TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2005/12/0020

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

L00157 Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol;
L22007 Landesbedienstete Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BGBG 1993 §15 impl;
BGBG 1993 §19 Abs2 impl;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §13;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §17 Abs2;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §31;
LandesGleichbehandlungsG Tir 1997 §32;
MRK Art6 Abs1;
UVSG Tir 1990 §2;
UVSG Tir 1990 §7;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zl. Präs.I-0012610/18, betreffend Schadenersatz nach § 13 des (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Dr. P in römisch eins, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 2004, Zl. Präs.I-0012610/18, betreffend Schadenersatz nach Paragraph 13, des (Tiroler) Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. römisch eins.

Die Beschwerdeführerin steht als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in einem (unbefristeten) öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Im Februar 2004 gelangten die Bestellung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden/der Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge kurz: "UVS") zur Ausschreibung. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um beide Funktionen.

Am 31. März 2004 trat eine - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge auf Grund eines Erlasses ("Ausschreibungsrichtlinien") des Landeshauptmannes von Tirol konstituierte - Begutachtungskommission unter dem Vorsitz des Landesamtsdirektors Dr. L. zusammen, die für die Bestellung des/der Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (alphabetisch gereiht) Mag. Albin L., die Beschwerdeführerin sowie Dr. Alfred St. und für die Bestellung des/der Vorsitzenden des UVS (wiederum alphabetisch gereiht) Dr. Christoph L., Dr. Christoph P. und Dr. Felizitas Sch.-L. vorschlug.

Am 5. April 2004 teilte die Landesrätin Dr. Hosp der Abteilung Personal des Amtes der Tiroler Landesregierung mit, dass ein Regierungsantrag zu erstellen sei, mit dem Dr. Christoph P. zum Vorsitzenden und Mag. Albin L. zum Stellenvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt werde.

In der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 brachte sodann Landesrätin Dr. Hosp diesen Antrag ein. Begründend führte dieser Antrag unter Wiedergabe des Art. 129b Abs. 2 B-VG sowie des § 2 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, der bisherige Vorsitzende des UVS werde mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den Ruhestand treten. Im Rahmen einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich insgesamt fünf Bedienstete für diese Funktion beworben. Dr. Christoph P. solle zum Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Dr. Christoph P.). Der bisherige Stellvertretende Vorsitzende des UVS sei mit Ablauf des 31. März 2004 in den Ruhestand getreten. Im Zuge einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich vier Bedienstete für diese Funktion beworben. Mag. Albin L. solle zum Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Mag. Albin L.). Dr. Christoph P. und Mag. Albin L. erfüllten - so die Begründung des Antrages weiter - die nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Voraussetzungen. In der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 brachte sodann Landesrätin Dr. Hosp diesen Antrag ein. Begründend führte dieser Antrag unter Wiedergabe des Artikel 129 b, Absatz 2, B-VG sowie des Paragraph 2, des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol aus, der bisherige Vorsitzende des UVS werde mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den Ruhestand treten. Im Rahmen einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich insgesamt fünf Bedienstete für diese Funktion beworben. Dr. Christoph P. solle zum Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Dr. Christoph P.). Der bisherige Stellvertretende Vorsitzende des UVS sei mit Ablauf des 31. März 2004 in den Ruhestand getreten. Im Zuge einer amtsinternen Ausschreibung hätten sich vier Bedienstete für diese Funktion beworben. Mag. Albin L. solle zum Stellvertreter des Vorsitzenden des UVS bestellt werden (es folgt sodann eine kurze Darstellung des Werdeganges von Mag. Albin L.). Dr. Christoph P. und Mag. Albin L. erfüllten - so die Begründung des Antrages weiter - die nach Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über den unabhängigen Verwaltungssenat geforderten Voraussetzungen.

Dieser Antrag wurde von der Landesregierung angenommen.

Mit Erledigungen vom 15. April 2004 teilte der Landesamtsdirektor der Beschwerdeführerin den Beschluss der Landesregierung vom 13. April 2004 betreffend die Besetzung der Funktionen des Vorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS mit und bedankte sich für das in ihrer Bewerbung zum Ausdruck gebrachte Interesse.

In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2004 begehrte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vorerst die Überweisung eines Gesamtbetrages von EUR 94.240,56 sowie der Kosten der anwaltlichen Intervention und schlug das Ergehen eines "einvernehmlichen" Versäumungsurteils über eine Feststellungsklage betreffend zukünftige Schäden vor, weil keiner der letztlich ausgewählten Bewerber jene Qualifikation erreiche, über die die Beschwerdeführerin verfüge. Das Land Tirol schulde der Beschwerdeführerin "angemessenen Schadenersatz iSd § 13 Tiroler-Landes-Gleichbehandlungsgesetz", den sie aus ihrem voraussichtlichen Verdienstentgang (als Kammervorsitzende beziehe sie eine Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. gegenüber der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) bis zu ihrer voraussichtlichen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2013 und eines dadurch verringerten Ruhegenusses während einer Dauer von weiteren 15 Jahren ableitete. In ihrer Eingabe vom 4. Mai 2004 begehrte die - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin vorerst die Überweisung eines Gesamtbetrages von EUR 94.240,56 sowie der Kosten der anwaltlichen Intervention und schlug das Ergehen eines "einvernehmlichen" Versäumungsurteils über eine Feststellungsklage betreffend zukünftige Schäden vor, weil keiner der letztlich ausgewählten Bewerber jene Qualifikation erreiche, über die die Beschwerdeführerin verfüge. Das Land Tirol schulde der Beschwerdeführerin "angemessenen Schadenersatz iSd Paragraph 13, Tiroler-Landes-Gleichbehandlungsgesetz", den sie aus ihrem voraussichtlichen Verdienstentgang (als Kammervorsitzende beziehe sie eine Verwendungszulage in Höhe von 30 v.H. gegenüber der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) bis zu ihrer voraussichtlichen Versetzung in den Ruhestand zum 31. Dezember 2013 und eines dadurch verringerten Ruhegenusses während einer Dauer von weiteren 15 Jahren ableitete.

Am 15. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin schließlich einen Antrag vom 2. Juni 2004 "auf bescheidmäßige Zuerkennung des ihr nach § 13 GlBG zustehenden Schadenersatzes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber den ernannten Mitbewerbern eine "objektiv bessere Qualifikation" auf. Eine sachliche Rechtfertigung für die benachteiligte Behandlung der Beschwerdeführerin fehle. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen nur einer gleichwertigen Qualifikation bedurft hätte, um ernannt werden zu müssen. Die belangte Behörde habe mit Verordnung vom 15. August 2002 auf Grund des § 32 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ein Frauenförderungsprogramm für den Landesdienst erlassen. Durch die Nichternennung der Beschwerdeführerin habe das Land Tirol nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Eine besondere Problematik in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege im gesetzlich vorgesehenen Umstand, wonach "Täter" - die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes verantwortliche Körperschaft - und "Richter" "eine Person" seien. Ein und dieselbe Institution müsste daher einerseits zugestehen, gesetzliche Bestimmungen missachtet zu haben, und andererseits sich selbst zumindest zum Schadenersatz verpflichten. Mangels einer über dieser "Person" stehenden kontrollierenden und materiell-rechtlich richtenden Instanz müsste diese Institution "Übermenschliches" leisten, "über ihren eigenen Schatten springen" und bereits getroffene Entscheidungen - sicherlich in der Überzeugung, diese richtig getroffen zu haben - revidieren und ohne Hervorkommen besonderer neuer Umstände korrigieren. Am 15. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin schließlich einen Antrag vom 2. Juni 2004 "auf bescheidmäßige Zuerkennung des ihr nach Paragraph 13, GlBG zustehenden Schadenersatzes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden" bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin weise gegenüber den ernannten Mitbewerbern eine "objektiv bessere Qualifikation" auf. Eine sachliche Rechtfertigung für die benachteiligte Behandlung der Beschwerdeführerin fehle. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der jeweiligen Anzahl von Männern und Frauen nur einer gleichwertigen Qualifikation bedurft hätte, um ernannt werden zu müssen. Die belangte Behörde habe mit Verordnung vom 15. August 2002 auf Grund des Paragraph 32, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes ein Frauenförderungsprogramm für den Landesdienst erlassen. Durch die Nichternennung der Beschwerdeführerin habe das Land Tirol nicht nur die festgeschriebenen Ziele des Frauenförderungsprogramms missachtet, sondern auch das festgeschriebene Ziel, wonach ein Anteil von 40 % der Frauen bezogen auf Verwendungsgruppen sowie Funktionen anzustreben sei, ignoriert und die Beschwerdeführerin "mittelbar und unmittelbar diskriminiert". Eine besondere Problematik in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage liege im gesetzlich vorgesehenen Umstand, wonach "Täter" - die für die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes verantwortliche Körperschaft - und "Richter" "eine Person" seien. Ein und dieselbe Institution müsste daher einerseits zugestehen, gesetzliche Bestimmungen missachtet zu haben, und andererseits sich selbst zumindest zum Schadenersatz verpflichten. Mangels einer über dieser "Person" stehenden kontrollierenden und materiell-rechtlich richtenden Instanz müsste diese Institution "Übermenschliches" leisten, "über ihren eigenen Schatten springen" und bereits getroffene Entscheidungen - sicherlich in der Überzeugung, diese richtig getroffen zu haben - revidieren und ohne Hervorkommen besonderer neuer Umstände korrigieren.

Der aus der "diskriminierenden Nichternennung" der Beschwerdeführerin resultierende Schaden betrage 20 % des Gehaltes eines Beamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Differenz der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS zur Verwendungszulage als Kammervorsitzende) und errechne sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Pensionsantrittes mit 1. Oktober 2009 mit insgesamt EUR 25.660,80. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Jahre lang einen Ruhegenuss beziehen werde, betrage der Schaden (aus der verringerten Ruhegenussbemessungsgrundlage) EUR 72.780,-- (insgesamt EUR 98.440,80). Sollte eine weitere Verringerung der Anzahl der eingerichteten Kammern eintreten und die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Kammervorsitzende verlieren, sei dieser Verlust mit einer zehnprozentigen Kürzung der Verwendungszulage verbunden. Der jährliche Schaden beliefe sich auf weitere EUR 2.332,58 (jeweils brutto). Die Beschwerdeführerin begehre sämtlichen Schaden ersetzt, wobei sie davon ausgehe, dass bei der Schadensbemessung primär von der Vorsitzendenfunktion und erst eventualiter von der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden auszugehen sei. Der Schaden sei durch anderweitige Besetzung bereits eingetreten und damit auch zur Zahlung fällig. Eventualiter werde die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in der Höhe der zu valorisierenden, laufend fällig werdenden Differenzbeträge begehrt. Zudem werde die Feststellung der Schadenersatzpflicht zusätzlich für den Fall des Wegfalles der Funktion der Kammervorsitzenden begehrt. Der aus der "diskriminierenden Nichternennung" der Beschwerdeführerin resultierende Schaden betrage 20 % des Gehaltes eines Beamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Differenz der Verwendungszulage des Vorsitzenden des UVS zur Verwendungszulage als Kammervorsitzende) und errechne sich unter Berücksichtigung eines fiktiven Pensionsantrittes mit 1. Oktober 2009 mit insgesamt EUR 25.660,80. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin zumindest 20 Jahre lang einen Ruhegenuss beziehen werde, betrage der Schaden (aus der verringerten Ruhegenussbemessungsgrundlage) EUR 72.780,-- (insgesamt EUR 98.440,80). Sollte eine weitere Verringerung der Anzahl der eingerichteten Kammern eintreten und die Beschwerdeführerin ihre Funktion als Kammervorsitzende verlieren, sei dieser Verlust mit einer zehnprozentigen Kürzung der Verwendungszulage verbunden. Der jährliche Schaden beliefe sich auf weitere EUR 2.332,58 (jeweils brutto). Die Beschwerdeführerin begehre sämtlichen Schaden ersetzt, wobei sie davon ausgehe, dass bei der Schadensbemessung primär von der Vorsitzendenfunktion und erst eventualiter von der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden auszugehen sei. Der Schaden sei durch anderweitige Besetzung bereits eingetreten und damit auch zur Zahlung fällig. Eventualiter werde die Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz in der Höhe der zu valorisierenden, laufend fällig werdenden Differenzbeträge begehrt. Zudem werde die Feststellung der Schadenersatzpflicht zusätzlich für den Fall des Wegfalles der Funktion der Kammervorsitzenden begehrt.

In einer "ergänzenden Äußerung" vom 21. Juni 2004 legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie nicht nur die - bereits dargelegten - fachlichen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen zur Leitung des UVS aufweise.

In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2004 erhob sie zu den bisher geltend gemachten weitere Forderungen für den Fall des Wegfalles ihrer Funktion als Kammervorsitzende im Betrag von EUR 2.332,58 (brutto jährlich) und als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - vorbehaltlich der Ausdehnung diese Betrages - von zumindest EUR 15.000,--, sodass sich der geltend gemachte und bescheidmäßig zuzuerkennende Betrag auf EUR 113.440,80 belaufe.

Mit Erledigungen vom 9. November 2004 ersuchte die belangte Behörde den Landesamtsdirektor als Vorsitzenden der Begutachtungskommission sowie Landesrätin Dr. Hosp um Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz.

In ihrem Schreiben vom 19. November 2004 nahm Landesrätin Dr. Hosp hiezu folgendermaßen Stellung:

"Vorausschicken möchte ich, dass ich die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin als Mitglied des UVS und als nunmehr schon seit geraumer Zeit Mitglied und Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz sehr schätze. Dies umso mehr, als sich die Tiroler Landesregierung als Dienstgeber zur Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern im Landesdienst uneingeschränkt bekennt und - vor allem auf Grundlage des Frauenförderungsprogramms - bereits ein breites Spektrum entsprechender Maßnahmen ergriffen hat. Als Personalreferentin des Landes Tirol ist es mir daher ein besonderes Anliegen, vermehrt auch Frauen mit Führungsfunktionen zu betrauen. Im vorliegenden Fall hat sich aber der letztlich von der Tiroler Landesregierung ernannte Mitbewerber der Beschwerdeführerin als im Ergebnis besser geeignet für die ausgeschriebene Funktion erwiesen.

Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingerichtete Begutachtungskommission hat aus den insgesamt vier Bewerbern für die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden des UVS einen ungereihten Dreiervorschlag erstellt, der (in alphabetischer Reihenfolge) auf Mag. L., die Beschwerdeführerin und Dr. St. lautete. Alle drei waren bereits Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates und dort Kammervorsitzende.

Aus diesem Dreiervorschlag wurde schließlich Mag. Albin L. für die ausgeschriebene Funktion ausgewählt und auf meinen Antrag hin in der Sitzung der Tiroler Landesregierung vom 13. April 2004 zum stellvertretenden Vorsitzenden des UVS bestellt.

Dafür waren im Wesentlichen folgende Gründe ausschlaggebend:

Mag. L. hat in seinen bisherigen Verwendungen einen hervorragenden Verwendungserfolg erzielt. In seiner Zeit auf der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hat er ein ausgesprochen breites Spektrum rechtlicher Angelegenheiten betraut (darunter neben Verwaltungsstrafverfahren auch Administrativverfahren in verschiedensten Rechtsgebieten), als Referatsleiter Erfahrung in Führungsfunktionen und als Vorsitzender der Bezirks-Grundverkehrskommission Innsbruck-Land Erfahrung hinsichtlich der Tätigkeit von Kollegialbehörden gesammelt. Am Aufbau eines neuen Referats für Sicherheitsverwaltung, dessen erster Leiter er war, hat Mag. L. damals führend mitgewirkt. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist Mag. L. eines jener Mitglieder, die sich insbesondere in seit den Verwaltungsreformgesetzen 2001 und 2002 neuen UVS-Materien spezialisiert haben (darunter vor allem auch solche, die in Bezug auf rechtliche Komplexität und Aktenaufkommen von großer Bedeutung sind) und daneben auch verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeiten wahrnehmen. Dadurch hebt sich Mag. L. (wie auch - nebenbei bemerkt - der ebenfalls im Dreiervorschlag für den stellvertretenden Vorsitzenden des UVS enthaltene Dr. St.) aus der Gesamtheit der Mitglieder des UVS - und damit auch gegenüber der Beschwerdeführerin - fachlich besonders hervor. Für die ausgezeichnete fachliche Qualifikation Mag. Ls. spricht ferner, dass dieser sowohl innerhalb des Landes als auch extern schon lange Jahre als Fachvortragender tätig ist.

All dies verleiht Mag. L. eine klar bessere fachliche Eignung gegenüber seiner Mitbewerberin, der Beschwerdeführerin, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass dem UVS in letzter Zeit zunehmend Aufgaben auch außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens übertragen wurden. Vor diesem Hintergrund ist gerade für eine Führungsfunktion beim UVS ein - über die seit jeher 'klassischen' UVS-Materien hinausreichender - juristischer Horizont verbunden mit der Bereitschaft, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten und neue Entwicklungen aktiv mitzugestalten von eminenter Bedeutung. Vor allem letztere hat Mag. L. im Rahmen seiner Tätigkeit beim Land wiederholt unter Beweis gestellt. Die Beschwerdeführerin hat hingegen diese Bereitschaft im Rahmen ihres beruflichen Werdeganges nicht in diesem Ausmaß gezeigt wie Mag. L. Beim UVS ist sie nach wie vor weitgehend mit den 'klassischen' UVS-Materien (Verwaltungsstrafsachen) befasst, ohne jedoch auf neue Rechtsbereiche in einem Umfang spezialisiert zu sein, wie es Mag. L. ist (ihre administrativen Zuständigkeiten sind im Hinblick auf das Aktenaufkommen von untergeordneter Bedeutung, eine verwaltungsstrafrechtliche Sonderzuständigkeit wird nicht wahrgenommen).

Dieses - gegenüber Mag. L. - Defizit an beruflicher und fachlicher Innovationsfreudigkeit konnte auch die längere Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum UVS nicht aufwiegen, zumal Mag. L. sich nach seiner Bestellung zum Mitglied des UVS dort nicht nur hervorragend eingearbeitet und zusätzlich in wichtigen Materien spezialisiert hat, sondern auch mit Blick auf seine vorhergehende Verwendung in der Landesverwaltung aus meiner Sicht ein breiteres und aktuelleres Spektrum juristischer Fachkompetenz aneignen konnte als die Beschwerdeführerin.

Überhaupt war unter Bedachtnahme auf das aktuelle Umfeld für die Tätigkeit des UVS, insbesondere die Entwicklungen der letzten Jahre, diesen beiden Gesichtspunkten (beruflich-fachliche Innovationsfreudigkeit und umfassende Fachkompetenz) bei der Auswahlentscheidung ein eindeutig höheres Gewicht beizumessen als der jeweiligen Tätigkeitsdauer beim UVS. Denn eine wesentliche Aufgabe des neuen Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters wird es gerade in den nächsten Jahren sein, Strategien für die bestmögliche Bewältigung der mit der Erweiterung der Zuständigkeiten des UVS verbundenen neuen Herausforderungen, die sich zunehmend in juristisch äußerst komplexen Materien stellen, zu entwickeln. In dieser Hinsicht war von Mag. L. auf Grund seines bisherigen beruflichen Werdeganges für die Zukunft mehr zu erwarten als von der Beschwerdeführerin.

Seine persönliche Eignung für Führungsfunktionen, vor allem die Fähigkeit zur Koordination und Mitarbeiterführung, hat Mag. L. sowohl im Rahmen seiner bisherigen Verwendung in der Landesverwaltung (vor allem in verschiedensten Funktionen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land) als auch als Kammervorsitzender beim UVS hinreichend unter Beweis gestellt.

Darüber hinaus kann Mag. L. auch große Erfahrung im Umgang mit der Öffentlichkeit und den Medien vorweisen. Diesbezüglich ist seine langjährige Tätigkeit als Mediensprecher der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land hervorzuheben. Nun ist es auch eine der wesentlichen Aufgaben des Vorsitzenden des UVS und seines Stellvertreters, den Unabhängigen Verwaltungssenat in der Öffentlichkeit zu vertreten. Darüber hinaus soll der Unabhängige Verwaltungssenat zukünftig näher an die Bürger herangebracht werden und seine Tätigkeit und Rechtsprechung verstärkt in der Öffentlichkeit präsentieren. Auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen in diesem Bereich - die zu seiner hohen juristischen Fachkompetenz hinzutreten - hat sich daher Mag. L. auch unter diesem Aspekt in besonderem Maße für die Betrauung mit einer Führungsfunktion am UVS empfohlen.

Aus allen diesen Gründen habe ich daher auf Grund der höheren fachlichen Kompetenz, der stets in hohem Ausmaß vorhandenen beruflichen und fachlichen Innovationsfreudigkeit und der - vor allem im zuletzt angesprochenen Aspekt - besonderen persönlichen Eignung für die ausgeschriebene Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden des UVS der Tiroler Landesregierung die Bestellung von Mag. L. vorgeschlagen, worin mir diese einstimmig gefolgt ist."

Der Landesamtsdirektor nahm in seinem Schreiben vom 24. November 2004 wie folgt Stellung:

"Die nach den Ausschreibungsrichtlinien eingesetzte Begutachtungskommission hat in ihrer Sitzung am 31. März 2004 aus den fünf eingegangenen Bewerbungen für die ausgeschriebene Position (Dr. Josef G., Dr. Christoph L., die Beschwerdeführerin, Dr. Christoph P., Dr. Felizitas Sch.-L.) einen Dreiervorschlag erstellt, welcher sodann im Wege des Herrn Landeshauptmanns der Landesregierung vorgelegt wurde.

Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden des UVS, Dr. Gert E., dem Vorstand der Abt. Personal, Dr. Harald P., der Vorständin der Abt. Finanzen, Dr. Ida H., der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, Martina I., dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, A. K., und meiner Person als Vorsitzendem. Die Begutachtungskommission setzte sich zusammen aus dem Vorsitzenden des UVS, Dr. Gert E., dem Vorstand der Abt. Personal, Dr. Harald P., der Vorständin der Abt. Finanzen, Dr. Ida H., der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, Martina römisch eins., dem Obmann der Zentralpersonalvertretung, A. K., und meiner Person als Vorsitzendem.

Ich möchte vorausschicken, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission über die Aufnahme von Dr. L., Dr. P. und Dr. Sch.-L. in den Dreiervorschlag und damit einhergehend über die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin einstimmig gefallen ist und von allen Mitgliedern der Kommission vorbehaltlos mitgetragen wurde.

Bei der Begutachtung der eingelangten Bewerbungen und der Erstellung des Dreiervorschlages waren für die Begutachtungskommission insbesondere folgende in den Ausschreibungsrichtlinien genannte Kriterien ausschlaggebend:

Ausbildung und berufliche Weiterbildung, Erfolg in der bisherigen Verwendung und besondere Umstände, die mit der Planstelle zusammenhängen.

Im Hinblick auf das zuletzt angeführte Kriterium konnte die Kommission dabei vor allem auch die mit den gesetzlichen Aufgaben des UVS-Vorsitzenden (insbesondere: Leitung des UVS, Hinwirken auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und die Dokumentation der Entscheidungen, Vorsitz in der Vollversammlung ua) und seine repräsentative Funktion als Vertreter des UVS in der Öffentlichkeit verbundenen besonderen Anforderungen berücksichtigen. Daraus hat die Kommission abgeleitet, dass von den Kandidaten für die ausgeschriebene Funktion eine über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum UVS-Mitglied hinausgehende besondere persönliche und fachliche Eignung mitzubringen ist.

Wesentliche Aspekte dieser geforderten besonderen Eignung sind:

  • -Strichaufzählung
    Befähigung für eine Leitungsfunktion, insbesondere zur Erfüllung der dem UVS-Vorsitzenden zukommenden koordinativen Aufgaben (einheitlicher Geschäftsgang, einheitliche Rechtsprechung, Führung der Mitglieder und Mitarbeiter des UVS);
  • -Strichaufzählung
    Hervorragender bisheriger Verwendungserfolg, dabei auch berufliche Erfahrung in Zusammenhang mit der Tätigkeit weisungsfreier Kollegialbehörden;
  • -Strichaufzählung
    Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der im Verwaltungsstraf- und Administrativverfahren in die Zuständigkeit des UVS fallenden Aufgaben und Rechtsgebiete;
  • -Strichaufzählung
    Bereitschaft zur fachlichen und beruflichen Weiterbildung und Weiterentwicklung
  • -Strichaufzählung
    Fähigkeit zur Vertretung des UVS und seiner Rechtsprechung nach außen ('Außenwirkung').
Darüber hinaus war für die Begutachtungskommission wichtig, für den Dreiervorschlag solche Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen, von denen auf Grund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, insbesondere der bisher gezeigten Bereitschaft zur beruflichen Weiterentwicklung, die kreative und vorausschauende Bewältigung neuer Herausforderungen erwartet werden konnte. Solche stellen sich gerade für die Führungskräfte der Unabhängigen Verwaltungssenate in verstärktem Maße, hat sich doch deren Funktion als (im Wesentlichen) Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafsachen im Zuge der Verwaltungsreformen der letzten Jahre stark gewandelt, sodass diese heute Einrichtungen der allgemeinen Rechtskontrolle der Verwaltung mit umfassenden Zuständigkeiten auch in Administrativverfahren sind (mit möglicher Weiterentwicklung zu Landesverwaltungsgerichten).
Alle drei von der Begutachtungskommission in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber weisen vor dem soeben skizzierten Hintergrund eine derart besondere persönliche und fachliche Eignung für die ausgeschriebene Funktion auf:
Dr. P. war seit seinem Eintritt in den Landesdienst in den verschiedensten Bereichen der Landesverwaltung tätig und kann ein ausgesprochen breites Spektrum beruflicher und fachlicher Erfahrung vorweisen, was ihm nicht nur eine hohe juristische Kompetenz bescheinigt, sondern auch seine Bereitschaft zur beruflichen Weiterentwicklung untermauert. Sein Verwendungserfolg war stets hervorragend. In den letzten 15 Jahren war Dr. P. Mitglied in verschiedenen Kollegialbehörden (Landes-Grundverkehrskommission, Landesagrarsenat, Baulandumlegungsbehörde), darunter allein 11 Jahre Berichterstatter in der Landes-Grundverkehrskommission und seit drei Jahren stellvertretender Vorsitzender des Landes-Grundverkehrskommission.
In die Tätigkeit Dr. Ps. als Berichterstatter der Landes-Grundverkehrskommission fiel dabei auch die besonders sensible Phase nach dem EU-Beitritt Österreichs, wo Rechtsfragen der Anwendung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und seiner Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht und damit die Rechtsprechung der Landes-Grundverkehrskommission ständig im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen. Dr. P. hat die sich ihm dabei stellenden Herausforderungen nicht nur juristisch hervorragend bewältigt, sondern auch Augenmaß und Gespür im Umgang mit Medien und Öffentlichkeit in dieser sensiblen Rechtsmaterie bewiesen. Dazu kommt, dass Dr. P. über langjährige Erfahrung in Führungsfunktionen, nicht nur als stellvertretender Vorsitzender der Landes-Grundverkehrskommission, sondern auch als Stellvertreter der Abteilungen Agrarsenat-Landesgrundverkehrskommission und Bau- und Raumordnungsrecht, verfügt.
Darüber hinaus hat sich Dr. P. einen intern wie extern hervorragenden Ruf als in zahlreichen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts, im Verwaltungsverfahrensrecht und im Verwaltungsstrafrecht versierter Jurist erworben, was auch durch seine umfangreiche Tätigkeit als Fachvortragender inner- wie außerhalb des Landes belegt wird.
Dr. L. war bereits seit dem Jahr 1991 Mitglied des UVS und seit 1992 Kammervorsitzender; er hat am UVS einen hervorragenden Verwendungserfolg vorzuweisen. Darüber hinaus ist er seit einigen Jahren Hauptverantwortlicher für die Dokumentation der Entscheidung des UVS. Er erfüllt damit nicht nur eine wichtige Funktion für die Gesamtinstitution, sondern verfügt dadurch über einen fundierten Überblick über die gesamte Rechtsprechung des UVS, was ihn für die Erfüllung der dem UVS-Vorsitzenden in dieser Hinsicht zukommenden Koordinationsaufgaben besonders befähigt. In letzter Zeit hat Dr. L. zudem innerhalb des UVS wichtige Sonderzuständigkeiten sowohl im Administrativ- als auch im Verwaltungsstrafverfahren übernommen, insbesondere in so komplexen Materien wie dem Anlagen- und Vergaberecht. Dadurch hat Dr. L. gezeigt, dass er bereit ist, sich in neue UVS-Materien einzuarbeiten, sich fachlich entsprechend fortzubilden und die Entwicklung der Rechtsprechung in diesen neuen Bereichen aktiv mitzugestalten. Er hat daher berufliche und fachliche Flexibilität in einem Ausmaß bewiesen, wie sie im Hinblick auf den oben beschriebenen Wandel der Funktion der Unabhängigen Verwaltungssenate nach Auffassung der Begutachtungskommission für die Wahrnehmung einer Führungsfunktion am UVS unabdingbare Voraussetzung ist.
Dies trifft auch auf Dr. Sch.-L. zu, welche - ganz ähnlich wie Dr. L. - in letzter Zeit ebenfalls wichtige neue UVS-Materien übernommen hat und sich insbesondere in Sonderbereichen des Verkehrsrechtes und im Gefahrgutrecht spezialisiert hat. Darüber hinaus ist Dr. Sch.-L. nicht nur ausgebildete Rechtsanwältin, sondern auch ausgebildete Mediatorin, eine Zusatzqualifikation, die sie insbesondere im Hinblick auf die bereits angesprochenen koordinativen Leitungsfunktionen des UVS-Vorsitzenden besonders für diese Position befähigt. Beim UVS weist Dr. Sch.-L. einen hervorragenden Verwendungserfolg auf. Ihre Fachkompetenz wird durch ihre langjährige Tätigkeit als Fachvortragende in verschiedensten Bereichen noch zusätzlich untermauert.
Im Ergebnis ist daher die Begutachtungskommission zur Auffassung gelangt, dass von den fünf eingereichten Bewerbungen die schließlich in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber in besonderer Weise die eingangs beschriebene besondere fachliche und persönliche Eignung für die Funktion des Vorsitzenden des UVS mitbringen. Diese erforderliche persönliche und fachliche Eignung konnte die Begutachtungskommission jedoch bei der Beschwerdeführerin, die einstimmig nicht für den Dreiervorschlag berücksichtigt worden war, nicht feststellen.
So hat die Beschwerdeführerin im Verlauf ihres beruflichen Werdeganges die Bereitschaft zur beruflichen und fachlichen Weiterentwicklung nicht in jenem Ausmaß gezeigt wie es der Begutachtungskommission für die Betrauung mit der Funktion des UVS-Vorsitzenden notwendig erschien (und wie sie die in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerber aufweisen). Dieser Umstand manifestiert sich insbesondere darin, dass die von der Beschwerdeführerin als Mitglied des UVS wahrgenommenen Zuständigkeiten ungeachtet der schon beschriebenen weit reichenden Veränderungen in den letzten Jahren nach wie vor im Wesentlichen auf das Verwaltungsstrafrecht und schon vor den Verwaltungsreformgesetzen bestehende Administrativzuständigkeiten des UVS beschränkt geblieben sind.
Lediglich im Bereich der neuen gesundheitsrechtlichen Berufungszuständigkeiten ist eine gewisse Spezialisierung gegeben. Diese Materien sind aber mit anderen neuen UVS-Materien (wie z.B. Vergaberecht und Anlagenrecht) nicht zu vergleichen, weder im Hinblick auf juristische Anforderung und Dynamik noch im Hinblick auf das Gesamtaktenaufkommen. Auch in Verwaltungsstrafsachen sind der Beschwerdeführerin keine Sonderzuständigkeiten zugewiesen.
Im Ergebnis war daher einerseits die für die Ausübung der Funktion des Vorsitzenden des UVS unabdingbare fachliche Flexibilität und Kreativität von der Beschwerdeführerin nicht in jenem Ausmaß zu erwarten wie von den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerbern, andererseits konnten letztere mit Blick auf bisherige Verwendung, berufliche Aus- und Fortbildung und über die konkrete berufliche Aufgabe hinausgehendes Engagement insgesamt größere juristische Erfahrung und Kompetenz erwerben als die Beschwerdeführerin.
Darüber hinaus hat der damalige Vorsitzende des UVS, der auch Mitglied der Begutachtungskommission war, die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die zu besetzende Führungsposition äußerst zurückhaltend und deutlich schlechter beurteilt als etwa jene der ihm ebenfalls bekannten Mitbewerber Dr. L. und Dr. Sch. Dieses Urteil eines langjährigen Vorgesetzten ist naturgemäß auch in die Entscheidung der Begutachtungskommission eingeflossen.
Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte ist die Begutachtungskommission schließlich zur Auffassung gelangt, dass die drei in den Dreiervorschlag aufgenommenen Mitbewerber sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht einen klaren Eignungsvorsprung gegenüber der Beschwerdeführerin aufweisen."
Mit Erledigung vom 24. November 2004 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie Stellungnahmen des Landesamtsdirektors und von Landesrätin Dr. Hosp eingeholt habe. Weiters habe sie Personalakten und Bewerbungsunterlagen der im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin maßgeblichen Bewerberinnen und Bewerber für die beiden ausgeschriebenen Funktionen erhoben und die Ergebnisse in einem Aktenvermerk vom 18. November 2004 festgehalten. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieser Erledigung Akteneinsicht zu nehmen und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2004 erstattete die Beschwerdeführerin "nach Akteneinsicht" eine Stellungnahme, in der sie auf ihre umfangreiche Erfahrung im UVS, die Umsetzung dieser Erfahrung in expeditiver Fallerledigung und Aktenbearbeitung, Produktivität, die Behandlung von Sondermaterien auch durch sie, ihre berufliche Weiterbildung und ihre Effizienz in Erledigungen näher darstellte. Da im gegenständlichen Fall mehrere Bewerbungen von geeigneten Frauen - insbesondere auch die der Beschwerdeführerin - vorgelegen seien und keine davon Berücksichtigung gefunden habe, erachte es die Beschwerdeführerin auch als ihre Aufgabe als Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission, einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13 und 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht nur zu stellen, sondern auch entsprechend zu betreiben.In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2004 erstattete die Beschwerdeführerin "nach Akteneinsicht" eine Stellungnahme, in der sie auf ihre umfangreiche Erfahrung im UVS, die Umsetzung dieser Erfahrung in expeditiver Fallerledigung und Aktenbearbeitung, Produktivität, die Behandlung von Sondermaterien auch durch sie, ihre berufliche Weiterbildung und ihre Effizienz in Erledigungen näher darstellte. Da im gegenständlichen Fall mehrere Bewerbungen von geeigneten Frauen - insbesondere auch die der Beschwerdeführerin - vorgelegen seien und keine davon Berücksichtigung gefunden habe, erachte es die Beschwerdeführerin auch als ihre Aufgabe als Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission, einen entsprechenden Antrag nach den Paragraphen 13 und 17 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht nur zu stellen, sondern auch entsprechend zu betreiben.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich sodann ein Bericht des (nunmehrigen) Vorsitzenden des UVS vom 14. Dezember 2004 über den "Erfolg" von Beschwerden gegen Bescheide von Mag. Albin L. beim Verwaltungsgerichthof.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, in eventu auf Zuspruch und Auszahlung der bis zur Bescheiderlassung entgangenen Beträge und Feststellung der Verpflichtung der Abgeltung sämtlicher zukünftiger Schäden wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden (Spruchabschnitt I.) und der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (Spruchabschnitt II.) jeweils als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Ermittlungsergebnisse (Seiten 2 bis 30 des angefochtenen Bescheides) und teilweiser Wiedergabe des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie von der Tiroler Landesregierung beschlossenen "'Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)' (amtsintern kundgemacht als Erlass)" zusammengefasst aus (Seiten 34 bis 40), die geltend gemachten Ansprüche seien im Hinblick auf die Funktionen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS rechtlich getrennt zu würdigen. Im Verfahren über Anträge nach § 13 iVm § 17 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sei es Aufgabe der Dienstbehörde, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 2 Abs. 3 iVm § 3 lit. d leg. cit. vorliege oder nicht. § 2 Abs. 3 leg. cit. definiere Diskriminierung als jede benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Ausgehend davon habe die belangte Behörde daher zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechtes oder unter Heranziehung von nach § 4 leg. cit. unzulässigen Auswahlkriterien benachteiligt worden sei. Lägen dagegen - unter Heranziehung anderer als der nach § 4 leg. cit. unzulässigen Kriterien - sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin vor, so seien die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 13 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden, in eventu auf Zuspruch und Auszahlung der bis zur Bescheiderlassung entgangenen Beträge und Feststellung der Verpflichtung der Abgeltung sämtlicher zukünftiger Schäden wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden (Spruchabschnitt römisch eins.) und der Funktion des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS (Spruchabschnitt römisch zwei.) jeweils als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der Ermittlungsergebnisse (Seiten 2 bis 30 des angefochtenen Bescheides) und teilweiser Wiedergabe des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie von der Tiroler Landesregierung beschlossenen "'Richtlinien für die Besetzung von leitenden Funktionen und enddienstklassenfähigen Planstellen (Ausschreibungsrichtlinien)' (amtsintern kundgemacht als Erlass)" zusammengefasst aus (Seiten 34 bis 40), die geltend gemachten Ansprüche seien im Hinblick auf die Funktionen des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS rechtlich getrennt zu würdigen. Im Verfahren über Anträge nach Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes sei es Aufgabe der Dienstbehörde, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Litera d, leg. cit. vorliege oder nicht. Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. definiere Diskriminierung als jede benachteiligende Differenzierung ohne sachliche Rechtfertigung. Ausgehend davon habe die belangte Behörde daher zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei der Besetzung der Funktion des Vorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorsitzenden des UVS ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechtes oder unter Heranziehung von nach Paragraph 4, leg. cit. unzulässigen Auswahlkriterien benachteiligt worden sei. Lägen dagegen - unter Heranziehung anderer als der nach Paragraph 4, leg. cit. unzulässigen Kriterien - sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin vor, so seien die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach Paragraph 13, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nicht gegeben.
Was die Besetzung der Funktion des Vorsitzenden des UVS betreffe, so wäre eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin dann gegeben, wenn sie von der Begutachtungskommission ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechts oder unter Heranziehung von nach § 4 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes unzulässigen Auswahlkriterien nicht in den Dreiervorschlag für diese Funktion aufgenommen worden wäre. Allein in dieser für das Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Besetzungsverfahren maßgeblichen Zwischenentscheidung der Begutachtungskommission könne vorliegend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin begründet sein (eine rechtliche Beurteilung des weiteren Verlaufes des Besetzungsverfahrens, insbesondere der endgültigen Auswahlentscheidung der Landesregierung zwischen den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, habe hier also nicht zu erfolgen).Was die Besetzung der Funktion des Vorsitzenden des UVS betreffe, so wäre eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin dann gegeben, wenn sie von der Begutachtungskommission ohne sachlichen Grund bzw. allein wegen ihres Geschlechts oder unter Heranziehung von nach Paragraph 4, des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes unzulässigen Auswahlkriterien nicht in den Dreiervorschlag für diese Funktion aufgenommen worden wäre. Allein in dieser für das Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus dem Besetzungsverfahren maßgeblichen Zwischenentscheidung der Begutachtungskommission könne vorliegend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin begründet sein (eine rechtliche Beurteilung des weiteren Verlaufes des Besetzungsverfahrens, insbesondere der endgültigen Auswahlentscheidung der Landesregierung zwischen den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, habe hier also nicht zu erfolgen).
Grundsätzlich sei festzustellen, dass die in der Sache tätige Begutachtungskommission bei ihrer Sitzung am 31. März 2004 im Sinne der geltenden Ausschreibungsrichtlinien ordnungsgemäß zusammengesetzt und beschlussfähig gewesen sei. Weiters sei festzuhalten, dass die Begutachtungskommission - wie sich aus der Stellungnahme des Landesamtsdirektors vom 24. November 2004 ergebe - die Entscheidung über die Zusammensetzung des Dreiervorschlages für die Funktion des Vorsitzenden des UVS unter Heranziehung der in Punkt III. 2. A. der Ausschreibungsrichtlinien vorgesehenen Kriterien getroffen habe. Der Dreiervorschlag der ordnungsgemäß zusammengesetzten und beschlussfähigen Begutachtungskommission sei also formell korrekt, daher unter Einhaltung aller diesbezüglichen Bestimmungen der Ausschreibungsrichtlinien, zu Stande gekommen. Die Auswahlentscheidung der Begutachtungskommission sei auch - soweit sie die Aufnahme von Dr. P. in den Dreiervorschlag betreffe - im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat definierten Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied des UVS gesetzeskonform, da Dr. P. diese Voraussetzungen unbestreitbar erfülle. Weiters sei festzuhalten, dass die Entscheidung der Begutachtungskommission über die Zusammensetzung des Dreiervorschlages für die Funktion des Vorsitzenden des UVS einstimmig gefallen sei und - wie der Landesamtsdirektor in seiner Stellungnahme ausführe - von allen Mitgliedern der Kommission, also auch der stellvertretenden Gleichbehandlungsbeauftragten, vorbehaltlos mitgetragen worden sei. Auch die in der Stellungnahme des Landesamtsdirektors für die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin angeführten Gründe seien mit Blick auf das Diskriminierungsverbot des § 3 lit. d iVm § 2 Abs. 3 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes nach Ansicht der Dienstbehörde nicht zu beanstanden: Einerseits sei es nicht unsachlich, wenn die Begutachtungskommission ausgehend von den in den Ausschreibungsrichtlinien genannten Kriterien eine im Hinblick auf die Aufgaben des Vorsitzenden des UVS näher umschriebene besondere persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers bzw. einer Bewerberin für die Aufnahme in den Dreiervorschlag voraussetze und - im Hinblick auf das aktuelle Umfeld hinsichtlich der Entwicklung der Funktion und der Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern - solche Bewerber bevorzuge, von denen vor allem auf Grund ihres bisherigen beruflichen Werdeganges, die kreative und vorausschauende Bewältigung neuer Herausforderungen erwartet werden könne. Andererseits habe der Landesamtsdirektor in seiner Stellungnahme klar und schlüssig dargelegt, warum nach Ansicht der Begutachtungskommission die in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dieses fachliche und persönliche Anforderungsprofil in besonderer Weise erfüllten, sowie, aus welchen Gründen die Eignung der Beschwerdeführerin für die angestrebte Funktion in dieser Hinsicht schlechter zu beurteilen gewesen sei als jene ihrer Mitbewerber. Bei den von der Begutachtungskommission dafür im Einzelnen angeführten Beurteilungsgesichtspunkten handle es sich um im Hinblick auf § 4 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes zulässige Auswahlkriterien. Insgesamt stimmten - wie das Ermittlung
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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