TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/10 B1906/99

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 sowie der litc des §4 Abs1 der AnkündigungsabgabeO Zeltweg vom 27.06.96 mit E v 24.09.01, V42/01, sowie des §2 Abs6 und §4 Abs5 der AnkündigungsabgabeO Leoben vom 12.12.91 mit E v 24.09.01, V43/01 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit (Vorstellungs)Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Zeltweg - mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadtgemeinde Zeltweg während eines bestimmten Zeitraumes (1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997) eine Ankündigungsabgabe sowie ein Säumnis- und ein Verspätungszuschlag in bestimmter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben wurde - keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorschreibungszeitraum im Gebiet der Stadtgemeinde Zeltweg Hausverteilungen von Werbematerial und Prospekten gegen Entgelt vorgenommen habe; für derartige öffentliche Ankündigungen sei eine Abgabe (30 vH des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer) zu entrichten.römisch eins. 1. Mit (Vorstellungs)Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Zeltweg - mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadtgemeinde Zeltweg während eines bestimmten Zeitraumes (1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997) eine Ankündigungsabgabe sowie ein Säumnis- und ein Verspätungszuschlag in bestimmter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben wurde - keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorschreibungszeitraum im Gebiet der Stadtgemeinde Zeltweg Hausverteilungen von Werbematerial und Prospekten gegen Entgelt vorgenommen habe; für derartige öffentliche Ankündigungen sei eine Abgabe (30 vH des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer) zu entrichten.

2. Gegen diesen (Vorstellungs)Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Gegenschrift formlos Abstand genommen.

4. Auch die Stadtgemeinde Zeltweg hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Äußerung formlos abgesehen.

II. Die Beschwerde ist begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 14. März 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs4 sowie der litc des §4 Abs1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Zeltweg vom 27. Juni 1996 über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen, im folgenden: Ankündigungsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg, ein.

2. Mit Erkenntnis vom 24. September 2001, V42/01, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §2 Abs4 und §4 Abs1 litc der Ankündigungsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg gesetzwidrig waren.

Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §2 Abs4 der Ankündigungsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg an und hatte auch - aus den im eben zitierten hg. Erkenntnis vom 24. September 2001, V42/01, dargelegten Gründen - die litc des §4 Abs1 der Ankündigungsabgabeordnung der Stadtgemeinde Zeltweg anzuwenden. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1906.1999

Dokumentnummer

JFT_09988990_99B01906_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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