TE Vwgh Beschluss 2005/10/21 2005/02/0187

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §35;
StVO 1960 §98 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 98 heute
  2. StVO 1960 § 98 gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1994 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 98 gültig von 01.10.1969 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des K S in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 2005, Zl. 7-V-VRM-38/1/2005, betreffend Verpflichtung zur Entfernung eines "Verkehrsschildes", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde J.S. verpflichtet, das von ihm bei "ca.: 3,28 km" eines näher genannten "Weges" unbefugt angebrachte Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der Aufschrift Forststraße unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen.

Mit ihrem Bescheid vom 3. Februar 2005 gab die belangte Behörde der dagegen von J.S. erhobenen Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2005 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2005 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.

Dem Beschwerdeführer mangelt es aus folgenden Erwägungen an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063, mit Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063, mit Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass der erstinstanzliche Entfernungsauftrag sich auf § 35 StVO stützte. Nach dessen Abs. 1 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Nach § 35 Abs. 2 StVO ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass der erstinstanzliche Entfernungsauftrag sich auf Paragraph 35, StVO stützte. Nach dessen Absatz eins, hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in Litera a, bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Nach Paragraph 35, Absatz 2, StVO ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Absatz eins, bezeichneten Gegenstände insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (Paragraph 38,), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe den "Antrag" auf Entfernung am 14. Februar 2005 wegen der Verwechslungsgefahr mit einem Straßenverkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" gestellt.

Aus dieser "Antragstellung" ergibt sich jedoch noch kein subjektives Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Ein solches kann weder dem Wortlaut des § 35 StVO, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden. Aus dieser "Antragstellung" ergibt sich jedoch noch kein subjektives Recht im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Ein solches kann weder dem Wortlaut des Paragraph 35, StVO, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Straßenerhalter, weshalb ihm Parteistellung gemäß § 98 StVO vor den Verwaltungsbehörden zukäme. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer als "Straßenerhalter" anzusehen ist, wäre damit für ihn nichts gewonnen: Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Straßenerhalter, weshalb ihm Parteistellung gemäß Paragraph 98, StVO vor den Verwaltungsbehörden zukäme. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer als "Straßenerhalter" anzusehen ist, wäre damit für ihn nichts gewonnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0281, mit Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981 ausführte, bedeutet der Umstand, dass ein Straßenerhalter gemäß § 98 Abs. 1 StVO in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung hat, nicht, dass er zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne Vorliegen der Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG berechtigt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0281, mit Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981 ausführte, bedeutet der Umstand, dass ein Straßenerhalter gemäß Paragraph 98, Absatz eins, StVO in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung hat, nicht, dass er zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne Vorliegen der Voraussetzung des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt ist.

Mangels eines eigenen subjektiven Rechtes ist der Beschwerdeführer somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt. Dies hat gemäß § 34 Mangels eines eigenen subjektiven Rechtes ist der Beschwerdeführer somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt. Dies hat gemäß Paragraph 34

Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zur Zurückweisung der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zu führen. Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zur Zurückweisung der Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zu führen.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020187.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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