TE OGH 1989/6/28 3Ob74/89 (3Ob75/89)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Schottengasse 6, 1011 Wien, vertreten durch Dr.Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Irene I***, im Haushalt tätig, Roseggergasse 41, 3412 Klosterneuburg, vertreten durch Dr.Christine Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3.000.000,-- sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. September 1988, GZ 46 R 666,667/88-13, womit ihr Rekurs gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 30.Juli 1986, GZ E 2596/86-1, und vom 3.Feber 1988, GZ E 2596/86-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren schritt für die Verpflichtete seit dem 11. Dezember 1987 der Rechtsanwalt Dr.Hans L*** ein, der sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berief (§ 30 Abs 2 ZPO). Durch diesen Bevollmächtigten gestellte Anträge der Verpflichteten auf Berichtigung der bücherlichen Eintragung zu TZ 2305/86 und auf Löschung dieses Simultanpfandrechtes wies das Erstgericht ab. Das Rekursgericht wies mit dem jetzt angefochtenen Beschluß den Rekurs der Verpflichteten gegen diesen und einen früheren Beschluß des Erstgerichtes zurück.

Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Rechtsanwalt Dr.Hans L***, der eine Aufhebung der ihm erteilten Prozeßvollmacht bis dahin nicht angezeigt hatte, am 27.Oktober 1988, zugestellt. Erst am 14.Dezember 1988 gab dieser Rechtsanwalt bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis nicht mehr aufrecht sei. Das Erstgericht verfügte darauf am 30.Jänner 1989, eine Ausfertigung des Zurückweisungsbeschlusses an die Rechtsanwältin Dr.Christine Wolf zuzustellen, die im Zwangsversteigerungsverfahren zu E 41/87 am 19. August 1988 für die Verpflichtete Irene I*** eingeschritten war und sich auf die Erteilung der Vollmacht berufen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der von der nunmehr durch Dr.Christine Wolf vertretenen Verpflichteten am 9.März 1989 überreichte Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist verspätet: Die Rekursfrist ist durch die Zustellung an den namhaft gemachten Prozeßbevollmächtigten Dr.Hans L*** in Gang gesetzt worden und ungenützt abgelaufen.

Bis zur Aufhebung der einem Rechtsanwalt erteilten Prozeßvollmacht haben alle Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen (§ 78 EO; § 93 Abs 1 ZPO; § 9 Abs 1 ZustG). Die Aufhebung der Vollmacht zur Prozeßführung erlangt dem Prozeßgegner, aber auch dem Gericht gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird. Da zur Zeit der Zustellung des nun angefochtenen Beschlusses eine solche Anzeige im Verfahren E 2596/86 des Erstgerichtes nicht erfolgt war, entsprach die Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten dem Gesetz und löste den Beginn der Rekursfrist aus. Auf den Ablauf dieser Frist hat es keinen Einfluß, daß in einem anderen Exekutionsverfahren des Erstgerichtes eine andere Bevollmächtigte eingeschritten ist und daß das Erstgericht nach erfolgter Anzeige der Aufhebung der Vollmacht die Zustellung einer Beschlußausfertigung an diese Bevollmächtigte vornahm, als die Rekursfrist längst abgelaufen war.

Auch im Exekutionsverfahren wird das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige an das Gericht wirksam (vgl. EvBl 1964/228; RZ 1968, 54 ua). Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist nach § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend, und es werden die Wirkungen durch die spätere weitere Zustellung nicht berührt (so schon RZ 1978/90).

Anmerkung

E17724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00074.89.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19890628_OGH0002_0030OB00074_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten