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L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zl. Präs.I-0012610/18, betreffend Schadenersatz nach § 13 des (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in römisch eins, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zl. Präs.I-0012610/18, betreffend Schadenersatz nach Paragraph 13, des (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. römisch eins.
Die Beschwerdeführerin steht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in einem (unbefristeten) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
Im Februar 2004 gelangten die Bestellung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden/der Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge kurz: "UVS") zur Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um beide Funktionen.
Am 31. März 2004 trat eine - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge auf Grund eines Erlasses ("Ausschreibungsrichtlinien") des Landeshauptmannes von Tirol konstituierte - Begutachtungskommission unter dem Vorsitz des Landesamtsdirektors Dr. L. zusammen, die für die Bestellung des/der Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (alphabetisch gereiht) Mag. Albin L., die Beschwerdeführerin sowie Dr. Alfred St. und für die Bestellung des/der Vorsitzenden des UVS (wiederum alphabetisch gereiht) Dr. Christoph L., Dr. Christoph P. und Dr. Felizitas Sch.-L. vorschlug.
Am 5. April 2004 teilte die Landesrätin Dr. Hosp der Abteilung Personal des Amtes der Tiroler Landesregierung mit, dass ein Regierungsantrag zu erstellen sei, mit dem Dr. Christoph P. zum Vorsitzenden und Mag. Albin L. zum Stellenvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt werde.
In der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 brachte sodann Landesrätin Dr. Hosp diesen Antrag ein. Begründend führte dieser Antrag unter Wiedergabe des Art. 129b Abs. 2 B-VG sowie des § 2 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, der bisherige Vorsitzende des UVS werde mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den Ruhestand treten. Im Rahmen einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich insgesamt fünf Bedienstete für diese Funktion beworben. Dr. Christoph P. solle zum Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Dr. Christoph P.). Der bisherige Stellvertretende Vorsitzende des UVS sei mit Ablauf des 31. März 2004 in den Ruhestand getreten. Im Zuge einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich vier Bedienstete für diese Funktion beworben. Mag. Albin L. solle zum Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Mag. Albin L.). Dr. Christoph P. und Mag. Albin L. erfüllten - so die Begründung des Antrages weiter - die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Voraussetzungen. In der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 brachte sodann Landesrätin Dr. Hosp diesen Antrag ein. Begründend führte dieser Antrag unter Wiedergabe des Artikel 129 b, Absatz 2, B-VG sowie des Paragraph 2, des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, der bisherige Vorsitzende des UVS werde mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den Ruhestand treten. Im Rahmen einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich insgesamt fünf Bedienstete für diese Funktion beworben. Dr. Christoph P. solle zum Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Dr. Christoph P.). Der bisherige Stellvertretende Vorsitzende des UVS sei mit Ablauf des 31. März 2004 in den Ruhestand getreten. Im Zuge einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich vier Bedienstete für diese Funktion beworben. Mag. Albin L. solle zum Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Mag. Albin L.). Dr. Christoph P. und Mag. Albin L. erfüllten - so die Begründung des Antrages weiter - die nach Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Voraussetzungen.
Dieser Antrag wurde von der Landesregierung angenommen.
Mit Erledigungen vom 15. April 2004 teilte der Landesamtsdirektor der Beschwerdeführerin den Beschluss der Landesregierung vom 13. April 2004 betreffend die Besetzung der Funktionen des Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS mit und bedankte sich für das in ihrer Bewerbung zum Ausdruck gebrachte Interesse.
In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2004 begehrte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vorerst die Überweisung eines Gesamtbetrages von EUR 94.240,56 sowie der Kosten der anwaltlichen Intervention und schlug das Ergehen eines "einvernehmlichen" Versäumungsurteils über eine Feststellungsklage betreffend zukünftige Schäden vor, weil keiner der letztlich ausgewählten Bewerber jene Qualifikation erreiche, über die die Beschwerdeführerin verfüge. Das Land Tirol schulde der Beschwerdeführerin "angemessenen Schadenersatz iSd § 13 Tiroler-Landes-Gleichbehandlungsgesetz", den sie aus ihrem voraussichtlichen Verdienstentgang (als Kammervorsitzende beziehe sie eine Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. gegenüber der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) bis zu ihrer voraussichtlichen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2013 und eines dadurch verringerten Ruhegenusses während einer Dauer von weiteren 15 Jahren ableitete. In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2004 begehrte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vorerst die Überweisung eines Gesamtbetrages von EUR 94.240,56 sowie der Kosten der anwaltlichen Intervention und schlug das Ergehen eines "einvernehmlichen" Versäumungsurteils über eine Feststellungsklage betreffend zukünftige Schäden vor, weil keiner der letztlich ausgewählten Bewerber jene Qualifikation erreiche, über die die Beschwerdeführerin verfüge. Das Land Tirol schulde der Beschwerdeführerin "angemessenen Schadenersatz iSd Paragraph 13, Tiroler-Landes-Gleichbehandlungsgesetz", den sie aus ihrem voraussichtlichen Verdienstentgang (als Kammervorsitzende beziehe sie eine Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. gegenüber der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) bis zu ihrer voraussichtlichen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2013 und eines dadurch verringerten Ruhegenusses während einer Dauer von weiteren 15 Jahren ableitete.
Am 15. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin schließlich einen Antrag vom 2. Juni 2004 "auf bescheidmäßige Zuerkennung des ihr nach § 13 GlBG zustehenden Schadenersatzes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber den ernannten Mitbewerbern eine "objektiv bessere Qualifikation" auf. Eine sachliche Rechtfertigung für die benachteiligte Behandlung der Beschwerdeführerin fehle. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen nur einer gleichwertigen Qualifikation bedurft hätte, um ernannt werden zu müssen. Die belangte Behörde habe mit Verordnung vom 15. August 2002 auf Grund des § 32 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ein Frauenförderungsprogramm für den Landesdienst erlassen. Durch die Nichternennung der Beschwerdeführerin habe das Land Tirol nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Eine besondere Problematik in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege im gesetzlich vorgesehenen Umstand, wonach "Täter" - die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes verantwortliche Körperschaft - und "Richter" "eine Person" seien. Ein und dieselbe Institution müsste daher einerseits zugestehen, gesetzliche Bestimmungen missachtet zu haben, und andererseits sich selbst zumindest zum Schadenersatz verpflichten. Mangels einer über dieser "Person" stehenden kontrollierenden und materiell-rechtlich richtenden Instanz müsste diese Institution "Übermenschliches" leisten, "über ihren eigenen Schatten springen" und bereits getroffene Entscheidungen - sicherlich in der Überzeugung, diese richtig getroffen zu haben - revidieren und ohne Hervorkommen besonderer neuer Umstände korrigieren. Am 15. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin schließlich einen Antrag vom 2. Juni 2004 "auf bescheidmäßige Zuerkennung des ihr nach Paragraph 13, GlBG zustehenden Schadenersatzes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber den ernannten Mitbewerbern eine "objektiv bessere Qualifikation" auf. Eine sachliche Rechtfertigung für die benachteiligte Behandlung der Beschwerdeführerin fehle. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen nur einer gleichwertigen Qualifikation bedurft hätte, um ernannt werden zu müssen. Die belangte Behörde habe mit Verordnung vom 15. August 2002 auf Grund des Paragraph 32, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ein Frauenförderungsprogramm für den Landesdienst erlassen. Durch die Nichternennung der Beschwerdeführerin habe das Land Tirol nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Eine besondere Problematik in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege im gesetzlich vorgesehenen Umstand, wonach "Täter" - die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes verantwortliche Körperschaft - und "Richter" "eine Person" seien. Ein und dieselbe Institution müsste daher einerseits zugestehen, gesetzliche Bestimmungen missachtet zu haben, und andererseits sich selbst zumindest zum Schadenersatz verpflichten. Mangels einer über dieser "Person" stehenden kontrollierenden und materiell-rechtlich richtenden Instanz müsste diese Institution "Übermenschliches" leisten, "über ihren eigenen Schatten springen" und bereits getroffene Entscheidungen - sicherlich in der Überzeugung, diese richtig getroffen zu haben - revidieren und ohne Hervorkommen besonderer neuer Umstände korrigieren.
Der aus der "diskriminierenden Nichternennung" der Beschwerdeführerin resultierende Schaden betrage 20 % des Gehaltes eines Beamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Differenz der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS zur Verwendungszulage als Kammervorsitzende) und errechne sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Pensionsantrittes mit 1. Oktober 2009 mit insgesamt EUR 25.660,80. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Jahre lang einen Ruhegenuss beziehen werde, betrage der Schaden (aus der verringerten Ruhegenussbemessungsgrundlage) EUR 72.780,-- (insgesamt EUR 98.440,80). Sollte eine weitere Verringerung der Anzahl der eingerichteten Kammern eintreten und die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Kammervorsitzende verlieren, sei dieser Verlust mit einer zehnprozentigen Kürzung der Verwendungszulage verbunden. Der jährliche Schaden beliefe sich auf weitere EUR 2.332,58 (jeweils brutto). Die Beschwerdeführerin begehre sämtlichen Schaden ersetzt, wobei sie davon ausgehe, dass bei der Schadensbemessung primär von der Vorsitzendenfunktion und erst eventualiter von der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden auszugehen sei. Der Schaden sei durch anderweitige Besetzung bereits eingetreten und damit auch zur Zahlung fällig. Eventualiter werde die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in der Höhe der zu valorisierenden, laufend fällig werdenden Differenzbeträge begehrt. Zudem werde die Feststellung der Schadenersatzpflicht zusätzlich für den Fall des Wegfalles der Funktion der Kammervorsitzenden begehrt. Der aus der "diskriminierenden Nichternennung" der Beschwerdeführerin resultierende Schaden betrage 20 % des Gehaltes eines Beamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Differenz der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS zur Verwendungszulage als Kammervorsitzende) und errechne sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Pensionsantrittes mit 1. Oktober 2009 mit insgesamt EUR 25.660,80. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Jahre lang einen Ruhegenuss beziehen werde, betrage der Schaden (aus der verringerten Ruhegenussbemessungsgrundlage) EUR 72.780,-- (insgesamt EUR 98.440,80). Sollte eine weitere Verringerung der Anzahl der eingerichteten Kammern eintreten und die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Kammervorsitzende verlieren, sei dieser Verlust mit einer zehnprozentigen Kürzung der Verwendungszulage verbunden. Der jährliche Schaden beliefe sich auf weitere EUR 2.332,58 (jeweils brutto). Die Beschwerdeführerin begehre sämtlichen Schaden ersetzt, wobei sie davon ausgehe, dass bei der Schadensbemessung primär von der Vorsitzendenfunktion und erst eventualiter von der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden auszugehen sei. Der Schaden sei durch anderweitige Besetzung bereits eingetreten und damit auch zur Zahlung fällig. Eventualiter werde die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in der Höhe der zu valorisierenden, laufend fällig werdenden Differenzbeträge begehrt. Zudem werde die Feststellung der Schadenersatzpflicht zusätzlich für den Fall des Wegfalles der Funktion der Kammervorsitzenden begehrt.
In einer "ergänzenden Äußerung" vom 21. Juni 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie nicht nur die - bereits dargelegten - fachlichen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen zur Leitung des UVS aufweise.
In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2004 erhob sie zu den bisher geltend gemachten weitere Forderungen für den Fall des Wegfalles ihrer Funktion als Kammervorsitzende im Betrag von EUR 2.332,58 (brutto jährlich) und als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - vorbehaltlich der Ausdehnung diese Betrages - von zumindest EUR 15.000,--, sodass sich der geltend gemachte und bescheidmäßig zuzuerkennende Betrag auf EUR 113.440,80 belaufe.
Mit Erledigungen vom 9. November 2004 ersuchte die belangte Behörde den Landesamtsdirektor als Vorsitzenden der Begutachtungskommission sowie Landesrätin Dr. Hosp um Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz.
In ihrem Schreiben vom 19. November 2004 nahm Landesrätin Dr. Hosp hiezu folgendermaßen Stellung:
"Vorausschicken möchte ich, dass ich die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin als Mitglied des UVS und als nunmehr schon seit geraumer Zeit Mitglied und Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz sehr schätze. Dies umso mehr, als sich die Tiroler Landesregierung als Dienstgeber zur Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern im Landesdienst uneingeschränkt bekennt und - vor allem auf Grundlage des Frauenförderungsprogramms - bereits ein breites Spektrum entsprechender Maßnahmen ergriffen hat. Als Personalreferentin des Landes Tirol ist es mir daher ein besonderes Anliegen, vermehrt auch Frauen mit Führungsfunktionen zu betrauen. Im vorliegenden Fall hat sich aber der letztlich von der Tiroler Landesregierung ernannte Mitbewerber der Beschwerdeführerin als im Ergebnis besser geeignet für die ausgeschriebene Funktion erwiesen.
Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingerichtete Begutachtungskommission hat aus den insgesamt vier Bewerbern für die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des UVS einen ungereihten Dreiervorschlag erstellt, der (in alphabetischer Reihenfolge) auf Mag. L., die Beschwerdeführerin und Dr. St. lautete. Alle drei waren bereits Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und dort Kammervorsitzende.
Aus diesem Dreiervorschlag wurde schließlich Mag. Albin L. für die ausgeschriebene Funktion ausgewählt und auf meinen Antrag hin in der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 zum stellvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt.
Dafür waren im Wesentlichen folgende Gründe ausschlaggebend:
Mag. L. hat in seinen bisherigen Verwendungen einen hervorragenden Verwendungserfolg erzielt. In seiner Zeit auf der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hat er ein ausgesprochen breites Spektrum rechtlicher Angelegenheiten betraut (darunter neben Verwaltungsstrafverfahren auch Administrativverfahren in verschiedensten Rechtsgebieten), als Referatsleiter Erfahrung in Führungsfunktionen und als Vorsitzender der Bezirks-Grundverkehrskommission Innsbruck-Land Erfahrung hinsichtlich der Tätigkeit von Kollegialbehörden gesammelt. Am Aufbau eines neuen Referats für Sicherheitsverwaltung, dessen erster Leiter er war, hat Mag. L. damals führend mitgewirkt. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist Mag. L. eines jener Mitglieder, die sich insbesondere in seit den Verwaltungsreformgesetzen 2001 und 2002 neuen UVS-Materien spezialisiert haben (darunter vor allem auch solche, die in Bezug auf rechtliche Komplexität und Aktenaufkommen von großer Bedeutung sind) und daneben auch verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeiten wahrnehmen. Dadurch hebt sich Mag. L. (wie auch - nebenbei bemerkt - der ebenfalls im Dreiervorschlag für den stellvertretenden Vorsitzenden des UVS enthaltene Dr. St.) aus der Gesamtheit der Mitglieder des UVS - und damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin - fachlich besonders hervor. Für die ausgezeichnete fachliche Qualifikation Mag. Ls. spricht ferner, dass dieser sowohl innerhalb des Landes als auch extern schon lange Jahre als Fachvortragender tätig ist.
All dies verleiht Mag. L. eine klar bessere fachliche Eignung gegenüber seiner Mitbewerberin, der Beschwerdeführerin, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass dem UVS in letzter Zeit zunehmend Aufgaben auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens übertragen wurden. Vor diesem Hintergrund ist gerade für eine Führungsfunktion beim UVS ein - über die seit jeher 'klassischen' UVS-Materien hinausreichender - juristischer Horizont verbunden mit der Bereitschaft, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten und neue Entwicklungen aktiv mitzugestalten von eminenter Bedeutung. Vor allem letztere hat Mag. L. im Rahmen seiner Tätigkeit beim Land wiederholt unter Beweis gestellt. Die Beschwerdeführerin hat hingegen diese Bereitschaft im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges nicht in diesem Ausmaß gezeigt wie Mag. L. Beim UVS ist sie nach wie vor weitgehend mit den 'klassischen' UVS-Materien (Verwaltungsstrafsachen) befasst, ohne jedoch auf neue Rechtsbereiche in einem Umfang spezialisiert zu sein, wie es Mag. L. ist (ihre administrativen Zuständigkeiten sind im Hinblick auf das Aktenaufkommen von untergeordneter Bedeutung, eine verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeit wird nicht wahrgenommen).
Dieses - gegenüber Mag. L. - Defizit an beruflicher und fachlicher Innovationsfreudigkeit konnte auch die längere Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum UVS nicht aufwiegen, zumal Mag. L. sich nach seiner Bestellung zum Mitglied des UVS dort nicht nur hervorragend eingearbeitet und zusätzlich in wichtigen Materien spezialisiert hat, sondern auch mit Blick auf seine vorhergehende Verwendung in der Landesverwaltung aus meiner Sicht ein breiteres und aktuelleres Spektrum juristischer Fachkompetenz aneignen konnte als die Beschwerdeführerin.
Überhaupt war unter Bedachtnahme auf das aktuelle Umfeld für die Tätigkeit des UVS, insbesondere die Entwicklungen der letzten Jahre, diesen beiden Gesichtspunkten (beruflich-fachliche Innovationsfreudigkeit und umfassende Fachkompetenz) bei der Auswahlentscheidung ein eindeutig höheres Gewicht beizumessen als der jeweiligen Tätigkeitsdauer beim UVS. Denn eine wesentliche Aufgabe des neuen Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters wird es gerade in den nächsten Jahren sein, Strategien für die bestmögliche Bewältigung der mit der Erweiterung der Zuständigkeiten des UVS verbundenen neuen Herausforderungen, die sich zunehmend in juristisch äußerst komplexen Materien stellen, zu entwickeln. In dieser Hinsicht war von Mag. L. auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Zukunft mehr zu erwarten als von der Beschwerdeführerin.
Seine persönliche Eignung für Führungsfunktionen, vor allem die Fähigkeit zur Koordination und Mitarbeiterführung, hat Mag. L. sowohl im Rahmen seiner bisherigen Verwendung in der Landesverwaltung (vor allem in verschiedensten Funktionen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land) als auch als Kammervorsitzender beim UVS hinreichend unter Beweis gestellt.
Darüber hinaus kann Mag. L. auch große Erfahrung im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien vorweisen. Diesbezüglich ist seine langjährige Tätigkeit als Mediensprecher der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hervorzuheben. Nun ist es auch eine der wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters, den Unabhängigen Verwaltungssenat in der Öffentlichkeit zu vertreten. Darüber hinaus soll der Unabhängige Verwaltungssenat zukünftig näher an die Bürger herangebracht werden und seine Tätigkeit und Rechtsprechung verstärkt in der Öffentlichkeit präsentieren. Auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen in diesem Bereich - die zu seiner hohen juristischen Fachkompetenz hinzutreten - hat sich daher Mag. L. auch unter diesem Aspekt in besonderem Maße für die Betrauung mit einer Führungsfunktion am UVS empfohlen.
Aus allen diesen Gründen habe ich daher auf Grund der höheren fachlichen Kompetenz, der stets in hohem Ausmaß vorhandenen beruflichen und fachlichen Innovationsfreudigkeit und der - vor allem im zuletzt angesprochenen Aspekt - besonderen persönlichen Eignung für die ausgeschriebene Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden des UVS der Tiroler Landesregierung die Bestellung von Mag. L. vorgeschlagen, worin mir diese einstimmig gefolgt ist."
Der Landesamtsdirektor nahm in seinem Schreiben vom 24. November 2004 wie folgt Stellung:
"Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingesetzte Begutachtungskommission hat in ihrer Sitzung am 31. März 2004 aus den fünf eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position (Dr. Josef G., Dr. Christoph L., die Beschwerdeführerin, Dr. Christoph P., Dr. Felizitas Sch.-L.) einen Dreiervorschlag erstellt, welcher sodann im Wege des Herrn Landeshauptmanns der Landesregierung vorgelegt wurde.
Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden des UVS, Dr. Gert E., dem Vorstand der Abt. Personal, Dr. Harald P., der Vorständin der Abt. Finanzen, Dr. Ida H., der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, Martina I., dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, A. K., und meiner Person als Vorsitzendem. Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden des UVS, Dr. Gert E., dem Vorstand der Abt. Personal, Dr. Harald P., der Vorständin der Abt. Finanzen, Dr. Ida H., der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, Martina römisch eins., dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, A. K., und meiner Person als Vorsitzendem.
Ich möchte vorausschicken, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission über die Aufnahme von Dr. L., Dr. P. und Dr. Sch.-L. in den Dreiervorschlag und damit einhergehend über die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin einstimmig gefallen ist und von allen Mitgliedern der Kommission vorbehaltlos mitgetragen wurde.
Bei der Begutachtung der eingelangten Bewerbungen und der Erstellung des Dreiervorschlages waren für die Begutachtungskommission insbesondere folgende in den Ausschreibungsrichtlinien genannte Kriterien ausschlaggebend:
Ausbildung und berufliche Weiterbildung, Erfolg in der bisherigen Verwendung und besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen.
Im Hinblick auf das zuletzt angeführte Kriterium konnte die Kommission dabei vor allem auch die mit den gesetzlichen Aufgaben des UVS-Vorsitzenden (insbesondere: Leitung des UVS, Hinwirken auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und die Dokumentation der Entscheidungen, Vorsitz in der Vollversammlung ua) und seine repräsentative Funktion als Vertreter des UVS in der Öffentlichkeit verbundenen besonderen Anforderungen berücksichtigen. Daraus hat die Kommission abgeleitet, dass von den Kandidaten für die ausgeschriebene Funktion eine über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum UVS-Mitglied hinausgehende besondere persönliche und fachliche Eignung mitzubringen ist.
Wesentliche Aspekte dieser geforderten besonderen Eignung sind: