchung zusammenfassend dar, bei der Erkrankung des Beschwerdeführers
"handelt es sich um eine recid. endogen depressive Affektstörung in der Involution mit deutlicher Somatisierung, Neigung zu Erschöpfungszuständen und Chronifizierung.
Organneurologisch finden sich deutliche Hinweise einer Wurzelaffektion S1 links bei Discusprolaps L5 S1 links.
Gegenüber dem Gutachten Prof. Dr. Of. vom 18.9.1996 ist es zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorliegenden Leidenszustände gekommen.
Auf Grund der recid. depressiven Affektstörung mit Chronifizierung sind dem Untersuchten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine geregelten Erwerbstätigkeiten zumutbar.
Es besteht somit bei dem Patienten eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Mit einem Wiedererlangen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit ist im Hinblick auf die Chronifizierung des depressiven Geschehens nicht zu rechnen. ..." (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)
Der Facharzt für Innere Medizin Dr. M führte in seinem Attest vom 8. Juni 1999 zusammenfassend aus, beim Beschwerdeführer lägen chronische Leiden mit hoher Rezidivhäufigkeit vor, wobei bei jedem Rezidiv die Entscheidungsfindung eines weiteren konservativen oder chirurgischen Vorgehens zur Diskussion gestanden sei, bislang jedoch auch die konservative Therapie zur Abheilung eines Rezidivschubes geführt habe. Die Tatsache der durchgemachten Melanomoperation sowie beruflich bedingter Stress seien als Mitverursacher des Hochdruckes und der cardialen Beschwerden zu werten. Ziehe man gleichzeitig die psychische Situation des Beschwerdeführers und seine orthopädische Situation von Seiten der Wirbelsäule bei Zustand nach rez. Discusprolaps ins Kalkül, könne von einer Erwerbsfähigkeit aus seiner Sicht in keinem Fall gesprochen werden.
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L erstattete über Ersuchen durch die belangte Behörde, die ihr einen umfangreichen Fragekatalog vorlegte, nach einer am 25. Jänner 2001 durchgeführten Untersuchung am 30. Jänner 2001 (zusammenfassend) folgendes Gutachten (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):
"Nervenfachärztliche Diagnosen: