TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2002/12/0252

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

NGZG 1971 §18e Abs1 idF 1997/I/138;
NGZG 1971 §4 Abs1;
NGZG 1971 §4 Abs2;
NGZG 1971 §5 Abs1 idF 1991/466;
NGZG 1971 §5 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. PG 1965 § 4 gültig von 01.02.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. PG 1965 § 4 gültig von 18.06.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
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  7. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. PG 1965 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
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  10. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2009
  11. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  12. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  13. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  15. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  21. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
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  26. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  27. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
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  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 4 heute
  2. PG 1965 § 4 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
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  20. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
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  22. PG 1965 § 4 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  23. PG 1965 § 4 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
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  25. PG 1965 § 4 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
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  29. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  30. PG 1965 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. PG 1965 § 4 gültig von 01.01.1966 bis 30.04.1996
  1. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  2. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  3. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  4. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  5. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2003 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  6. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 62j gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  8. PG 1965 § 62j gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. PG 1965 § 62j gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 62j gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001
  11. PG 1965 § 62j gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 27. Juni 2002, Zl. 110506-HS/02, betreffend die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss und die Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Ruhegenussbemessung und die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab dem 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im April 1941 geborene Beschwerdeführer stand als Fernmeldetechniker (Systemspezialist beim FBA G bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zuletzt Oberinspektor) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 22. November 1996 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt. Der im April 1941 geborene Beschwerdeführer stand als Fernmeldetechniker (Systemspezialist beim FBA G bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft - zuletzt Oberinspektor) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 22. November 1996 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in den Ruhestand versetzt.

Das Personalamt Graz der Post und Telekom Austria AG setzte als Erstbehörde mit Bescheiden vom 26. November 1996 und vom 15. Mai 1997 die Höhe des dem Beschwerdeführer monatlich gebührenden Ruhegenusses bzw. die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils ab 1. Jänner 1997 unter Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) bzw. des § 5 Abs. 2 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) jeweils idF BGBl. Nr. 201/1996 im Ausmaß von 71,33 Prozent (und beim Ruhegenuss zusätzlich auf Grundlage einer mit 98,5 Prozent ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage) fest. Das Personalamt Graz der Post und Telekom Austria AG setzte als Erstbehörde mit Bescheiden vom 26. November 1996 und vom 15. Mai 1997 die Höhe des dem Beschwerdeführer monatlich gebührenden Ruhegenusses bzw. die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss jeweils ab 1. Jänner 1997 unter Anwendung der Kürzungsbestimmung nach Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) bzw. des Paragraph 5, Absatz 2, des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG) jeweils in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, im Ausmaß von 71,33 Prozent (und beim Ruhegenuss zusätzlich auf Grundlage einer mit 98,5 Prozent ermittelten Ruhegenussbemessungsgrundlage) fest.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er (auf Grund der damaligen Rechtslage) ausschließlich vorbrachte, das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren sei bereits vor dem Stichtag (16. Februar 1996) eingeleitet worden, was zur Anwendung der früheren Rechtslage zu führen habe, die im Fall der "Frühpensionierung" keine Kürzung kenne.

Während der anhängigen Berufungsverfahren trat am 1. Jänner 1998 auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 in Kraft (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit); auf dieses Thema konzentrierte sich das weitere Verfahren. Das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt rechnete (als damals zuständige oberste Dienstbehörde) dem Beschwerdeführer überdies mit Bescheid vom 27. Februar 1998 (auf Grund der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse) gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 einen Zeitraum von 8 Monaten und 20 Tagen zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hinzu. Festzuhalten ist, dass auf Grund der Novelle zum Poststrukturgesetz, BGBl. I Nr. 161/1999, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die anhängigen Berufungen auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (belangte Behörde) überging (vgl. dazu die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 2001, Zlen 2001/12/0002, 0003). Während der anhängigen Berufungsverfahren trat am 1. Jänner 1998 auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997 Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG 1965 in Kraft (Entfall der Kürzung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit); auf dieses Thema konzentrierte sich das weitere Verfahren. Das beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt rechnete (als damals zuständige oberste Dienstbehörde) dem Beschwerdeführer überdies mit Bescheid vom 27. Februar 1998 (auf Grund der bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnisse) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PG 1965 einen Zeitraum von 8 Monaten und 20 Tagen zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hinzu. Festzuhalten ist, dass auf Grund der Novelle zum Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die anhängigen Berufungen auf das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (belangte Behörde) überging vergleiche , dazu die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 18. Jänner 2001, Zlen 2001/12/0002, 0003).

Da die belangte Behörde auch in der Folge über die beiden bei ihr anhängigen Berufungen (im Bemessungsverfahren) zunächst nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die unter Zl. 2001/12/0036 und Zl. 2001/12/0037 protokollierten Säumnisbeschwerden ein. Beide Verfahren wurden mit den hg. Beschlüssen vom 21. November 2001 wegen Nachholung des versäumten Bescheides (in dem die belangte Behörde gemeinsam über beide Berufungen abgesprochen hatte) eingestellt.

Der nachgeholte Bescheid vom 30. Oktober 2001 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2002, Zl. 2001/12/0257, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er erst nach Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist erlassen worden war. Der nachgeholte Bescheid vom 30. Oktober 2001 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2002, Zl. 2001/12/0257, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, weil er erst nach Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG verlängerten Frist erlassen worden war.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die beiden (wieder anhängig gewordenen) Berufungen. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles ist nur mehr ein Thema von Bedeutung, nämlich ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 war und dementsprechend eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 leg. cit. bzw. § 5 Abs. 2 NGZG zu entfallen hat. Zur Lösung dieser Frage wurde eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen, die zum Teil im Ruhestandsversetzungs-, überwiegende aber im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage von der belangten Behörde eingeholt oder vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, aus denen (auszugsweise) Folgendes hervorzuheben ist: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juni 2002 entschied die belangte Behörde neuerlich über die beiden (wieder anhängig gewordenen) Berufungen. Aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles ist nur mehr ein Thema von Bedeutung, nämlich ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 7, PG 1965 war und dementsprechend eine Kürzung nach Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. bzw. Paragraph 5, Absatz 2, NGZG zu entfallen hat. Zur Lösung dieser Frage wurde eine Vielzahl von medizinischen Sachverständigengutachten herangezogen, die zum Teil im Ruhestandsversetzungs-, überwiegende aber im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage von der belangten Behörde eingeholt oder vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, aus denen (auszugsweise) Folgendes hervorzuheben ist:

Im (von Amts wegen eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahren lagen der zusammenfassenden Stellungnahme des Chefarztes der PVAng vom 16. Oktober 1996 u.a. folgende fachärztliche Gutachten zu Grunde:

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Univ. Doz. Dr. Of gelangte am 18. September 1996 nach entsprechender Anamnese zu folgender Beurteilung:

"Fachspezifisch werden vom Pensionswerber jahrelange Wirbelsäulenbeschwerden angegeben, wobei 1990 ... ein Diskusvorfall L5/S1 festgestellt worden war; damals bestand anamnestisch auch eine Wurzelirritationssymptomatik, derzeit besteht aber nur intermittierend eine pseudoradikuläre Ausstrahlung in das Gesäß und die proximale Oberschenkelrückseite linksseitig. Die Muskeleigenreflexe sind symmetrisch auslösbar, ein motorisches oder sensibles Defizit ist nicht nachweisbar, eine Wurzelkompression oder -irritation ist somit derzeit auszuschließen. Durch symptomatische analgetische Maßnahmen und unterstützende Physiotherapie ist eine gute Behandelbarkeit gegeben, durch schwerere körperliche Anstrengungen sind aber Exazerbationen zu erwarten. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine klassische Erschöpfungsdepression mit Insuffizienzgefühlen und Versagensängsten bei primär eher anankastischer Persönlichkeitsstruktur. Eine signifikante Vitalhemmung besteht nicht. Die Konzentrationsfähigkeit und die kognitiven Funktionen sind nicht beeinträchtigt. Es besteht leichter Krankheitswert, der Wert einer endogenen Psychose wird sicherlich nicht erreicht. Eine nervenfachärztliche Therapie wurde erstmals vor 2 Wochen initiiert - damit es es bereits zu einer leichten Besserungstendenz gekommen - und eine Stabilisierung kann damit erwartet werden. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht derzeit keine BU."

Der Facharzt für Unfallchirurgie Dr. P kam in seiner Stellungnahme vom 18. September 1996 zu den Diagnosen "Wirbelsäulensyndrom, geringe Skoliose, geringer Beckenschiefstand und Beinverkürzung rechts sowie Senk/Spreizfüße".

In seiner zusammenfassenden Stellungnahme vom 16. Oktober 1996 (der außerdem noch ein Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie eines Facharztes für Innere Medizin angeschlossen ist) gelangte der Chefarzt der PVAng zu folgender Diagnose:

"Erschöpfungsdepression von nur leichtem Krankheitswert und mit Besserungstendenz unter therapeutischen Maßnahmen.

Lumbale Neuralgien bei seit 1990 bekanntem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Angabe von Ausstrahlungsschmerzen in das linke Bein, jedoch ohne Wurzelkompressionszeichen. Wirbelsäulensyndrom bei Abnützungserscheinungen und geringer Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie geringer Beckenschiefstand und Beinverkürzung rechts, Senk-Spreizfüße, sonst im Wesentlichen altersentsprechend aufgebrauchter Stütz- und Bewegungsapparat mit insgesamt ausreichender Funktion. Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits infolge massiven Hochtonverlusts mit Ohrengeräuschen. Rezidivierender Reizmagen mit Reflux von Magensäuren und Divertikulose; komplikationslos und behandelbar, bei sonst im Wesentlichen altersentsprechendem Internbefund. Rezidivfreier Zustand nach Entfernung eines bösartigen Hauttumors (Melanom) 1994."

Daraus leitete er (zusammengefasst) folgendes Leistungskalkül ab:

"Mittlere körperliche Beanspruchung überwiegend im Sitzen, Stehen und Gehen; geistiges Leistungsvermögen mitteschwer; Hebe- und Tragleistungen: ständig leicht (Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg), fallweise mittelschwer (wie oben beim Anheben bis maximal 25 kg und beim Tragen bis maximal 15 kg), nicht jedoch (darüber hinausgehende) schwere Hebe- und Trageleistungen. Bejaht Arbeiten an allgemein exponierten Stellen, dienstbedingtes Lenken von Kfz, Feinarbeiten, Grobarbeiten, Arbeiten in Kälte, Hitze und Nässe und Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck sowie auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz. Ein Anmarschweg von mindestens 500 m wurde als möglich angesehen, ebenso Arbeiten mit üblichen Arbeitspausen. Das Erfordernis von das übliche Ausmaß übersteigenden Pausen wurde verneint. Als nicht mehr zumutbar wurden Tätigkeiten, die ein gutes Hörvermögen verlangen, sowie Tätigkeiten mit ständiger starker Lärmeinwirkung angesehen."

(Auf der Grundlage dieses Gutachtens bejahte die belangte Behörde wegen der Anforderungen des Arbeitplatzes des Beschwerdeführers (überwiegend Computerarbeit, überdurchschnittlich verantwortungsreiche Tätigkeit, starke Arbeitsauslastung bei wechselndem Arbeitsrhythmus mit beträchtlichen Arbeitsspitzen, sehr gute Konzentrationsfähigkeit) dessen Dienstunfähigkeit und verfügte - wie bereits erwähnt - mit Bescheid vom 22. November 1996 mit Ablauf des 31. Dezember 1996 seine Ruhestandsversetzung.)

Im Berufungsverfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage gelangte der Facharzt für Orthopädie, orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. W nach Beschreibung der krankhaften Veränderungen am Skelett des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 30. Jänner 1997 zu folgender zusammenfassender Beurteilung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Beim Beschwerdeführer liegt

ein Senk-Spreizfuß vor

eine Chondropathia patellae bds.

eine rezidivierende Periomarthritis links

eine rezidivierende Epicondylose rechts

eine degenerative Erkrankung der Wirbelsäule, die röntgenologisch und durch Befunde von Seiten der Neurochirurgie belegt sind. Eine Chondrosis intervertebralis L3/L4, eine Arthrose interspinalis Baastrup L3/4/5, eine Bandscheibenprotrusion L4/L5, ein linkslateraler Discusprolaps L5/S1 mit Nervenwurzelkompression links und ischialgeformen Schmerzen.

Eine Osteochondrose der HWS,

eine Ischialgie links mit positivem Lasegue.

Die vom Untersuchten angegebenen Schmerzen, dass vor allem im Sitzen und Stehen starke ischialgeforme Schmerzen auftreten, dass immer wieder Schmerzen im Bereiche des linken Schultergelenkes und des rechten Ellbogengelenkes auftreten, sind auf Grund der heute erhobenen Befunde und der Röntgenbilder sowie der vorliegenden fachärztlichen Befunde aus früherer Zeit glaubhaft. Es liegt eine starke körperliche Behinderung vor.

Der Untersuchte ist aus orthopädischer Sicht meines Erachtens als erwerbsunfähig zu bezeichnen."

Am 31. Mai 1999 ergänzte Dr. W sein Gutachten dahin, dass beim Beschwerdeführer "eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" vorliege. Des Weiteren wäre im Arbeitsprozess auf Grund seiner Krankheiten mit immer wiederkehrenden Krankenständen von mehreren Monaten jährlich zu rechnen.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B legte am 3. Juni 1997 auf Grund einer am 2. Juni 1997 durchgeführten Untersuchung zusammenfassend dar, bei der Erkrankung des Beschwerdeführers

"handelt es sich um eine recid. endogen depressive Affektstörung in der Involution mit deutlicher Somatisierung, Neigung zu Erschöpfungszuständen und Chronifizierung.

Organneurologisch finden sich deutliche Hinweise einer Wurzelaffektion S1 links bei Discusprolaps L5 S1 links.

Gegenüber dem Gutachten Prof. Dr. Of. vom 18.9.1996 ist es zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorliegenden Leidenszustände gekommen.

Auf Grund der recid. depressiven Affektstörung mit Chronifizierung sind dem Untersuchten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine geregelten Erwerbstätigkeiten zumutbar.

Es besteht somit bei dem Patienten eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.

Mit einem Wiedererlangen der Berufs- und Erwerbsfähigkeit ist im Hinblick auf die Chronifizierung des depressiven Geschehens nicht zu rechnen. ..." (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

Der Facharzt für Innere Medizin Dr. M führte in seinem Attest vom 8. Juni 1999 zusammenfassend aus, beim Beschwerdeführer lägen chronische Leiden mit hoher Rezidivhäufigkeit vor, wobei bei jedem Rezidiv die Entscheidungsfindung eines weiteren konservativen oder chirurgischen Vorgehens zur Diskussion gestanden sei, bislang jedoch auch die konservative Therapie zur Abheilung eines Rezidivschubes geführt habe. Die Tatsache der durchgemachten Melanomoperation sowie beruflich bedingter Stress seien als Mitverursacher des Hochdruckes und der cardialen Beschwerden zu werten. Ziehe man gleichzeitig die psychische Situation des Beschwerdeführers und seine orthopädische Situation von Seiten der Wirbelsäule bei Zustand nach rez. Discusprolaps ins Kalkül, könne von einer Erwerbsfähigkeit aus seiner Sicht in keinem Fall gesprochen werden.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L erstattete über Ersuchen durch die belangte Behörde, die ihr einen umfangreichen Fragekatalog vorlegte, nach einer am 25. Jänner 2001 durchgeführten Untersuchung am 30. Jänner 2001 (zusammenfassend) folgendes Gutachten (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

"Nervenfachärztliche Diagnosen:

  1. 1.Ziffer eins
    Unipolar verlaufende Affektstörung mit Somatisierungstendenz
  2. 2.Ziffer 2
    Lumbosacrales Wurzelreizsyndrom L5/S1 links bei Zustand nach Bandscheibenhernie in diesem Bereich
...
Bei der heutigen Untersuchung kommt die gefertigte Gutachterin ... zu der Auffassung, dass bei dem Untersuchten ängstliche vermeidende Persönlichkeitszüge vorliegen, bei denen es sich um beständige, das ganze Leben vorhandene Merkmale handelt. Der Untersuchte leidet unter umfassenden Gefühlen von Anspannung und Besorgtheit, vermeidet persönliche Kontakte und soziale Aktivitäten, die intensiven zwischenmenschlichen Kontakt bedingen, aus Furcht vor Ablehnung. Besonders am Arbeitsplatz zeigte sich ein offensichtlich schlechtes Durchsetzungsvermögen sowie mangelnde Affektverarbeitung, zunehmendes Nachlassen der Spannkraft und Ausdauer. Soweit im Rahmen der heutigen Untersuchung, mittlerweile vier Jahre nach Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit 31.12.1996 beurteilbar, ist unter Einbindung aller psychiatrisch-neurologischen Befunde, wohlgemerkt von Fachkollegen, bei denen sich der Untersuchte in mehr oder minder regelmäßiger Behandlung befand und befindet, anzunehmen, dass das Ausmaß der in den Vorbefunden angeführten Depressionssymptome zumindest als mittelschwer zu betrachten ist.
Ungeachtet der Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, dass der Untersuchte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch in der Lage war, geistige einfache Tätigkeiten zu verrichten, zumal er im Gutachten Dr. Of. angegeben hat, und heute auch bestätigt hat, dass es durch die damals kontinuierliche Einnahme der Psychopharmakons Ludiomil zu im Nachhinein betrachtet lediglich vorübergehend leichter Besserung der psychischen Beschwerden gekommen ist.
Nervenfachärztliche Diagnosen siehe oben, beide Gesundheitsstörungen sind bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorgelegen.
Wie bereits mehrfach erwähnt, stehen im Vordergrund der Beschwerden Losigkeitssymptome, Rückzugstendenzen, Mangel an Selbstwertgefühl, Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen, Gefühl der Erschöpfung, Kreuz- und Kopfschmerzen sowie Schwindel. Sämtliche Symptome waren bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorhanden und haben sich mittlerweile auch unter kontinuierlicher Therapie im Wesentlichen nicht verändert.
Die psychischen Beschwerden traten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd auf, Kreuzschmerzen mit zeitweiser Ausstrahlung in das linke Bein fallweise und vor allem nach längerem Stehen. Die psychischen Beschwerden sind nach wie vor ständig vorhanden, die Kreuzschmerzen, insbesondere die Ausstrahlung in das linke Bein, derzeit gebessert.
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung waren insbesondere die psychischen Symptome wie oben beschrieben mittelstark ausgeprägt, mittlerweile ist es zu einer Chronifizierung gekommen.
Aus psychiatrischer Sicht war bzw. ist die geistige Mobilität und die psychische Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, die körperliche Motilität auf leichte Arbeiten eingeschränkt.
Wie nach mittlerweile vierjähriger kontinuierlicher psychiatrischer Behandlungsdauer ersichtlich, ist auch zukünftig keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten.
Psychiatrischerseits muss von einer chronifizierten Verlaufsform einer Depression bei einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur ausgegangen werden. Es handelt sich zweifellos um eine mittelschwere psychische Erkrankung, die sich bereits vor Jahrzehnten allmählich entwickelt hat, wobei auch ein Suizidversuch unternommen wurde und sich die Symptome trotz laufender psychopharmakologischer Behandlung bislang als weitgehend therapierefraktär erwiesen.
In Kenntnis der Aktenlage und der Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Untersuchten haben sich im Laufe von Jahren einerseits durch massive Belastungen im psychosozialen Bereich, andererseits durch zunehmende Überforderung im Beruf anfangs leichte depressive Phasen entwickelt, die schließlich an Schwere zugenommen haben.
Auch wurde in den Siebziger Jahren ein Selbstmordversuch verübt. Trotz Ruhestandsversetzung und regelmäßiger psychopharmakologischer nervenfachärztlicher Behandlung ist es zu einer Chronifizierung der bestehenden Gemütserkrankung gekommen, durch deren Schweregrad mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit bzw. einer dauerhaften psychischen Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit nicht mehr zu rechnen sein wird."
Am 9. Februar 2001 gab der Amtssachverständige des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Dr. G folgende Stellungnahme ab (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Ärztliche Gutachten aus den Fachgebieten HNO Dr. Os am 18.9.96, Unfallchirurgie Dr. P am 18.9.96, Innere Medizin Dr. T am 16.9.96 und Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Of am 18.9.96 ergaben am 16.10.1996 folgende Diagnosen: es folgt die oben wiedergegebene zusammenfassende Stellungnahme des Chefarztes der PVAng.
In Ergänzung zu den bisherigen Gutachten gilt es nun, eine Präzisierung des Leistungskalküls zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.12.1996 vorzunehmen.
Der Ruhestandsbedienstete war zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, weil eine starke Arbeitsauslastung und ein wechselnder Arbeitsrhythmus mit beträchtlichen Arbeitsspitzen, überwiegende Computerarbeit, überdurchschnittlich verantwortungsreiche Tätigkeiten und Nachtdienste dem Bediensteten nicht mehr möglich waren.
In neuerlicher Einschätzung der vorliegenden Diagnosen ist nunmehr zu prüfen, ob und welche Einschränkungen aus medizinischer Sicht bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestanden.
Dieser neuerlichen Begutachtung und Beweiswürdigung liegen die schon bisher vorhandenen Vorbefunde und ärztlichen Fachgutachten zu Grunde. Es folgt eine Aufzählung der vorgelegten Befunde, Berichte und Gutachten, darunter auch die oben dargestellten.
Zur weiteren Evaluierung dieser Vielzahl an nachgebrachten Befunden wurde zusätzlich ein psychiatrisch neurologisches Gutachten von Frau Dr. L am 30.1.2001 erstellt.
Die nunmehrige Begutachtung ist somit auf Grund der schon bekannten Befunde und Fachgutachten und auch in Beweiswürdigung aller nachgebrachten Befunde und Gutachten vorzunehmen und es ist insbesondere das Leistungskalkül im Detail ausführlich zu beschreiben.
Die oben angeführten Diagnosen können in vollem Umfang aufrecht bleiben und erfassen das Krankheitsbild vollständig. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus medizinischer Sicht bezogen auf das Anforderungsprofil ist nunmehr im Detail festzustellen, dass der Ruhestandsbedienstete zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung noch in der Lage war, folgende Tätigkeiten auszuüben:
geistig einfache Tätigkeiten mit mäßiger Auffassung und Konzentration, körperlich leichte Tätigkeiten in dynamischer abwechselnder Körperhaltung, fallweise leichte Hebe-Trageleistungen, in geschlossenen Räumen, teilweise auch im Freien, gelegentlich Bildschirmtätigkeiten, nur Tagdienst, Arbeitsauslastung mit durchschnittlichem Zeitdruck, fallweise Treppensteigen, auch gelegentliches Bücken und Strecken, erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit in normalem Ausmaße, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Finger in normalem Ausmaße, keine Einschränkungen der Sehleistung, keine besonderen Anforderungen an die Hörleistung, übliche Anmarschwege und Arbeitspausen. Ausgeschlossen sollten folgende Tätigkeiten sein: Tätigkeiten in ständig gebeugter Arbeitshaltung oder sonstige Zwangshaltungen, Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen, körperlich schwere Tätigkeiten mit schwerer Hebe-Trageleistung, besondere Erschwernisse, Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck, geistig sehr verantwortungsvolle Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher Auffassung und Konzentration und Nachtdienste.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Ruhestandsbedienstete zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, seine Arbeitsplatzanforderungen weiterhin zu erfüllen. Der Schweregrad des Leidenszustandes war jedoch nicht in einem solchen Ausmaße ausgeprägt, dass nicht körperlich und geistig einfache Tätigkeiten möglich gewesen wären.
Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die medizinischen Voraussetzungen gegeben, Tätigkeiten wie in obigem Leistungsprofil beschrieben, vollschichtig auszuüben."
Der (hier und bei den folgenden Eingaben) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äußerte sich dazu am 7. März 2001. Er machte (u.a.) geltend, Dr. G knüpfe ausschließlich an der "PVAng-Begutachtung" an und ignoriere sämtliche andere medizinischen Beweisergebnisse, ohne dies näher zu begründen. So fänden eine Reihe von im Gutachten des Facharztes Dr. W angeführter Beeinträchtigungen aus dem orthopädischen Bereich in der Stellungnahme von Dr. G keine Erwähnung (wird näher ausgeführt). Dr. W habe ausdrücklich erklärt, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht erwerbsunfähig sei. Dr. G weise nicht die Qualifikation als (einschlägiger) Facharzt auf und sei daher auch nicht befähigt, von diesem Gutachten abweichende Annahmen zu treffen. Dazu komme, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers gesondert und eigenständig auch für den psychischen Bereich durch facheinschlägige Gutachten bestätigt worden sei; auch dafür gelte das oben Gesagte. Wenn der Beschwerdeführer überhaupt eine Arbeit ausüben könnte, müssten enorme Krankenstände (weit mehr als sieben Wochen, welche nach der einschlägigen Judikatur die Arbeitsunfähigkeit begründeten) auftreten.
Dr. G nahm hiezu am 20. März 2001 Stellung. Der Kritik einer unvollständigen Berücksichtigung angeführter Leidenszustände hielt er im Wesentlichen entgegen, es seien alle von ihm aufgelisteten Befunde und Gutachten in ihrer inhaltlichen Aussage gewürdigt worden. Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten Dris. L vom 31. Jänner 2001 seien die von der Behörde gestellten Fragen (insbesondere zur Dauer und Behandelbarkeit des Leidenszustandes) schlüssig und nachvollziehbar beantwortet und auch der psychische Status ausführlich und überzeugend unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichte dargelegt worden. Was den orthopädischen Bereich betreffe, stellte Dr. G die Diagnosen im fachärztlichen Gutachten Dris. W denen in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2001 gegenüber, die sich auf fachärztl
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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